angenommen ein Arbetinehmer wechselt von der gesetzl. in die private KV aus verscheidenen Gründen - der eine ist, dass die gleichen (bzw. bessere) Leistungen für weniger Beitrag geleistet werden. Die Frage ist nun ob der AG seinen Anteil gemessen an den neuen (günstigeren) Beitrag oder gemessen am alten Beitrag (teureren) leisten muß.
Nach oben hin ist das ganze ja begrenzt - hier muß der AG nur max. die Hälfte des gesetzl. Beitrages zahlen, sollte der Beitrag höher sein muß dafür der AN aufkommen - wie sieht es aber aus wenn der Beitrag günstiger wird?
der AG darf maximal die Hälfte des tatsächlichen KV-Beitrags (und PV Beitrag) tragen, ansonsten würde der Arbeitnehmer besser gestellt werden als ein normalsterblicher gesetzlich Versicherter, und das will man ja nicht.
der AG darf maximal die Hälfte des tatsächlichen KV-Beitrags
(und PV Beitrag) tragen, ansonsten würde der Arbeitnehmer
besser gestellt werden als ein normalsterblicher gesetzlich
Versicherter, und das will man ja nicht.
Und natürlich wie du schon sagst maximal in Höhe des Betrages,
der zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich
versichert wäre.
Dies ist nicht richtig! Der Arbeitgeber darf nicht mehr als 50 %
der PKV + Pflege zahlen, jedoch kann er hier auch über den
max. Beitragszuschuss zur PKV = 279,23 €
Beitragszuschuss zur Pflege = 37,29 € hinausgehen.
Dies ist in einigen Industriebetrieben, wie auch bei Führungskräften üblich.
Dies ist nicht richtig! Der Arbeitgeber darf nicht mehr als
50 %
der PKV + Pflege zahlen, jedoch kann er hier auch über den
max. Beitragszuschuss zur PKV = 279,23 €
Beitragszuschuss zur Pflege = 37,29 € hinausgehen.
Klar, er kann auch generell 500 € oben drauf packen.
Ich denke, dass gemeint war, was der AG als abgabefreien Zuschuss zahlen darf (vorausgesetzt, die Bescheinigung liegt vor).
Alles Weitere ist ein geldwerter Vorteil und zu behandeln wie halt ganz normales Arbeitsentgelt.