Hallo,
Ich bin Ferienarbeiter und habe 2011, 2012 und 2013 je 50 Tage gearbeitet.
Allerdings wusste weder der Arbeitgeber. Noch Ich von meinem Urlaubsanspruch.
Das Jahr 2013 macht mir keine Probleme, allerdings denke ich, dass sich der Arbeitgeber weigert mir 2011 und 2012 auszuzahlen.
Habe ich Recht auf mein Geld?
Schließlich ist es ja nicht meib Fehler. …
Hallo, sorry da bin ich mir nicht sicher. Meines Wissens ist der Urlaubsanspruch bis zum Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, einzufordern. Danach verfällt er. Aber bitte noch mal bei einer Rechtsberatung nachfragen. Gruß C
Rechtlich betrachtet haben Sie nur noch eine Chance, sofern Ihr Arbeitgeber keinem Tarifvertrag unterliegt. In diesem Fall ist regelmaessig eine Verjährungsfrist von 3 Monaten festgelegt. Sofern kein Tarifvertrag besteht gilt die gesetzliche Regelung:
(1) Es gilt im Arbeitsrecht eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
(2) Die Verjährungsfristen im Arbeitsverhältnis sind nur von Bedeutung, wenn keine tariflichen oder vertraglichen Verfallklauseln zur Anwendung kommen.
(3) Der kurzen — 3-jährigen — Verjährung unterliegen folgende Ansprüche:
-
Arbeitsentgelt und sonstige nach dem Arbeitsvertrag als Äquivalent für die Arbeit geschuldete geldwerte Leistungen
-
Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit;
etc.
Ich fürchte, der Urlaub 11/12 ist verfallen. Etwas anderes gilt nur bei lang anhaltender Krankheit, die dazu führt, dass man Urlaub nicht nehmen kann.
Gruß
U.Daniel
Hallo,
grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Urlaub, allerdings bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit bis zu 50 Tagen kann dieses Auswirkungen auf die sozialversicherungsfreiheit haben. Von daher können sie gerne den Arbeitgeber ansprechen, aber ich wäre aufgrund der sozialversicherungspflicht vorsichtig.
Hallo,
ich denke, für einen Teil 2012 haben Sie noch Anspruch.
2011 ist der Anspruch verjährt.
Bitte schauen Sie mal unter Arbeitsrecht - Verjährung Urlaubsanspruch - nach.
Viel Glück
Trotzkopf
Hi,
das sieht schlecht aus:
Urlaubsansprüche verfallen lt. Bundesurlaubsgesetz im neuen Jahr , wenn Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen – und wenn der Urlaub nur deshalb nicht eingereicht wurde, weil der Arbeitnehmer es (===>:wink: schlicht vergessen hat. Konnten die Mitarbeiter ihren Resturlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch auch im neuen Jahr bestehen. Der Resturlaub muss dann aber bis zum 31. März genommen werden .
Auch der europäische Gerichtshof urteilt in letzter Instanz:
In letzter Instanz fällte dazu der EuGH folgendes Urteil: Der Verfall von Resturlaub spätestens zum 31.3. verstoße gegen europäisches Recht (Az. C-350/06). Er sei nur zulässig, wenn ein Arbeitnehmer auch tatsächlich Gelegenheit hatte, seinen Urlaub zu nehmen.
Urlaub nicht zu nehmen, weil man es nicht gewußt hat, zählt ebenfalls dazu.
Deswegen: Pech gehabt, besser informieren.
Gruss
rambam
Voraussetzungen des Urlaubsanspruches
Das Entstehen des vollen Urlaubsanspruches ist nach §§ 1, 4 BUrlG an die Erfüllung zweier Voraussetzungen gebunden: Zum einen muss ein Arbeitsverhältnis vorliegen und zum anderen muss die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt sein. Auf eine Arbeitsleistung kommt es daher nicht an. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der AN während der Wartezeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Mit Ablauf der Wartezeit erwirbt der AN Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Urlaubsdauer
Der gesetzliche Mindesturlaub für AN beträgt 24 Werktage jährlich. Unter Werktagen im Sinne des BUrlG versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- und gesetzliche Feiertage sind. Das BUrlG geht damit von einer 6-Tage-Woche aus. Arbeitet der AN an weniger Tagen in der Woche, so kann der Urlaub mit Hilfe der nachstehenden Tabelle bestimmt werden:
Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage pro Jahr
6-Tage-Woche = 24 Urlaubstage
5-Tage-Woche = 20 Urlaubstage
4-Tage-Woche = 16 Urlaubstage
3-Tage-Woche = 12 Urlaubstage
2-Tage-Woche = 8 Urlaubstage
1 Tag in der Woche = 4 Urlaubstage
Teilurlaub
Hat der AN die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt, und ist deshalb ein Vollurlaubsanspruch nicht entstanden, erwirbt der AN nach § 5 BUrlG einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung des Teilurlaubsanspruches ist nicht auf Kalendermonate sondern auf Be-schäftigungsmonate abzustellen, so dass bei einem Arbeitsverhältnis, das am 19.06. eines Jahres begonnen hat, ein voller Monat am 19.07. des Folgemonats vollendet ist.
Der AN erwirbt nach § 5 I a BUrlG einen Teilurlaubsanspruch für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsan-spruch erwirbt.
Nimmt der AN den Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht, so verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos, wenn keiner der gesetzlichen Übertragungsgründe vorliegt. Der Urlaubsanspruch ist somit zeitlich befristet und auf das Kalenderjahr beschränkt.
Der Urlaubsanspruch erlischt nicht am Ende des Urlaubsjahres, wenn einer der gesetzlichen Übertragungstatbestände vorliegt, der Urlaub also aus dringenden betrieblichen oder in der Person des AN liegenden Gründen nicht während des Kalenderjahres gewährt worden ist. In diesem Fall wird die Befristung des Urlaubsanspruches bis zum 31. März des Folgejahres erweitert. Während dieses Zeitraumes muß der Urlaub verwirklicht werden, andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch endgültig. In diesem Fall kommt es auf die Gründe der Nichtgewährung nicht an.
Urlaubsabgeltung
Grundsätzlich besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsverbot, d. h. die Parteien können sich nicht wirksam darauf verständigen, dass statt der bezahlten Freistellung eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs stattfindet. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches Verbot mit der Folge, dass bei einer dennoch vorgenommen Abgeltung, der AN die Gewährung des Urlaubs erneut geltend machen kann.
Eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot sieht § 7 IV BUrlG vor. Danach kann der Urlaub abgegolten werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur nicht mehr gewährt werden kann.
Fristen für die Einforderung
Es kommt darauf an!
Sofern in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem zur Anwendung kommenden Tarifvertrag sog. Ausschluss oder Verfallfristen vereinbart wurden, so können entsprechende Ansprüche nur innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht oder nicht entsprechend der vorgeschriebenen Form, verfallen die noch offenen Ansprüche ersatzlos.
Sind Ausschluss- oder Verfallfristen nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Diese beträgt regelmäßig 3 Jahre und beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Einzelheiten sind in § 199 BGB geregelt.
Hallo, Du müsstest den Anspruch auf jeden Fall schriftlich bei Deinem Arbeitgeber geltend machen - und ggf. Klage vor Gericht einreichen…
Da der Arbeitgeber aber mit Dir zufrieden war - Du warst ja bereits drei mal bei ihm - und Du sicher weiterhin dort arbeiten möchtest, versuche Dich gütlich mit ihm zu einigen.
Denn es kommt auch darauf an, wie lange Du etwas fordern kannst, d.h. welche Ausschlussfristen bei euch gelten. Meist sind es nämlich nur drei Monate… Nur in speziellen Fällen länger, aber da müsstest Du auch Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
MfG
Harley
Hallo,
gibt es einen Tarifvertrag ? Wenn nicht, bin ich mir mit den Verjährungsfristen nicht sicher. Wenn die Summe lohnt, u.U. Rat bei einem Anwalt einholen.
Gruß
Klaus
Hallo,
der Urlaubanspruch besteht bis zum 31.03. des nächsten Jahres danach vefällt, wenn nicht genommen wird. Da hier keine von der beide Parteien wusste wird problematischer. Ich empfehle Ihnen beim Gewerkschaft zu erkündigen.
Gruß
Marinel
Hallo, maxn-dani,
die Rechtsprechung sagt, dass jeder Urlaubsanspruch am 31.03. des folgenden Jahres erlischt. Daher bin ich der Meinung, dass eine Einigung nur durch ein Gespräch mit dem AG möglich ist. Viel Glück.
tueffi
Hallo,
jeder Arbeitnehmer, auch Fereinbeschäftigter oder befristete MA haben Anspruch auf Urlaub. Vorausgesetzt es gibt einen Arbeitsvertrag und man zahlt Lohnsteuer. Egal wie lange die Beschäftigung dauert, ob 2Wochen, 3Wochen, 4Wochen oder oder oder.
Regel: 30 Url. Tage bei 12 Monaten
Ergo hast Du Anspruch auf 2,5 Urlaubstage pro Monat. Diese kannst Du einfordern, auch für die Vergangenheit (Nachzahlung)
Hallo maxn-dani,
dass der AG nicht über den Urlaubsanspruch wusste, halte ich für eine Schutzbehauptung.
Einen Anspruch auf bezahlten Urlaub hat grundätzlich jeder Arbeitnehmer, also z.B. auch
- Teilzeitbeschäftige
- geringfügig Beschäftigte
- befristet angestellte Arbeitnehmer
- Aushilfen / Aushilfskräfte
- in Ferienarbeit oder in Nebentätigkeit Beschäftigte
Empfehlung: Dem AG vorschlagen, den bisher nicht gewährten Urlaub in diesem Jahr verrechnen/abfeiern.
Falls dieser sich nicht darauf einläßt Betriebsrat/Gewerkschaft um Hilfe und Beratung bitten.
Siehe auch:
http://www.rewirpower.de/home/unterhaltung/newpower/…
http://career.daimler.com/dhr/index.php?ci=388&langu…
Gruß
Hallo Dani,
Ferienarbeit ist „normale“ befristete Beschäftigung, daher besteht auch anteiliger Anspruch auf Jahresurlaub.
Du kannst das natürlich auch für die vergangenen Jahre einfordern, rechtlich durchsetzbaren Anspruch hast Du aber nur für die letzen 3 Monate.
Dafür musst Du den Urlaub aber beim Arbeitgeber einfordern, beziehungsweise den Eurobetrag der den Urlaubstagen entspricht.
Gibt es einen Tarifvertrag sind es in der Regel 6 Wochen in einer 5 Tage Woche, also 30 Tage. GIlt das Gesetz sind es 4 Wochen bei 6 Tage Woche, also 24 Tage.
Der Anspruch errechnet sich anteilig pro Monat der gearbeitet wurde.
Im Gesetz steht dazu:
§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Viel Erfolg