Tag, sagt der Bauer, wenn er in die Stadt kommt.
§ 75 BetrVG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen zu schützen und zu fördern.
Das heißt, dass der Arbeitgeber zunächst gehalten ist, unterschiedliche, sagen wir mal ästhetische Erscheinungsbilder, seiner Arbeitnehmer hinzunehmen. Dazu gehört auch - drastisch und fiktiv -, dass der Arbeitgeber von einem Fleischesser nicht verlangen kann, vegetarisch zu leben.
Ganz platt gesagt, geht das, was ich in der Pause zu mir nehme, den Arbeitgeber so lange einen &%$§ an, wie ich dadurch meine Arbeitsleistung nicht beeinträchtige. Das gleiche gilt hinsichtlich Kleidung, Schmuck etc., mit der Einschränkung, dass eben, wie im vorliegenden Fall, ein gewisser Anspruch an das allgemeine Erscheinungsbild gestellt werden darf.
Knoblauch und andere Dinge führen zwar zu einer gewissen Geruchsbelästigung; das ist aber so lange vom Arbeitgeber hinzunehmen, wie sich das im vertretbaren Rahmen bewegt. Du merkst, dass hier einiges an Gummi drinsteckt (und im Zweifelsfall muss eben ein Richter entscheiden) - meine unmaßgebliche Interpretation lautet, für einen Fall, wo man dem Kunden oder auch Kollegen körperlich nicht so nahe kommt, wie bspw. eine Zahnarzthelferin oder Friseurin : So lange die Knoblauchfackel nicht auf mehrere Meter belästigend wirkt, ist der Verzehr vom Arbeitgeber zu tolerieren.
Der Arbeitgeber darf allerdings verlangen, dass der Verzehr nicht am Arbeitsplatz stattfindet, sondern in einem dafür vorzusehenden Extraraum. Einfach deswegen, weil der Raum, in dem mit Knoblauchsauce hantoren wird, ein dauerhaftes Aroma annehmen kann. Die daraus entstehende Geruchsbelästigung ist anderen Arbeitnehmern wiedewhiskyrum nicht zuzumuten.
Gruß Eillicht zu Vensre