Arbeitgeber kündigt - stellt zeitnah neu ein

Hallo,
folgender Sachverhalt:

Kleinbetrieb (Apotheker, 2 Vollzeit-, 3 Teilzeitkräfte, 2 Praktikanten).
Mitarbeiterin A ist Pharmazeut. Kfm Angestellte (Teilzeit, 20Std/Woche) und wird aus betriebswirtschaftlichen Gründen unter Einhaltung der Fristen gekündigt.
Da Kleinbetrieb, keine Kündigungsschutzklage möglich.
Noch während die Mitarbeiterin A ungekündigt ist, stellen alle Angestellten fest, dass der Chef eine neue Mitarbeiterin - Pharmazeut Technische Angestellte- in Teilzeit (20Std/Woche) sucht. Bewerbungen laufen ein - Chef gibt keine Stellungnahme ab und spricht nicht mit den Angestellten darüber.
Etwa vier Wochen nach Ausscheiden der Gekündigten A stellt der Chef eine neue Mitarbeiterin zu o.a. Stundenansatz ein.
Die neu eingestellte Mitarbeiterin ist „höher“ qualifiziert, kostet demnach auch mehr. Hat A. die Möglichkeit gegen die Kündigung aus „betriebswirtschaftlichen Gründen“ vorzugehen?

Vielen Dank für Eure Antworten
RR

Nach meiner Meinung kaum, denn die Klagefrist gegen die Kündigung beträgt nur 21 Tage nach Zugang der Kündigung. Danach wird auch eine ansonsten unwirksame Klage wirksam.

Ob Kleinbetrieb oder Unternehmen. Bei Kündigung darf derselbe Arbeistplatz erst nach 3 Monaten neu besetzt werden. Auch bei einer höheren Qualifikation ist kein betriebswirtschaftlicher Grund vorhanden

Guten Abend,

so wie es aussieht wurde der Grund nur vorgeschoben.
Ich denke dass es auf dem Klageweg u.U. eine
Abfindung gibt… Je nach Dauer des Arbeitsverhältnis.

Mfg

M. Fritsche

Ich denke, da liegt schon ein Verstoß vor. Ich würde mal bei der Gewerkschaft anfragen. Die wissen da mehr.
Marco

hier bin ich überfragt, mein Spezialgebiet sind Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Tut mir leid. Hoffe, Sie bekommen eine aussagekräftige Antwort.

Hallo,

nach meiner Ansicht, keine Chance!

Schau doch einfach zur Sicherheit im Kündigungsschutzgesetz nach.

Eventuell ist etwas mit der Kleinbetriebsklausel $ 23 zu machen.

Gruss

… da bin ich leider juristisch nicht kompetent genug, tut mir leid.
lieben Gruß Christian

Hallo RR,
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
Es müssen zunächst betriebliche Erfordernisse vorliegen, die dazu führen, daß der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer wird. Solche betrieblichen Erfordernisse sind zum Beispiel die Schließung einer Abteilung oder einer Filiale oder die Veränderung von Arbeitsabläufen, die bestimmte Arbeitsplätze wegfallen läßt.
Die Kündigung muß „dringlich“ sein, d.h. es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz geben.
Bei Abwägung des Arbeitgeber-Interesses an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitnehmer-Interesses an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muß das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegen. Dieser Schritt bei der rechtlichen Überprüfung ist die „Interessenabwägung“.
Schließlich muß der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen, d.h. er darf keinen Fehler bei der Sozialauswahl machen.
Allerdings gilt es für Betriebe mit mher als 10 festangestellte MA. Es ist nur als Info für dich.

Mittels einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer auch im Kleinbetrieb gegen eine Kündigung wehren. Selbst, wenn kein besonderer Kündigungsschutz greift, der Arbeitnehmer also nicht zu den besonders geschützten Personengruppen gehört, kann eine Kündigungsschutzklage auch im Kleinbetrieb sinnvoll sein, z.B.
Nichteinhaltung der Schriftform der Kündigung (hier muss keine Kündigungsschutzklage eingereicht werden/ aber es kann eine Feststellungsklage erhoben werden)
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei der Kündigung (hier sollte immer sicherheitshalber eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, obwohl umstritten ist, ob man die 3-Wochenfrist beachten muss)
treuwidrige Kündigung des Arbeitgebers
sittenwidrige Kündigung des Arbeitgebers

Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (3 Wochen), dann tritt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG und die Kündigung wird wirksam, obwohl diese ansonsten – bei rechtzeitiger Klage – vom Arbeitsgericht als unwirksam angesehen worden wäre.
Viel Glück,
Giuliana

Hallo,

die Kündigung ist 3 Wochen nach Zugang wirksam, wenn keine Klage dagegen erhoben wird (egal man ob aus betrieblichen oder sonstigen Gründen dagegen vorgehen will). Die Frist dagegen vorzugehen ist hier also schon vorbei.

Viele Grüße

Steferl

Sorry,

als BR weiss ich nur, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben nicht zur Anwendung kommt. Daher habe ich in diesbezüglich keine Erfahrung.

Hallo,
nach meiner Meinung ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, da ja der Arbeitsplatz nicht weggefallen ist sondern nur neu besetzt wurde.

Hier ein Link dazu!!
http://www.rechtinco.de/arbeitsrecht/betriebsbedingt…

sorry…