Arbeitgeber verlangt Rückzahlung zuviel Lohnsteuer

Hallo,
Ich habe bis vor drei Monaten in einem Restaurant gearbeitet, habe am Anfang meine Lohnsteuerkarte abgeben mit LSK 5. Dieses Jahr habe ich meine Steuererklärung machen lassen wo es hieß das es eine falsche LSK ist, nämlich 1. Jetzt nachdem ich meine alten AG angemahnt habe wegen meinem Zeugnis war ein schreiben drin das er das zuviel gezahlte Geld wegen der LSK Verwechslung von mir wieder will, laut meiner Steuerberaterin muss ich das nicht zahlen, da ich ja meine Lohnsteuerkarte abgeben habe bei ihm und er das ans Finanzamt abführen muss.
Ist das alles so korrekt ???

Hallo Wildgirl,

grundsätzlich ist die einbehaltene Lohnsteuer eine Anzahlung auf deine Steuerschuld zum Jahresende. Er hat als nur von deinem Bruttolohn einbehalten. Bei Lohnsteuerklasse V ist eine höhere Steuer als bei LSt I fällig.

Der Hinweis vom Finanzamt auf die Lohnsteuerklasse verwundert mich. War wahrscheinlich eher ein Hinweis auf die Folgejahre und die Bitte, diese ändern zu lassen.

Wichtig ist nun zu wissen, ob die zu viel bezahlte Lohnsteuer als Vorauszahlung vom Finanzamt anerkannt wurde.

Zu viel vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann nicht zuzüglich vom Arbeitgeber einverlangt werden. Da er ja zu viel und nicht zu wenig abgezogen und ans Finanzamt abgeführt hat. Zurückverlangen kann ich nur zu viel ausbezahlten Lohn. Wenn der Arbeitgeber jedoch eine Lohnprüfung hatte, wo der die zu wenig abgeführte Lohnsteuer noch nachzahlen musste, dann kann er diese natürlich noch nachverlangen.

In der Gestronomie sind leider viele Arbeitgeber völlig mit der Lohnzahlung überfordert.

Die Lohnsteuer wird von Ihrem Bruttoeinkommen berechnet und vom Arbeitgeber einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber zahlt davon keinen Cent, alsö müssen Sie auch nichts zurückzahlen. Im Gegenteil, Sie bekommen das zuviel gezahlte Geld vom Finanzamt wieder. Solche Arbeitgeber, die schlampig arbeiten und dann auch noch keine Ahnung haben, sind mir zuwider, dem möchte ich mal meine Meinung sagen.
Viel Glück und LG

Hallo,

leider kann ich die Frage nicht beantworten, da sie mehr in den rechtlichen und nicht in abrechnungstechnischen Bereich gehört.
Gruß