Arbeitgeber zahlt nicht

Angenommen ein Student(A) nimmt einen einmaligen, einwöchigen Aushilfsjob bei einer Sicherheitsfirma an. Mit dem Geschätsführer(B) dieser Firma wird telefonisch ein fester Stundenlohn ausgehandelt, wobei es aber nicht zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag kommt. Nach Beendigung der Arbeit zahlt der Arbeitgeber nun nicht den fälligen Lohn, sondern vertröstet immer nur wieder das Geld sei unterwegs. Inzwischen kommt eine Lohnabrechnung über einen Betrag - der den Rahmen einer geringfügen Beschäftigung voll ausnutzt, aber nicht dem vollen Betrag hinsichtlich dem vereinbarten Stundenlohn und der gleisteten Stundenzahl entspricht - bei A an.
Doch selbst der geringere Betrag der Lohnabrechnung kommt nicht bei A an und es bleibt weiter bei Vertröstungen. Welche Schritte wären für A zu empfehlen?

Die Höhe des vereinbarten Stundensatzes wird sich vermutlich nicht beweisen lassen. Aber immerhin das, was auf dem Lohnzettel steht.

Man könnte jetzt z.B. ein Blatt Papier und einen Stift nehmen und was schreiben.

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Klageschrift

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
  2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Levay