Bitte schildert doch mal eure Meinung zu folgendem rein fiktiven Fall:
Teilzeitkraft; es besteht nur ein mündlicher Arbeitsvertrag
„12 Stunden pro Woche bzw *4,33 = 52 Stunden pro Monat“
Ein Tarifvertrag ist nicht anwendbar.
Wegen vermehrtem Arbeitsanfall wurden die letzten 3 Jahre regelmässig 15-18 Stunden pro Woche geleistet (und vom Arbeitgeber „angenommen“).
Dann setzt der Arbeitgeber z.B. in einem Gespräch am 19. Oktober die Arbeitszeit herab;
d.h. ab 1. November soll besagte Teilzeitkraft nur noch 8 Stunden wöchentlich arbeiten
(natürlich unter entsprechender Gehaltsreduzierung), da der Betrieb sparen muss und weil eine schon vor Monaten eingestellte zusätzliche Kraft nun mehr Aufgaben übernehmen soll.
Frage:
Darf ein Arbeitgeber so einfach - quasi von heute auf morgen - vereinbarte Wochen-/Monatsarbeitszeiten von (Teilzeit-)Beschäftigen reduzieren?
Sind dabei nicht Fristen einzuhalten? > (Änderungs-)Kündigung?
(Teilzeitkraft ist seit 1996 bzw. zuvor als Aushilfe seit 1992 im Betrieb)
Auch ich wünsche einen wunderschönen guten Tag!
Darf ein Arbeitgeber so einfach - quasi von heute auf morgen -
vereinbarte Wochen-/Monatsarbeitszeiten von
(Teilzeit-)Beschäftigen reduzieren?
Nein, darf er nicht!
Das heißt: Er darf schon, wenn er das Einkommen nicht kürzt *g*.
Sind dabei nicht Fristen einzuhalten? >
(Änderungs-)Kündigung?
Eine Änderungskündigung ist eine ganz normale Kündigung mit dem Angebot eines neuen Vertrags.
Deshalb gelten dafür auch die ganz normalen Kündigungsfristen.
Sollten es die gesetzlichen sein:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
LG
Guido
Wegen vermehrtem Arbeitsanfall wurden die letzten 3 Jahre
regelmässig 15-18 Stunden pro Woche geleistet (und vom
Arbeitgeber „angenommen“).
@ Guido
Hallo Guido,
hat der AN nicht sogar das Recht 15 - 18 Stunden die Woche zu arbeiten. Dürfte doch nach drei Jahren ein Gewohnheitsrecht draus geworden sein, oder ??
Gruß
Elmar
Mist
Hi!
hat der AN nicht sogar das Recht 15 - 18 Stunden die Woche zu
arbeiten. Dürfte doch nach drei Jahren ein Gewohnheitsrecht
draus geworden sein, oder ??
Mist, ich dachte, die Frage bleibt so einfach 
Ich drücke es mal so aus: Die Möglichkeit ist nicht wirklich unwahrscheinlich, allerdings kann man dahingehend eine Menge vereinbaren (auch mündlich)…
LG
Guido
Hi!
hat der AN nicht sogar das Recht 15 - 18 Stunden die Woche zu
arbeiten. Dürfte doch nach drei Jahren ein Gewohnheitsrecht
draus geworden sein, oder ??
Mist, ich dachte, die Frage bleibt so einfach 
Ich drücke es mal so aus: Die Möglichkeit ist nicht wirklich
unwahrscheinlich, allerdings kann man dahingehend eine Menge
vereinbaren (auch mündlich)…
Schon mal vielen Dank an Euch beide - vielleicht könnt Ihr das nochmal näher erklären?!
Nehmen wir mal an, es war nichts vereinbart - ausser (mündlich):
AN leistet 12 Std bzw. ggfs mehr, wenn es der Betrieb erfordert.
Und das waren eben zunächst durchschnittlich 15 bis zuletzt 18 Std/Woche.
Rudi
Hallo und Vielen Dank Guido!
Pardon, im Eifer möglichst abstrakt zu schreiben, hatte ich mich wohl etwas sehr knapp gefasst 
Es würde sich also tatsächlich um eine Änderungskündigung handeln?
Bzgl. der Kündigungsfristen, gelten ja wohl die gesetzlichen, da nichts anderes vereinbart ist?
Dazu stellt sich eine zusätzliche Preisfrage
(Teilzeitkraft ist seit 1996 bzw. zuvor als Aushilfe seit 1992 im Betrieb)
Ist für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer des Arbeitsverhältnisses erst ab der Anstellung als SV-pflichtige Teilzeitkraft
oder bereits ab der versicherungsfreien Aushilfs-Anstellung zugrundzulegen ?
Rudi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Es würde sich also tatsächlich um eine Änderungskündigung
handeln?
Der Beschreibung nach, ja.
Bzgl. der Kündigungsfristen, gelten ja wohl die gesetzlichen,
da nichts anderes vereinbart ist?
Wenn nicht ganz rein zufällig ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, dürfte die gesetzliche Frist gelten.
Ist für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer des
Arbeitsverhältnisses erst ab der Anstellung als SV-pflichtige
Teilzeitkraft
oder bereits ab der versicherungsfreien Aushilfs-Anstellung
zugrundzulegen ?
Diesbezüglich differenziert das Gesetz bei den Kündigungsfristen nicht. Aber es differenziert bezüglich Alter. BGB § 622 (2). Text: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
MfG
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Nehmen wir mal an, es war nichts vereinbart - ausser
(mündlich):
Und mündlich ist nicht nichts. Mündliche Vereinbarungen sind genau so gültig wie schriftliche.
AN leistet 12 Std bzw. ggfs mehr, wenn es der Betrieb
erfordert.
Das klingt doch zumindest danach, dass mindestens 12 h vereinbart waren.
Und das waren eben zunächst durchschnittlich 15 bis zuletzt 18
Std/Woche.
Ob man nun damit konkludent (= sozusagen „stillschweigend“) den Arbeitsvertrag verändert hat, kann ich jetzt nicht beurteilen. Aber wenn mehrere Jahre so gearbeitet wurde ohne Beanstandung von den Parteien, könnte das durchaus so aufgefasst werden. Oder wurden die zusätzlichen Stunden wie Überstunden gehandhabt (z.B. indem man vereinbart hat sie abzubummeln und das auch gemacht hat)?
Hallo Ihr Wissenden
Bzgl. der Kündigungsfristen, gelten ja wohl die gesetzlichen,
da nichts anderes vereinbart ist?
Nehmen wir an, über Kündigungsfristen wurde niemals gesprochen
Wenn nicht ganz rein zufällig ein allgemeinverbindlicher
Tarifvertrag gilt, dürfte die gesetzliche Frist gelten.
Gehen wir doch einfach mal davon aus 
Ich fasse mal zusammen - bitte korrigiert mich ggfs.
Der AG kann eine vereinbarte bzw. als vereinbart anzunehmende regelmässige Arbeitszeit nicht einfach herabsetzen, sondern müsste ggfs. eine Änderungskündigung aussprechen.
Dabei muss der AG die gesetzl. Kündigungsfrist beachten, soweit keine tarifliche oder abweichend vereinbarte Kündigungsfrist anzuwenden ist.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist, zählen alle Betriebsjahre (egal ob als SV-pflichtiger AN oder als SV-freie Aushilfe), soweit diese Betriebsjahre nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des AN liegen.
Soweit korrekt?
Und der Schwenk zum komplizierten Teil:
Ob man nun damit konkludent (= sozusagen „stillschweigend“) den Arbeitsvertrag verändert hat, kann ich jetzt nicht beurteilen. Aber wenn mehrere Jahre so gearbeitet wurde ohne Beanstandung von den Parteien, könnte das durchaus so aufgefasst werden. Oder wurden die zusätzlichen Stunden wie Überstunden gehandhabt (z.B. indem man vereinbart hat sie abzubummeln und das auch gemacht hat)?
Eigentlich sollten die zusätzlichen Stunden „abgebummelt“ werden. Dies war aber „aus betrieblichen Gründen“ nicht möglich, da ja der AN die ihm übertragenen Arbeiten fortlaufend erledigen musste. Daher wurde das laufende Gehalt entsprechend angepasst.
Als kleines „Neben-Schmankerl“ können wir annehmen:
Bis 3 Jahre vor der Stundenreduzierung war das Abbummeln kein Problem und die auch schon früher üblichen 15-18 Std. je Woche schlugen sich nicht in Form eines höheren Gehalts nieder, da dem AN kein bezahlter Urlaub gewährt wurde. Er musste also unbezahlt freinehmen, wenn er Urlaub machen wollte.
LG Rudi
Hallo,
Soweit korrekt?
Jep.
Daher wurde das laufende Gehalt
entsprechend angepasst.
Na ja, das spricht eher für ne stillschweigende Einigung auf mehr Stunden.
da
dem AN kein bezahlter Urlaub gewährt wurde. Er musste also
unbezahlt freinehmen, wenn er Urlaub machen wollte.
Warum lässt sich der AN sowas gefallen? Wusste ers nicht besser? Gabs/gibts andere Gründe, weswegen man so „großzügig“ seinem AG gegenüber ist?
MfG
da dem AN kein bezahlter Urlaub gewährt wurde.
Er musste also unbezahlt freinehmen, wenn er Urlaub machen wollte.
Warum lässt sich der AN sowas gefallen? Wusste ers nicht besser?
Gabs/gibts andere Gründe, weswegen man so „großzügig“ seinem AG gegenüber ist?
Nein - die Teilzeitkraft wollte halt keinen Stress, fing ja als nicht-sv-pflichtige „Aushilfe“ an und AG steht auf dem Standpunkt „Aushilfen steht kein Urlaub zu und außerdem kann sich dass der Betrieb nicht leisten“
Solche AG-Ansichten sollen ja im wahren Leben häufiger vorkommen als man denkt …
Vielen Dank - und Frohe Weihnachten!!!
Solche AG-Ansichten sollen ja im wahren Leben häufiger
vorkommen als man denkt …
Jep, besonders bei den Minijobs.
… und Frohe Weihnachten!!!
Gleichfalls. 