Arbeitgeber zahlt immer wieder zu wenig aus

Hallo,

folgender Fall:
Ein Arbeitgeber zahlt seinem Angestellten regelmäßig zu wenig aus.

Schuld daran dürfte wohl zum Einen ein fehlerhaftes EDV-System, zum Anderen unwissendes Personal beim Personalservice sein. Die Gründe für die geringen Lohnauszahlungen sind vielfältig:
-es wird mehr versteuert, als es sollte
-Prämien werden nur teilweise ausgezahlt
-Brückenzeiten (Wehr-/Zivildienst) werden nicht auf die Beschäftigungsdauer angerechnet, obwohl sich auf gegenteiliges geeinigt wurde - tariflich festgelegte Lohnerhöhungen verschieben sich daher

Die Prämie (von Punkt 2) erhält der AN einmal im Jahr. Im Vorjahr bekam er jedoch zu viel ausgezahlt. Der AG bemerkte diesen Fehler erst ein halbes Jahr später und berichtigte den Fehler mit einer der Lohnauszahlungen. Die geforderte Summe überstieg jedoch den Lohn, womit der AN keinerlei Gehalt erhielt (ohne vorherige Absprache, Ankündigung oder Hinweis über die bevorstehende Nullrunde).

Der Arbeitgeber zahlt die offenen Summen jedes mal brav zurück, jedoch muss der betroffene Arbeitnehmer dies immer wieder reklamieren und dafür Warteperioden von 1 - 2 Monaten in Kauf nehmen. Außerdem passieren unter Umständen neue Fehler, sodass es für den Arbeitnehmer keine Seltenheit ist, für einen Monat 4 - 5 Bezügemitteilungen zu erhalten.

Inzwischen reicht es dem Angestellten.
Jedoch fragt er sich, was er hier tun kann!

Welches Mittel steht dem Arbeitnehmer zur Verfügung, um den Arbeitgeber zu einer vernünftigen Lohnauszahlung zu bewegen?

Vielen Dank

Hallo,

so schnell wie möglich den AG wechseln…

Das Märchen mit der fehlerhaften EDV ist so glaubwürdig wie die Doktortitel gewisser Politiker…

Diese Zeitarbeitsfirma hat einfach Billiger den Auftrag angeboten,auf Kosten ihrer Mitarbeiter…das ganze hat System und
ist kein Einzelfall…das erheben höherer Steuern ist eine perfide Masche…denn der AN kann in diesem Falle überhaupt nichts machen (außer so schnell wie möglich weg von dem AG), da für die Lohnsteuern der AN der „Schuldner“ des Finanzamtes ist.
Diese bekommt man aber nur dann vom FA wieder,wenn der AG den
„Jahresabschluß“ macht…

Hallo

Auch Arbeitnehmer können den Arbeitgeber schriftlich abmahnen. Mag manchmal witzlos erscheinen, ist aber im Hinblick auf eine spätere Eigenkündigung und eine sonst drohende Sperrfrist sinnvoll. Im besten Falle zieht man einen Fachanwalt (bzw Gewerkschaftssekretär) zu Rate.

Gruß,
LeoLo

Diese bekommt man aber nur dann vom FA wieder,wenn der AG den
„Jahresabschluß“ macht…

Was hat der Jahresabschluss eines Unternehmens mit der Einkommensteuererklärung seiner Arbeitnehmer zu tun???

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Hallo,

ganz einfach…weil nach dem zur Zeit gültigen Steuerrecht
der AG am Ende des Jahres zur „Aufrechnung“ der Steuerschulden seines AN
verpflichtet ist …NICHT vorher…erst im Folgejahr…genauer gesagt im Januar des nächsten Jahres muss der AG einen
Jahreslohnsteuerausgleich durchführen…erst DANN muss er zuviel einbehaltene Lohnsteuer dem AN erstatten…

Warte mal…
Hi!

ganz einfach…weil nach dem zur Zeit gültigen Steuerrecht
der AG am Ende des Jahres zur „Aufrechnung“ der Steuerschulden
seines AN
verpflichtet ist

Das ist pauschal erstmal falsch.

…NICHT vorher…erst im
Folgejahr…genauer gesagt im Januar des nächsten Jahres

Das ist komplett falsch

muss
der AG einen
Jahreslohnsteuerausgleich durchführen…erst DANN muss er
zuviel einbehaltene Lohnsteuer dem AN erstatten…

und das ist pasuchal ebenfalls falsch.

Also eigentlich ist Dein gesamtes Posting falsch - schon Mist, wenn man keine Ahnung hat, aber sich trotzdem zu Wort meldet, hm?

Kopfschüttelnde Grüße
Guido

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Bullshit
Hi!

So viel Schwachsinn in so wenig Wörten - RESPEKT!

Genervter Gruß
Guido

Hallo,

gut das du selbsteinsichtig bist…:smile:

schon Mist, wenn man keine Ahnung hat, aber sich trotzdem zu Wort
meldet, hm?

Hier mal die Fakten…aus dem Einkommens-Steuergesetz

Die vom AG einbeahltene Lohnsteuer ist nach

§§ 38 - 42 f EStG

eine

Vorauszahlung auf die Einkommensteuer

Nach § 42 b EStG hat

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens :zehn Arbeitnehmer beschäftigt

Vorher muss der AG gar nichts machen…da kann er sich nämlich mit Schwammigen Begründungen…siehe Ausgangspost immer wieder
rausreden…
Und um es mal an einen Rechenbeispiel zu verdeutlichen…
45.000 Mitarbeiter…bei jeden nur 5 € im Monat zuviel Lohnsteuer berechnet, das ist über Jahrs ein schöner kostenloser Kredit von
225.000,- TEURO im Monat…

Und das ist jetzt nur niedrig gerechnet…ich kenne Fälle bei nahmhaften Unternehmen,wo es sich um über 20 € pro Monat dreht…

Das Finanzamt interessiert das ganze nicht,weil die nämlich erst mit der Jahresabrechnung eine personalisierte Lohnsteuerrechnung erhalten.
Ansonsten wird immer nur der Gesamtbetrag von ALLEN AN überwiesen.
siehe EStG § 41 a

(1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines
jeden Lohnsteuer- Anmeldungszeitraums

  1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41
    Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung
    einzureichen, in der er die
    Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu
    übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
  2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und
    übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen

Junge, Du bist so peinlich
Eigentlich wollte ich es Dir ersparen, aber wenn Du als vollkommen ahnungsloser Troll meinst, bei den Fachleuten mitsprechen zu müssen und sie dann auch noch dreist dumm anmachst…

Hier mal die Fakten…aus dem Einkommens-Steuergesetz

Ja, schon scheiße, wenn man gelesene Wörter nicht in einen sinnvollen Inhalt zusammenfassen kann.

Ich zitiere mal deinen Blödsinn aus dem letzten Posting und gehe ins Detail

ganz einfach…weil nach dem zur Zeit gültigen Steuerrecht
der AG am Ende des Jahres zur „Aufrechnung“ der Steuerschulden
seines AN
verpflichtet ist

Das ist pauschal falsch, weil es nicht für jedes Unternehmen zutrifft sondern nur für Unternehmen mit mindestens 10 Beschäftigten (das Zitat hast Du sogar selbst hier hingekritzelt).

…NICHT vorher…erst im
Folgejahr…genauer gesagt im Januar des nächsten Jahres

Das ist komplett falsch, weil es der März ist EStG §42b Abs. 3

muss
der AG einen
Jahreslohnsteuerausgleich durchführen…erst DANN muss er
zuviel einbehaltene Lohnsteuer dem AN erstatten…

und das ist ebenfalls falsch, weil der AG eine nach Aktenlage korrekte Abrechnung zu erstellen hat und natürlich auch zu einer Rückerstattung verpflichtet ist, wenn der Fehler nicht beim AN liegt!
Das ergibt sich aus EStG §38a Abs. 4 i.V. mit EStG §39b EStG Abs. 2 und EStG §41a Abs. 2 und natürlich GewO §108.

Man man man, warum behältst Du Deinen schwachsinnigen Scheiß nicht für Dich, statt den Leuten, die hier nicht nur helfen wollen sondern auch können dummdreist ans Bein zu pinkeln?

Angepisste Grüße
Guido

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Hallo,

außer deinen persönlichen Angriffen gegen mich…nenne mir einmal konkret die Rechtsgrundlage,nach der ein Arbeitgeber verpflichtet ist,
dem Arbeitnehmer zuviel berechnete Lohnsteuer VOR Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten ???

Deinen § 108 GewO kannst dir sonst wo hin stecken…der besagt nichts anderes,als das der AG dem AN eine detailiierte Lohnabrechnung überreichen muss…da steht aber nichts von drin,das der AG verpflichtet ist,die Lohnsteuer VOR Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten…und genau darum geht es im Ausgangspost.

Ich bin raus
Hi!

Ich wiederhole mich ungern und zum letzten Mal.

Der §41c regelt das, auch wenn Du nicht in der Lage bist, das geistig zu erfassen.

Gruß
Guido

P.S. Deine hirnlose Verschwörungstheorie, dass der AG sich bereichert, ist derart dämlich und zeugt von so grenzenloser Ahnungslosigkeit - wenn jemand einen Vorteil hätte, dann Papa Staat, denn ermittelte Lohnsteuerabzüge sind monatlich an die Finanzämter abzuführen

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Hier mal die Fakten…aus dem Einkommens-Steuergesetz

Also bei mir heißt das Einkommensteuergesetz. Und allein diese Schreibweise von Dir verdeutlicht Dein Wissen und erübrigt jeden weiteren Kommentar…

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