angenommen ein Arbeitnehmer arbeitet seit über 10 Jahren bei einem Träger /Sozialunternehmen in der Schulbetreuung/Ganztag.
Die Stadt kündigte dem Träger . Der Träger hat bis dato dem Arbeitnehmer nicht gekündigt . Der Träger /Arbeitgeber sagt nur , dass die Arbeitsstelle dort an dieser Schule Ende dieses Schuljahres (Juli 2026) weg sei. Eine andere Beschäftigung in anderen Schulen will der AG anbieten. Dazu gab es aber nie etwas Schriftliches, es wurde nur von der Vorgesetzten so vermittelt. Mündlich.
Bis dato aber hüllt sich der AG in Schweigen.
Die Schule gibt die Info den Eltern, dass ein neuer Träger kommt und dass die Betreuung weiter gewährleistet sein wird . Bis Mitte April sollte der neue Träger bekannt gegeben werden.
Was macht hier der Arbeitnehmer? Abwarten? Den AG anschreiben? Der AN fühlt sich in der Schwebe und unsicher. Was wenn der neue Träger andere bzw schlechtere Konditionen anbietet und man sich nicht schlechter stellen will? Was wenn man nicht zusammenpasst?
Ich denke, dass es sich hier nicht um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB handelt.
Das Arbeitsverhältnis würde dann nicht automatisch zu identischen Bedingungen auf den neuen Träger übergehen.
Der Arbeitgeber müsste dich dann weiter beschäftigen und eine andere Einsatzstelle für dich finden.
Du wirst zunächst auf weitere Informationen warten müssen, noch hast du ja anscheinend weder ein Informationsschreiben zum Betriebsübergang noch eine Kündigung erhalten.
solange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, muß der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigen und vergüten. Hat der Arbeitgeber keine Arbeit für den Arbeitnehmer, besteht die Vergütungspflicht wegen „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB § 615 BGB - Einzelnorm
trotzdem weiter, solange nicht aufgrund vereinbarter Arbeitszeitflexibilisierung auf ein Arbeitszeitkonto zugegriffen werden kann.
Auch kann der Arbeitgeber im Rahmen von „Betriebsurlaub“ auf einen Teil des Urlaubs des Arbeitnehmers (max. 3/5) zugreifen.
Das wird notwendig sein, da es hier in hohem Maß um Einzelfallumstände geht.
Zunächst einmal hast Du nur einen Vertrag mit deinem Arbeitgeber, der verpflichtet ist, Dir das zu zahlen, was vertraglich vereinbart ist, solange Du deine Arbeitsleistung erbringst, oder anbietest, ohne dass der AG dieses Angebot annimmt, z.B. weil er gerade keine Arbeit für Dich hat.
D.h. es gibt jetzt verschiedene Varianten, wie die Sache weitergeht: Es kann sein, dass Du in deinem Arbeitsvertrag (oder über einen Tarifvertrag geregelt) Gehaltsbestandteile hast, die von einem konkreten Einsatz bei einem Kunden des AG abhängen. Das ist dann z.B. als “Projektzuschlag” o.ä. bezeichnet. Der kann wegfallen, wenn der AG den Vertrag mit dem bisherigen Kunden verliert. Er kann sich auch ändern, wenn der AG Dich statt dessen bei einem anderen Kunden zum Einsatz bringt.
Es kann ansonsten auch zum Angebot einer Änderungskündigung kommen, wenn zwar solche einsatzabhängigen Zuschläge nicht vereinbart ist, der AG aber keinen anderen Einsatz für Dich findet, mit dem er das ursprünglich vereinbarte Gehalt zahlen kann.
Und schließlich kann es auch zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen, wenn der AG überhaupt keine andere Einsatzmöglichkeit für Dich findet.
Es kann aber durchaus auch sein, dass es eine andere Einsatzmöglichkeit zu für den AG vergleichbaren oder sogar besseren Konditionen gibt, und für Dich ändert sich dann außer der Einsatzstelle gar nichts.
BTW: Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Kündigungen/nicht rechtzeitig erfolgte Vertragsverlängerungen einfach nur Druckmittel in Vertragsverhandlungen sind, mit denen die eine oder andere Seite für die Zukunft für sie bessere Vertragskonditionen durchsetzen möchte. D.h. es kann dann zwar offiziell Ungewissheit bis zum letzten Tag herrschen, ggf. auch mal dazu kommen, dass Mitarbeiter dann mal ein paar Tage zuhause bleiben dürfen, … Es am Ende dann aber doch beim bisherigen Kunden +/- wie gehabt weitergeht.