Hallo, ein Arbeitnehmer ist bis z.b. 31.03.2011 krank geschrieben. Am 31ten muss er jedoch erneut zu den Arzt der eine Folge Bescheinigung ausstellt. Der Arbeitnehmer sendet den Arbeitgeber zwar noch am selben Tag den Krankenschein zu, meldet sich jedoch erst am folge Tag (da die erste Krankschreibung ja bis zum 31ten ging und die Folgebescheinigung ja nur die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Hat der Arbeitnehmer also damit, das er sich erst am 01 sich weiterhin telefonisch Arbeitsunfähig meldete, ein Fehler begannen?
Hi!
Hat der Arbeitnehmer also
damit, das er sich erst am 01 sich weiterhin telefonisch
Arbeitsunfähig meldete, ein Fehler begannen?
Ja, denn §5 EFZG sagt
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Gruß
Guido
Hallo Guido,
Hat der Arbeitnehmer also
damit, das er sich erst am 01 sich weiterhin telefonisch
Arbeitsunfähig meldete, ein Fehler begannen?Ja
Wirklich ein bedingungsloses „Ja“ ?
Zenario:
Regelarbeitszeit 7:00 h - 15:30 h
Arzttermin: 16:00 h
Was ist dann „unverzüglich“? Nach dem Arzttermin ist auf der Arbeit keiner mehr telefonisch erreichbar.

Grüße von
Tinchen