Hallo,
mein Arbeitgeber hat stillschweigend sein Gewerbe abgemeldet während ich in der Elternzeit war. Ich habe keine Kündigung erhalten. Vor einem halben Jahr ist das plötzlich meiner Krankenkasse aufgefallen. Nun fordert die Krankenkasse die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ab Datum des Elterngeldendes. Ich soll nun also für das Versäumnis meines Arbeitgebers zahlen. Leider gab es einen solchen Fall bei meiner Krankenkasse noch nicht und die Lage ist mehr als schwierig. Eine Versicherung in einer Familienversicherung ist nicht möglich. Hat der Arbeitgeber bei Abmeldung des Gewerbes nicht die Pflicht dieses bei den Krankenkassen zu melden? Anzumerken wäre noch: der ehemalige AG war Kosovo-Albaner und nahm es mit den Gesetzen nicht so genau.
Hallo highspirit,
das Problem ist in diesem Fall, dass es dir nichts nützt wenn du Recht hast. Na klar hätte dein Arbeitgeber die Kasse informieren müssen, aber das hat er nicht getan. Da Du in Elternzeit bist, geht es ja auch um die Versicherung für dein Kind. Ich würde versuchen mich mit der Krankenkasse zu einigen, die müsste ja auch versuchen, von ihm die Beiträge zu bekommen. Da ich nicht weiß, wie Deine sonstigen Verhältnisse sind, weiß ich nicht, ob ggf. eine Versicherung über ergänzende Sozialleistungen infrage kommt. Vielleicht die ganze Frage noch mal unter dem Stichwort Sozialversicherung einstellen.
alles Gute
filine
Hallo,
aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass der AG das der Krankenkasse hätte melden müssen. Leider bin ich auf dem Gebiet kein Experte, daher hoffe ich, dass Dir jemand weiterhelfen kann, der sich damit auskennt. LG
Hallo,
solch ein Verhalten ist auch mir vollkommen unbekannt. Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Arbeitsgericht in Verbindung zu setzen bei der Abt. - Rechtsantragsstelle - die Ihnen rechtsverbindliche Auskunft kostenlos erteilt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Gruß
Dieter Kühn
Hallo,
grundsätzlich ist jeder frei in seiner Entscheidung ein Gewerbe an- oder abzumelden. Die Gewerbemeldungen werden von der Gemeinde an die entsprechenden Stellen (z.B. Finanzamt, IHK usw.) übermittelt.
Naturlich ist es nicht fair, wenn man vom Arbeitgeber nicht informiert wird bzw. keine Kündigung erhält. Aber wo kein Gewerbe, da kein Arbeitsplatz.
Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, ist hier kein Versäumis des Arbeitgebers vorhanden. Die Pflichtversicherung während der Elternzeit ist beitragsfrei (§ 224 I S. 1 SGB V). Dies sollten Sie ihrer Krankenkasse nochmals mitteilen.
Anders sieht es bei einer Privaten Krankenversicherung aus!
Der Empfänger des Elterngeldes ist selbst dafür verantwortlich schon vor Beginn einer Elternzeit sich zu infomieren. Schauen Sie mal in den Antrag für das Elterngeld, da sollte ein entsprechender Hinweis für die Sozialversicherungen notiert sein.
Gruß Svalroph
Boh…sehr schwierig. Sicher hat der Arbeitgeber bei Abmeldung des Gewerbes die pflicht, dieses bei den Sozial-und Krankenkassen anzuzeigen. Genauso wäre er aber auch verpflichtet, die Angestellten darüber zu informieren!
Die frage ist, wie man da sein Recht jetzt einfordert. Aus meiner sicht hilft da nur der Gang zum Anwalt!
viel Erfolg!
Hallo,
bin leider überfragt. Meiner Ansicht nach ist der Arbeitgeber verpflichtet die Krankenkassen zu informieren und seine Einzahlungspflicht zu kündigen. Von Ihnen kann in der Elternzeit ja nicht verlangt werden, dass Sie immer überprüfen ob es die Firma noch gibt. Zusätzlich muss er Sie als Arbeitnehmer informieren!
Bei den Krankenkassen ist ein Rechtsstreit schwierig, weil es zu allen Themen Fachleute gibt und auch genügend Rechtsanwälte dahinter stehen. Ihr Vorteil ist nur, dass Sie kein Geld bekommen, sondern an die Krankenkasse zahlen müssen. Deshalb muss das Klageverfahren die Krankenkasse einreichen.
Sicherheitshalber würde ich Ihnen jedoch einen Rechtsanwalt anraten. Krankenkassen können ganz schön unangenehm werden, wenn man keinen Rechtsbeistand hat - auch wenn man im Recht ist.
Gruss
hi
Leider kann ich nicht allzuviel dazu sagen.
Einen fehler hat die Krankenkasse allerdings gemacht.
sie ist, wenn zahlungen des AG nicht mehr eingehen dazu verplichtet. dem Mitglied dieses unverzüglich mitzuteilen.
kann dir nur zueinem rechtsanwalt raten.
sorry das ich da nicht mehr raten kann.
achte bitte auf jegliche arten von fristen , zb widerspruch. das ist sehr wichtig
mfg arri
Leider in ferien
Hallo,
mein Arbeitgeber hat stillschweigend sein Gewerbe abgemeldet
während ich in der Elternzeit war. Ich habe keine Kündigung
erhalten. Vor einem halben Jahr ist das plötzlich meiner
Krankenkasse aufgefallen. Nun fordert die Krankenkasse die
Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ab Datum des
Elterngeldendes. Ich soll nun also für das Versäumnis meines
Arbeitgebers zahlen. Leider gab es einen solchen Fall bei
meiner Krankenkasse noch nicht und die Lage ist mehr als
schwierig. Eine Versicherung in einer Familienversicherung ist
nicht möglich. Hat der Arbeitgeber bei Abmeldung des Gewerbes
nicht die Pflicht dieses bei den Krankenkassen zu melden?
Anzumerken wäre noch: der ehemalige AG war Kosovo-Albaner und
nahm es mit den Gesetzen nicht so genau.
Also ganz egal, ob es sich um eine Kosovo Albaner oder was auch immer handelt, die Gesetze zählen auch für ihn und in Ihrem ganz speziellen Fall würde ich umgehend einen Anwalt einschalten, der sich um die Angelegenheit kümmert.
Hallo,
leider ist der Sachverhalt schwierig und bedarf einer Rechtsberatung. Sie sollten umgehend eine RA aufsuchen, ggf. bei Arbeitsgericht Klage erheben.
Gruß
Trotzkopf
Hallo highspirit
Eine komplexe Frage die Arbeitsrecht und Versicherungsrecht berührt.
Eine Betriebsstilllegung muss nach dem Betriebsverfassungsgesetz objektiv nach außen erkennbar sein. Das ist z. B. der Fall, wenn allen Betriebsangehörigen gekündigt wird.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, darf die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle.
Das ist scheinbar nicht geschehen.
Es ist dringend zuraten, einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, damit keine Fristen versäumt werden.
Ricko
Mir geht es da ähnlich wie Ihrer Krankenkasse. Von so einem Fall habe ich noch nicht gerhoert.
Ihre Vermutung ist richtig, der Arbeitgeber ist selbstverstaendlich für eine Abmeldung bei der Krankenkasse verantwortlich und haftet daher auch für ggf. entstehende Schaeden. Vermutlich haette er sie auch kuendigen muessen, bin mir jedoch hierbei nicht sicher.
Die Frage ist natuerlich auch, wie gross der tatsaechliche Schaden fuer Sie ist, sprich, selbst wenn sie gekündigt, rechtzeitig abgemeldet worden waeren, was haetten Sie an Krankenversicherung zahlen muessen.
Tut mir leid, in diesem sehr speziellen Fall kann ich Ihnen leider nicht wirklich helfen.
Gruss
WG
hallo
da bin ich überfragt
Hallo,
das ist eine schwierige Frage. Ich bin kein Jurist und darf keine Rechtsauskunft geben.
Aus dem Bauch heraus, würde ich sagen, dass der Ag natürlich die Pflicht hat bei Zahlungsproblemen, dies unverzüglich Ihrer Krankenkasse und auch Ihnen mitzuteilen hat. Inwieweit Sie in der Pflicht stehen, um einen Ausgleich der noch zu bezahlenen Beiträge zu leisten zu müssen, weiss ich nicht. Es kommt darauf an, wie die Gesetzlage und Rechtsprechung das sieht.
Ich würde Ihnen dringend raten einen Fachanwalt für Soziale Angelegenheiten und Arbeitsrecht zu rate zu ziehen.
Erkundigen können Sie sich bei ihrer Gewerkschaft(sofern Mitglied) und/oder Betriebsrat (wenn vorhanden).
Haben sie der Krankenkasse die Situation und Geschehnisse
geschildert?
Es kann sein, ist aber nur eine Vermutung, dass Sie dafür aufkommen müssen, aber den Ag auf Schadensersatz
verklagen können. Was natürlich, wenn dieser sich abgesetzt hat schwierig wird.
Herzlichen Gruß
Uwe H.