Arbeitgeber hat Arbeitslosenversicherung vergesse

Hallo ihr Wissenden,
ich habe zum 01.01.2005 die Firma gewechselt.

Allerdings sind beide Firmen im gleiche Gebäude und haben die gleichen Räume.

Mir wurde lediglich ein Übernahmevertrag von „a“ zu „b“ vorgelegt. Mein Gehalt, meine Angaben, Versicherungen, usw. blieben gleich. Es ging lediglich um den Firmenwechsel zu exakt den gleichen Konditionen. Diesen Übernahmevertrag habe ich unterschrieben. (gültig ab 01.01.05)

Nun hat die Personalabteilung festgestellt, dass SIE VERGESSEN haben mir den Arbeitslosenversicherungsanteil auszuweisen, bzw. abzuziehen.
Ich muss gestehen, daß mir das auf den Abrechnungen auch nicht aufgefallen ist. Nun soll ich diesen nachzahlen, bzw. er wird mir in den folgenden Monaten „doppelt“ abgezogen.

Nun meine Frage:
bin ich dafür verantwortlich?
bzw. muss ich für deren Versäumnisse finanziell einstehen?
und wenn ja - gibt es hierfür gesetzliche Regelungen?
Oder kann ich Einspruch gegen diese Vorgehensweise erheben?

Soe wie ich das sehe, bin ich auf den kommenden Abrechnungen doch auf jeden Fall steuerlich (brutto netto) benachteiligt, oder ?

Kann mir jemand Rat geben, wie ich mich hier gegenüber der Geschäftsleitung zu verhalten habe, bzw. was ich tun kann?

Ich wäre für Tipps dankbar!!!

Gruß - Axel

Soe wie ich das sehe, bin ich auf den kommenden Abrechnungen
doch auf jeden Fall steuerlich (brutto netto)
benachteiligt, oder ?

hi,

fehler macht jeder. der kasse steht das geld zu und du musst es zahlen (50%). warum sollte der arbeitgeber das übernehmen? nachteile (doppelter abzug) gibt es nicht, denn dieser extra-abzug vom netto wirkt sich garnicht auf die steuer aus. insoweit ist der arbeitgeber sogar nett, er will es nur in raten (hier scheinbar 10 monatsraten), er könnte es auch sofort verlangen. zudem hatte der arbeitnehmer einen zinsvorteil, immerhin hatte er das geld ja zuviel auf dem konto.

statt zu meckern, froh sein!

gruss vom

showbee

Hallo,

kleine Zwischenfrage an alle:

Gab´s da nicht etwas, dass der Arbeitgeber für versäumte Abzüge in der Vergangenheit den Arbeitnehmer nur für 3 Monate zurückbelasten darf?

Ich geb´s zu das schwirrt mir nur so im Kopf herum. Ich glaub das habe ich vor vielen vielen Jahren mal irgendwo gehört. Vielleicht gilt das ja auch gar nicht mehr.

Weiß das jemand von der Rechts-Brett?

Fragen über Fragen

Grüßle Soni

Hallo!

Ich geb´s zu das schwirrt mir nur so im Kopf herum. Ich glaub
das habe ich vor vielen vielen Jahren mal irgendwo gehört.
Vielleicht gilt das ja auch gar nicht mehr.

Da hast Du Recht. Deswegen kann der AG auch ein Jahr nicht bezahlen, das darf er nicht alles zurückfordern und für den AN hat das KEINE Auswirkungen. Ich weiß gar nicht, wie Leute drauf kommen, dass der AN diese Beiträge zahlen müsste.
Die Sozialversicherung ist grundsätzlich so konzipiert, dass die Versicherten keine Beiträge zahlen. Das machen die Arbeitgeber. Klar, die haben die Befugnis, sich das vom Arbeitnehmer wiederzuholen. Aber es ist schon ein kleiner Unterschied, ob ich etwas selbst zahlen muss oder nicht. Und Sozialabgaben zahlt kein Arbeitnehmer selber, grundsätzlich nicht, das war noch nie so, zumindest nicht, seit Bismarck die Sozialversicherung eingeführt hat.

Gruß,

Frank.

Hallo!

fehler macht jeder. der kasse steht das geld zu und du musst
es zahlen

Das ist falsch, ich verweise auf mein Posting unten.

Gruß,

Frank

hi,

Hallo Showbee,

warum sollte der arbeitgeber das übernehmen?

Weil er für den Abzug verantwortlich ist? http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/BJNR13845097…

MfG

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Ich weiß gar nicht, wie Leute
drauf kommen, dass der AN diese Beiträge zahlen müsste.
Die Sozialversicherung ist grundsätzlich so konzipiert, dass
die Versicherten keine Beiträge zahlen. Das machen die
Arbeitgeber. Klar, die haben die Befugnis, sich das vom
Arbeitnehmer wiederzuholen. Aber es ist schon ein kleiner
Unterschied, ob ich etwas selbst zahlen muss oder nicht. Und
Sozialabgaben zahlt kein Arbeitnehmer selber, grundsätzlich
nicht, das war noch nie so, zumindest nicht, seit Bismarck
die Sozialversicherung eingeführt hat.

hi frank,

fakt ist, dass vom brutto beiträge einbehalten werden (arbeitnehmeranteil) und aufs brutto beiträge zusätzlich fällig werden (arbeitgeberanteil). beide teile zusammen führt der arbeitgeber zusammen an den träger der sozialversicherung ab. das ganze nennt sich paritätische finanzierung der sozialversicherungen. ausnahmen gibt es nur bei blinden oder behinderten oder bei pauschal angestellten.

also haben wir 50/50 tragung von AG/AN und komplette zahlung durch AG. effektiv zahlt also auch der AN seine 50%…

§§ 24, 346 Abs. 1 SGB III!!!

wenn nun der AG versäumt hat die 50% einzubehalten, warum sollte er nun den vom gesetz her festgelegten arbeitnehmeranteil doch tragen? er zahlt nur den anteil, er ist aber nicht schuldner (dto. Lohnsteuer)!

es ist eine einfache erstattung wegen ungerechtfertigter bereicherung die der arbeitgeber zurückverlangen kann, solange noch keine verjährung vorliegt.

wenn du deine meinung weiter vertreten willst, dann untermauer sie bitte mit ein paar normen des SGB!

danke & gruss vom

showbee

hi,

Nachtrag, die „3 Monatsregel“ findet sich in § 28g SGB IV. gilt für SV-Abzüge aller Art, aber nur, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Verschulden ist im Sachverhalt nicht zu finden. Ansonsten kann normal nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Zudem sollte man als Arbeitnehmer beim „pochen“ aufs Recht hier an seine Stelle denken. Wenn es nicht gerade ein großer Konzern ist, dann wäre ich hier vorsichtiger.

Mfg vom

showbee

Hallo!

wenn nun der AG versäumt hat die 50% einzubehalten, warum
sollte er nun den vom gesetz her festgelegten
arbeitnehmeranteil doch tragen? er zahlt nur den anteil, er
ist aber nicht schuldner (dto. Lohnsteuer)!

Natürlich ist er Schuldner, das ist auch nicht wie bei der Lohnsteuer, sondern der AG zahlt die Beiträge definitiv für sich, nicht für den Arbeitnehmer.

wenn du deine meinung weiter vertreten willst, dann untermauer
sie bitte mit ein paar normen des SGB!

Das will ich, weil es die einzige richtige Meinung ist. Es wird nur in den Medien immer wieder anders dargestellt, damit sich die Arbeitnehmer schonmal an den Begriff Beitragszahler gewöhnen, obwohl sie keine sind. Dann kommt es nämlich niemandem mehr komisch vor, wenn es in ein paar Jahre plötzlich wirklich so weit ist, dass der Arbeitnehmer selbst zahlen muss…wenn man erstmal das Wort beherrscht, beherrscht man auch bald die Gedanken.
Wenn Du gern eine Norm haben willst, dann empfehle ich mal § 28e SGB IV:„Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen“. Dass der gegen den AN einen Anspruch auf die hälfte hat,macht den Arbeitnehmer noch nicht zum Schuldner. Das siehst Du schon daran, dass es für den Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf die Versicherung hat, wenn der AG die Beiträge nicht zahlt, oder etwa nur seinen Anteil zahlt, weil Leistungen aus der Sozialversicherung nicht von irgendwelchen Zahlungen abhängig sind.
Also bleibe ich gern weiter bei meiner Meinung und damit stehe ich sicherlich nicht allein, das ist einfach so - ich habe das zwar früher auch anders gedacht, aber wenn man zur Erweiterung des Horizonts eine Vorlesung bei einem Professor besucht, der gleichzeitig Vorsitzender des vierten Senats des Bundessozialgerichts ist, hat man da denke ich eine sichere Quelle für handfeste Informationen.

Gruß,

Frank.

Das will ich, weil es die einzige richtige Meinung ist. Es
wird nur in den Medien immer wieder anders dargestellt, damit
sich die Arbeitnehmer schonmal an den Begriff Beitragszahler
gewöhnen, obwohl sie keine sind.

hi frank,

einzig richtige meinung? soviel absolutes „gequatsche“ (entschuldige) habe ich von einem juristen nicht erwartet. meinungspluralität gehen bis zur bekannten mindermeinung. wenn man eine meinung vertritt und diese dann noch aufs messer verteidigt, sollte man sich aber mit der materie auskennen. ich will nicht sagen, dass ich der SV-freak bin und mich mit dem SGB-wust auskenne, aber ich kann lesen.

du sagst, es geht um den gesamtsozialversicherungsbeitrag und um ZAHLUNG (§ 28d SGB IV). schön sage ich, aber als jurist sollte man doch wissen, das zahlung und tragung etwas anderes sind (stichwort vertrag zugunsten dritter, abgekürzter zahlungsweg etc.). es kommt doch nicht darauf an, wer die kohle schlussendlich rüberreicht, also die verbindlichkeit begleicht, sondern wer sie wirtschaftlich tragen soll.

die zahlung durch den AG erfolgt doch auch zur sicherung der SV, der AN soll nicht in die zahlpflicht genommen werden, weil bei ihm eher zu erwarten ist, das er sein nettoentgelt für andere dinge ausgibt und „vergisst“ die SV zu zahlen. also nimmt man die abführung an der quelle vor (dto. lohnsteuer wie ich es schon anmerkte). arbeitnehmer sind nach der diktion des gesetzes dumm und wissen nicht was sie tun, also muss ihnen unter die arme gegriffen werden und das kann nach dem gesetz am besten der arbeitgeber leisten, der ja das arbeitsentgelt vertraglich schuldet. also muss der AG die AV anteile einbehalten, genauso wie die lohnsteuer und das abführen. dann hat der AN keinen stress damit und kommt nicht in versuchung statt KV lieber die kneipe zu bezahlen.

dafür bedarf es eines blickes in die einzelnen SGB, bspw. SGB III (Arbeitslosenversicherung). hier hatte ich ja schon auf die norm § 346 Abs. 1 S. 1 SGB III verwiesen „Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.“ scheinbar hast du das nicht lesen wollen.

tragung der SV paritätisch durch AG & AN. dto. auch in SGB 5 (KV), da kommen aber noch bundesmittel dazu. tragung hier: § 249 Abs. 1 S. 1 SGB V „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“ des weiteren auch in SGB 11 (PV), § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI "Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte."

ich hoffe du verstehst die sache, beitrags tragung ist was anderes als beitrags zahlung. ansonsten empfehle ich die lektüre einzelner kommentare zum SGB, bevor du hier deine meinung als einzig richtige darstellen möchtest. dem mindermeinungsführer obliegt immer eine erhöhte darlegungslast!

gruss dennoch vom

showbee

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Hallöchen!

einzig richtige meinung? soviel absolutes „gequatsche“
(entschuldige)

Keine Ursache.

unter die arme gegriffen werden und das kann nach dem gesetz
am besten der arbeitgeber leisten, der ja das arbeitsentgelt
vertraglich schuldet. also muss der AG die AV anteile
einbehalten, genauso wie die lohnsteuer und das abführen.

Eben, der Arbeitgeber muss das leisten, nicht der Arbeitnehmer. Und er muss auch den Arbeitnehmeranteil nicht einbehalten, er kann den auch mitzahlen wenn er mag.
Jedenfalls ist Deine Aussage, der Arbeitnehmer sei hier der Schuldner, nicht richtig - zumindest nicht herrschende Meinung. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber. Er haftet unabhängig davon, wer die Beiträge letztlich zu tragen hat; ihn treffen auch die ggf. erforderlichen Zwangsmaßnahmen der Einzugsstelle.
Das hattest Du aber in einer Deiner Antworten anders dargestellt. Und dass der Arbeitnehmer nicht schuldner ist, führt auch dazu, dass der Arbeitgeber meinetwegen drei Jahre keine Beiträge abführt, das hat für den Arbeitnehmer keine Auswirkungen, ausser, dass sein Anteil für drei Monate zurückgefordert werden kann vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber dagegen muss die gesamten Beiträge (ich glaube die Verjährungfrist beträgt hier vier Jahre) an die zuständige Stelle rückwirkend zahlen.

Und dieses Verhältnis zwischen Beitragszahlung und Tragungspflicht kam bei Deinen Postings nicht heraus, im Gegenteil, Du meintest, dass der Arbeitnehmer die Beiträge schulde. Das ist nicht so. Und der Arbeitgeber leistet auch nicht auf eine fremde Schuld, sondern auf seine eigene Schuld.

ich hoffe du verstehst die sache, beitrags tragung ist
was anderes als beitrags zahlung.

Da muss ich Dir Recht geben, dass ich da begrifflich nicht wirklich sauber gearbeitet habe und wohl tatsächlich zu „absolut“ geantwortet.

Gruß,

Frank.

Hallo,
was heisst das jetzt für mich?
Muss ich nun nicht zurückzahlen, nur die Hälfte oder alles?

Gruß - Axel

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Hallo!

Hallo,
was heisst das jetzt für mich?
Muss ich nun nicht zurückzahlen, nur die Hälfte oder alles?

Das wird nachträglich vom AG einbehalten, das geht in Ordnung so.

Frank