Hallo zusammen,
mich würde es mal interessieren, wie ein Arbeitnehmer bei Überschreiten der JAEG freiwillig versichert werden kann, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Meldung an die Krankenversicherung verweigert.
MfG
Horst
Hallo zusammen,
mich würde es mal interessieren, wie ein Arbeitnehmer bei Überschreiten der JAEG freiwillig versichert werden kann, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Meldung an die Krankenversicherung verweigert.
MfG
Horst
Hallo,
der Arbeitgeber ist verpflichtet die entsprechende Prüfung vorzunehmen
und die Meldungen entsprechend an die Kasse zu machen. Hat er damit Probleme, hilft ihm die Kasse sicher gerne bei der Beurteilung.
Kommt er Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, empfehle ich dem Arbeitnehmer seine gesamten Gehaltsabrechnungen der vergangenen mindestens 12 Monat zu nehmen und persönlich bei der Kasse vorstellig zu werden - wenn die dann auch der Auffassung ist, dass Krankenversicherungsfreiheit vorliegt, dann kann sie den Arbeitgeber freundlich aber eindrücklich an seine Pflichten erinnern.
Vielleocht solltest du der Kasse aber nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen und sagen dass du unbedingt in die PKV wechseln willst - nur so ein Tipp.
Gruß
Czauderna
Hallo Czauderna,
vielen Dank für deine Antwort.
Das Problem ist, dass ich bereits bei der KV vorstellig war (per E-Mail) und diese angibt, dass die Prüfung und die entsprechenden Meldungen durch den Arbeitgeber veranlasst werden und eine Prüfung durch die Krankenkasse nicht erfolgt.
An wen kann ich mich nun also wenden, wenn die Krankenversicherung sich ausschließlich an die Meldungen des Arbeitgebers hält, diese jedoch falsch sind?
MfG
Horst
Hallo,
hast Du FAQ 1129 beachtet ?? - eher nicht, bedeutet - Beitrag kann gelöscht werden. Trotzdem hier noch eine Antwort - nicht von der Kasse
abwimmeln lassen - hingehen - nur die Kasse ist zuständig bei diesem Problem, denn es geht um Krankenversicherungspfllicht oder Freiheit, dies zu beurteilen gehört nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die Kasse zu den ureigensten Pfllichten bzw. Aufgaben.
Gruss
Czauderna
Hoi.
Vorsicht, du fällst in die verbotene „ICH“-Form…
Der Arbeitnehmer kann einen Antrag nach §8 Abs.1 Nr.1 SGB V stellen. Dann muß die Krankenkasse eine schriftliche Entscheidung treffen, die dann sogar gerichtlich angegriffen werden kann - z.B. wenn die Krankenkasse immer noch glaubt, nix tun zu müssen…
Nach kurzem Stöbern würde ich mal folgende Hinweise geben: nach §190 Abs.3 (Ende der Mitgliedschaft) i.V.m. §6 Abs.4 SGB V muß die Krankenkasse hier eine Prüfung machen und im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips nach §20 SGB X ist sie dazu auch verpflichtet (und kann/sollte den Arbeitgeber hierüber befragen).
„§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.“
Aber vielleicht haben unsere KV-Spezialisten noch einen stressfreieren Rat…
Viel Glück
Garrett
… in der Ich-Form geschrieben ist, sehe ich hier keine erlaubnispflichtige Rechtsberatung. Hier geht es ja nicht um eine juristische Frage, sondern um eine Handlungsalternative eines administrativen Problems.
Also Antwortende, laßt Euch nicht abhalten !
Gruß
Nordlicht
Hallo Horst99,
mich würde einmal interessieren, mit welcher Begründung der Arbeitgeber diese Meldung verweigert.
In der Praxis kommt es sehr oft vor, dass Arbeitnehmer meinen mit ihrem Einkommen über der JAEGG zu liegen, was allerdings oft nicht zutrifft.
Ein interessanter Artikel dazu findet man hier:
http://www.lohn-info.de/jahresarbeitsentgeltgrenze.h…
Gruß Merger
deshalb befindet sich mein Anliegen auch nicht im Rechtsforum, sondern im Versicherungsforum
Angeblich wäre ich letztes Jahr seiner Meinung nach bereits über der JAEG gewesen, sodass meiner Meinung nach bereits eine entsprechende Mitteilung an die Krankenversicherung hätte erfolgen müssen, was jedoch nicht passiert ist, da er sich nicht sicher ist, ob ich evtl. krankheitsbedingt weniger Gehalt bekommen könnte.
Dann soll er nachfragen!
Hi!
da er sich
nicht sicher ist, ob ich evtl. krankheitsbedingt weniger
Gehalt bekommen könnte.
Oh man, bei solchen Statements kann man echt nur mit dem Kopf schütteln.
Wenn er sich doch nicht sicher ist (sprich: keine Ahung hat!), dann soll er bei der Kasse anrufen und nachfragen.
Die Kassen sind verpflichtet , Auskünfte zu geben und zu beraten (irgendwo in den §§ 10-20 des SGB I verankert [ich glaube 13-15, bin aber gerade verzweifelnd mit dem Smartphone hier, da fällt das Switchen schwer]).
VG
Guido