Arbeitgeber verbietet bestimmte Gerichte zu essen

Darf der Arbeitgeber in einem Serviceunternemen (Kino) den Arbeitnehmern verbieten, bestimmte Gerichte in ihrer Pause zu essen? Konkret handelt es sich um Gerichte und Speisen, die nach dem Konsum zu einem Atemgeruch führen können, wie z.B. knoblauchhaltige Saucen. Gehört das auch zu dem Bereich „gepflegtes äußeres Erscheinungsbild“? Im Arbeitsvertrag wird nichts anderes geregelt, das dazu passen würde.
Vielen Dank im Voraus für jeden Hilfe!

skee

Hi Skee,

was ich jetzt schreibe, ist lediglich meine persönliche Meinung und hat mit dem Gesetz nichts zu tun.

Bei der Arbeit mit Menschen ist allgemein ein gepflegtes Erscheinungsbild nötig. Dazu gehört sicherlich auch, Gerüche zu vermeiden.

Der AG kann m.E. niemandem bestimmte Speisen verbieten. Er kann aber von seinen Verkäufern erwarten, nicht nach Knoblauch (Bier, Zigaretten etc.) zu muffeln. Wie das zu bewerkstelligen ist, ist Sache des Arbeitnehmers. Ob er auf die geruchsintensiven Speisen verzichtet oder kiloweise Fishermens Friend einwirft - hauptsache es hilft zuverlässig und vergrault keine Kunden.

Bye
Rolf

Hi
gesetzlich gibt es da wahrscheinlich nichts, aber wenn ich mir vorstelle, ich gehe in einen Modeladen und derjenige, der mich berät, riecht „10m gegen den Wind“ nach Knofi - ich glaube, ich würde mir einen Kauf doch schwer überlegen.
Das gilt auch für’s Kino, wo ich nicht durch eine Duftwolke der Angestellten gehen möchte.

Gruß
HaWeThie

PS: Auch wenn jemand einen übermäßigen Körpergeruch hat (gibt es wirklich - die können nix dafür), dann kann der AG erwarten, dass derjenige halt etwas öfter zum Deo greift.

Gibt es Kundenbeschwerden?

Gruß,
LeoLo

Gibt es Kundenbeschwerden?

Gruß,
LeoLo

Hallo,
ich danke erstmal für die Antworten. Nein Kundenbeschwerden gab es nicht und auch keiner der Mitarbeiter hat bisher jemals etwas daran auszusetzen gehabt. Der Arbeitgeber hat aber beobachtet, dass einige Mitarbeiter Knoblauchsaucen etc. in ihrer Pause essen und möchte das nun verbieten.

Tag, sagt der Bauer, wenn er in die Stadt kommt.

§ 75 BetrVG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen zu schützen und zu fördern.

Das heißt, dass der Arbeitgeber zunächst gehalten ist, unterschiedliche, sagen wir mal ästhetische Erscheinungsbilder, seiner Arbeitnehmer hinzunehmen. Dazu gehört auch - drastisch und fiktiv -, dass der Arbeitgeber von einem Fleischesser nicht verlangen kann, vegetarisch zu leben.

Ganz platt gesagt, geht das, was ich in der Pause zu mir nehme, den Arbeitgeber so lange einen &%$§ an, wie ich dadurch meine Arbeitsleistung nicht beeinträchtige. Das gleiche gilt hinsichtlich Kleidung, Schmuck etc., mit der Einschränkung, dass eben, wie im vorliegenden Fall, ein gewisser Anspruch an das allgemeine Erscheinungsbild gestellt werden darf.

Knoblauch und andere Dinge führen zwar zu einer gewissen Geruchsbelästigung; das ist aber so lange vom Arbeitgeber hinzunehmen, wie sich das im vertretbaren Rahmen bewegt. Du merkst, dass hier einiges an Gummi drinsteckt (und im Zweifelsfall muss eben ein Richter entscheiden) - meine unmaßgebliche Interpretation lautet, für einen Fall, wo man dem Kunden oder auch Kollegen körperlich nicht so nahe kommt, wie bspw. eine Zahnarzthelferin oder Friseurin : So lange die Knoblauchfackel nicht auf mehrere Meter belästigend wirkt, ist der Verzehr vom Arbeitgeber zu tolerieren.

Der Arbeitgeber darf allerdings verlangen, dass der Verzehr nicht am Arbeitsplatz stattfindet, sondern in einem dafür vorzusehenden Extraraum. Einfach deswegen, weil der Raum, in dem mit Knoblauchsauce hantoren wird, ein dauerhaftes Aroma annehmen kann. Die daraus entstehende Geruchsbelästigung ist anderen Arbeitnehmern wiedewhiskyrum nicht zuzumuten.

Gruß Eillicht zu Vensre