Das will ich, weil es die einzige richtige Meinung ist. Es
wird nur in den Medien immer wieder anders dargestellt, damit
sich die Arbeitnehmer schonmal an den Begriff Beitragszahler
gewöhnen, obwohl sie keine sind.
hi frank,
einzig richtige meinung? soviel absolutes „gequatsche“ (entschuldige) habe ich von einem juristen nicht erwartet. meinungspluralität gehen bis zur bekannten mindermeinung. wenn man eine meinung vertritt und diese dann noch aufs messer verteidigt, sollte man sich aber mit der materie auskennen. ich will nicht sagen, dass ich der SV-freak bin und mich mit dem SGB-wust auskenne, aber ich kann lesen.
du sagst, es geht um den gesamtsozialversicherungsbeitrag und um ZAHLUNG (§ 28d SGB IV). schön sage ich, aber als jurist sollte man doch wissen, das zahlung und tragung etwas anderes sind (stichwort vertrag zugunsten dritter, abgekürzter zahlungsweg etc.). es kommt doch nicht darauf an, wer die kohle schlussendlich rüberreicht, also die verbindlichkeit begleicht, sondern wer sie wirtschaftlich tragen soll.
die zahlung durch den AG erfolgt doch auch zur sicherung der SV, der AN soll nicht in die zahlpflicht genommen werden, weil bei ihm eher zu erwarten ist, das er sein nettoentgelt für andere dinge ausgibt und „vergisst“ die SV zu zahlen. also nimmt man die abführung an der quelle vor (dto. lohnsteuer wie ich es schon anmerkte). arbeitnehmer sind nach der diktion des gesetzes dumm und wissen nicht was sie tun, also muss ihnen unter die arme gegriffen werden und das kann nach dem gesetz am besten der arbeitgeber leisten, der ja das arbeitsentgelt vertraglich schuldet. also muss der AG die AV anteile einbehalten, genauso wie die lohnsteuer und das abführen. dann hat der AN keinen stress damit und kommt nicht in versuchung statt KV lieber die kneipe zu bezahlen.
dafür bedarf es eines blickes in die einzelnen SGB, bspw. SGB III (Arbeitslosenversicherung). hier hatte ich ja schon auf die norm § 346 Abs. 1 S. 1 SGB III verwiesen „Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.“ scheinbar hast du das nicht lesen wollen.
tragung der SV paritätisch durch AG & AN. dto. auch in SGB 5 (KV), da kommen aber noch bundesmittel dazu. tragung hier: § 249 Abs. 1 S. 1 SGB V „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“ des weiteren auch in SGB 11 (PV), § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI "Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."
ich hoffe du verstehst die sache, beitrags tragung ist was anderes als beitrags zahlung. ansonsten empfehle ich die lektüre einzelner kommentare zum SGB, bevor du hier deine meinung als einzig richtige darstellen möchtest. dem mindermeinungsführer obliegt immer eine erhöhte darlegungslast!
gruss dennoch vom
showbee