Arbeitgeber in Frankreich, Arbeitsort in Deutschla

Hallo zusammen,

ich weiß nicht mehr weiter. Google gibt nichts, aber auch gar nichts zu dem Thema her. Nun hoffe ich, dass ich im richtigen Brett gelandet bin.

Es geht um Folgendes: Ein französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich und in Deutschland wurde von seinem französischen Arbeitgeber, der seinen Sitz in Frankreich hat, nach Deutschland entsendet. Seit nunmehr drei Jahren arbeitet besagter Franzose nun ununterbrochen in Deutschland, sein auf drei Monate befristeter Arbeitsvertrag wird jedes Mal nach Ablauf um einen neuen Dreimonatsvertrag verlängert. Ob das rechtens ist, sei mal dahingestellt.
Sein überwiegender Aufenthalt ist in Deutschland. Sein Einkommen besteuert er bis heute in Frankreich, da es ja von einer französischen Quelle stammt und an das franz. Steuersystem angepasst ist. Würde er sein Bruttogehalt in Deutschland versteuern, bliebe am Ende nicht mehr viel übrig. Nun ist bei einem Kollegen, der sich in derselben Situation befindet, das Finanzamt hellhörig geworden und verlangt, dass er seine Steuern in Deutschland abführt. Sein Arbeitgeber zahlt die Differenz, denn im Vergleich zu Frankreich sind die Steuern in Deutschland viel höher. Und dazu meine Frage:

Ist der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, die Steuerdifferenz zu zahlen? Gibt es ein Gesetz dazu? Schließlich hat der Arbeitgeber ja seinen Arbeitnehmer nach Deutschland geschickt, und muss er damit nicht auch alle finanziellen Belastungen tragen?

GUten Abend,

das ganze ist eine ziemlich verzwickte Geschichte und kann immer nur sehr einzelfallbezogen beurteilt werden…

„Schlagworte“ sind hier die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, als auch die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“…zusätzlich bei „Nicht-Inländern“ die Frage, nach welchem Steurrecht bzw punkt ggf. eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird…

Mit den unterstrichenen Schlagfindern wirst Du bei Herrn Google bzw Frau Wikipedia fündig :smile:

Gruß
MG

Servus,

es ist richtig, in der Regel wird hier das Besteuerungsrecht bei Deutschland liegen.

Aber wie kommst Du zu dem Ansatz, die ESt-Belastung des nach deutschem Recht berechneten zu versteuernden Einkommens sei sichtbar höher als die jetzt anfallende Belastung mit IR des nach französischem Recht berechneten revenu imposable? Kann das Problem eventuell sein, daß Du die (Brutto)einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit dem zu versteuernden Einkommen verwechselst? Dann fällt die Rechnung natürlich ganz anders aus.

Schöne Grüße

MM

Servus,

unter welchen Umständen sollte im beschriebenen Fall das Besteuerungsrecht für die N-Einkünfte beim französischen Staat liegen?

Schöne Grüße

MM

Servus,

Moin :smile:

unter welchen Umständen sollte im beschriebenen Fall das
Besteuerungsrecht für die N-Einkünfte beim französischen Staat
liegen?

es wird viel an der Auslegung und der Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ liegen, als auch in der an sich ausgeübten Tätigkeit…

Ein leichtes Beispiel: der franz. Autohersteller entsendet seinen Mitarbeiter zur Automesse…dort arbeitet er für die Dauer der Messe…
danach fährt er wieder zurück und arbeitet wieder im franz. Werk.
Hier ist eindeutig: der AN wird in Frankreich besteuert…

Ein schon nicht mehr so eindeutiges Beispiel wäre: der franz. Autobauer entsendet für mehrere Wochen/MOnate seinen Chefmonteur nach Deutschland, damit er dort die Vertragspartner auf die neue Modellpalette und Wartungstechnik einweist… der Monteur hat in Deutschland eine Wohnung, fährt aber jedes Wochenende zurück an den Eiffelturm…
Nun könnte man zum einen meinen: der Lebensmittelpunkt liegt in Frankreich, weil er dort Frau und Kind hat und außerdem Mitglied in der örtlichen freiw. Feuerwehr ist, zu denen er regelmäßig heim fährt etc…
…oder man könnte die Meinung vertreten er hat durch die Tätigkeit in Deutschland und die Anmietung der Wohnung seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegt…dann wäre er eindeutig in Deutschland steuerpflichtig.

An dieser Bewertung hängt dann auch die Steuerpflicht in dem fiktiven Fall des Threaderstellers in meinen Augen…

Man muss für einen solchen „Fall“ nicht mal unbedingt ins Ausland gucken, es fängt schon in Deutschland an…
Z. B. AN wohnt und arbeitet im Bundesland B … nun verliebt er sich im Internet und zieht zu seiner neuen Liebe ins 330 km entfernte Bundesland H, seine Arbeitsstelle behält er aber im Bundesland B - dort gibt er nach dem Umzug zur Freundin lediglich seine 3 Zi-Whg auf und bezieht ein möbl. Zimmer, weil er ja „nur noch“ zum schlafen unter der Woche dort weilt…wo hat der AN nun seinen Hauptwohnsitz? Sprich, welches Bundesland/Gemeinde kassiert seine Steuern ein?

Schöne Grüße

zurückgrüße

MM

MG

Servus,

keine von den möglichen Fällen, die Du beschreibst, ist mit dem vorgetragenen Sachverhalt vereinbar.

D.h. Deine Einlassung ist zwar grundsätzlich richtig, führt aber im konkret vorgetragenen Fall bloß zu einer überflüssigen Verwirrung des Fragestellers.

In dem von ihm vorgetragenen Fall isses nämlich ziemlich einfach.

Schöne Grüße

MM

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Ok, gehen wir davon aus, dass der Arbeitnehmer hier in Deutschland steuerpflichtig ist. Er wurde aber von seinem Arbeitgeber hierher geschickt, muss der dann nicht auch die Einkommensteuer zahlen, die über dem liegt, was der Arbeitnehmer in Frankreich zahlen würde? Beispiel: 5000 Euro Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, in Frankreich würde er 200 Euro Steuern zahlen, hier 500. Müsste der Arbeitgeber in diesem Fall nicht die 300 Euro Differenz übernehmen?

Der Arbeitnehmer wohnt und arbeitet in D, seine Firma sitzt aber in F und sein Gehalt bezieht er auch in F.

Servus,

nein, die Besteuerung ist unabhängig vom vereinbarten Gehalt, falls nicht im Einzelfall oder betrieblich oder in einer convention collective für den Fall von Entsendungen etwas Derartiges vereinbart worden ist. Solche Vereinbarungen gibt es, aber automatisch tritt nichts dergleichen bloß durch die Entsendung in Kraft.

Wenn keine Tarifbindung vorliegt, und wenn das Unternehmen klein genug dafür ist, daß man solche Dinge im persönlichen Gespräch verhandeln kann, ist ein ganz wichtiges Argument, daß die charges patronales in Frankreich sehr viel höher sind als die deutschen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung plus Berufsgenossenschaftsbeiträge. Das bedeutet, daß unter den gegebenen Bedingungen (Sozialversicherungspflicht und Einkommensteuerpflicht in D) ein höheres formales Bruttogehalt zu gleichen totalen Kosten für den Arbeitgeber führt.

Noch ein Hinweis: Eine sichtbar höhere Besteuerung nach deutschem Recht kann sich bei üblicher Gehaltshöhe eigentlich nur ergeben, wenn die unbeschränkte (= persönliche) Steuerpflicht in Frankreich bleibt und lediglich das Besteuerungsrecht für die N-Einkünfte beim deutschen Staat liegt (beschränkte Steuerpflicht), und wenn dadurch z.B. Erleichterungen für Ehegatten und Familien verlorengehen. Je nach Einzelheiten des Sachverhaltes hängt es schon ein bissel von der Darstellung gegenüber den Finanzbehörden ab, in welchem der beteiligten Länder die unbeschränkte Steuerpflicht liegt. Die französischen Expats, mit denen ich über dieses Thema gesprochen habe, haben allesamt und ohne zu lügen oder irgendwas zu verschweigen in F den quitus fiscal bekommen und konnten sich ganz regulär als in D unbeschränkt ESt-Pflichtige veranlagen lassen. Wenn man vorher überlegt, welches Ergebnis man anstrebt, kann man durchaus dieses betonen und jenes ein wenig in den Hintergrund treten lassen, ohne daß man eigentlich falsche Angaben machte.

Wenn Du ein paar Zahlen und Einzelheiten zum Familienstand vorlegst, rechne ich gern ein Beispiel. Ich bin immer noch ziemlich überzeugt davon, daß die Idee von einer abschreckenden Höhe der deutschen ESt auf einem Irrtum in der Berechnung beruht, falls nicht grade irgendwelche französischen Spezialitäten (Eigenheimfinanzierung oder sowas) bei der Berechnung des IR eine Rolle spielen. Eine irrtümliche Handhabung der SV- und KV-Pflicht könnte auch eine Bedeutung haben: Auch im Fall der Entsendung ist ein Verbleib bei der Sécu und ggf. Mutuelle bei 36 Monaten ununterbrochenem Einsatz in D so gut wie ausgeschlossen, und mit deutscher SV-Pflicht sieht z.B. der Sonderausgabenabzug bei der ESt völlig anders aus.

Schöne Grüße

MM