Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

"Einem Arbeitnehmer bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). "

Wann genau sind die vollen 5 Jahre Versorgungszusage/ Betriebszugehörigkeit erreicht bei einem Startdatum/ Eintrittsdatum am 01. Juni 2007? Bleibt die Anwartschaft bereits bei einem Betriebsaustritt zum 31. Mai 2012 bestehen, od muss das gg Kündigungsdatum nach dem 01. Juni 2012 liegen?

Vielen Dank!

…also ab Erstprämie dann 60 Monate gerechnet. In Ihrem Fall muss der Kündigungstermin nach dem 1 Juni 2012 liegen. Ansonsten verfällt der Anspruch. Genaueres ist der Betriebsvereinbarung die der baV zugrundeliegt zu entnehmen. Fragen Sie ggfs beim Betriebsrat bzw dem Personalwesen nach, wie es in der Versorgungsordnung geregelt ist, denn es können durchaus abweichende Regelungen von dem zitierten Gesetz getroffen werden. Und nur diese Regelung des Kollektivrechts sind verbindlich. Und natürlich was im Arbeitsvertrag steht. Es gilt die Kette Arbeitsvertrag-Betribesvereinbarung-Gesetz. D.h. Das was im Arbeitsvertrag geregelt ist ist verbindlich. Ist dort nichts geregelt, sieht man in der Betriebsvereinbarung/Versorgungsordnung nach, wenn da nichts geregelt ist greift das Gesetz. Doch die Regelungen im Arbeitsvertrag bzw Versorgungsordnung dürfen nicht schlechter sein als im Gesetz. Hoffe das ich Sie jetzt nicht zu sehr verwirrt habe, :wink:
Gruss
CRM

Hallo

Die 5 Jahresfrist ist im Grunde eindeutig geregelt.

Eintrittsdatum 01.07.2007

dann sind am 30.06.2012 um 0.oo Uhr die 5 Jahre voll.

d.h. letzter Arbeitstag ist der 30.06.

Rein theoretisch könnte folgendes Problem auftreten, dass bei Arbeitsende um 17.00h eben noch nicht die 5 Jahre voll sind. Es fehlen dann rechnerisch noch 7 Stunden bis Mitternacht.

Ich gehe davon aus, dass dies keine Rolle spielt, denn sonst müssten Sie am anderen Tag noch diese fehlenden Stunden " abarbeiten "

Ich würde aber dennoch bei Ihrer Versicherung genau dieses Problem schriftlich anfragen.

Gruß

JOhannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Hier einigeg allg aussagen zum Thema " Unverfallbarkeit "

Durch die Rentenreform 2002 änderten sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt wurden, werden durch Übergangsrecht unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar.

Unter Unverfallbarkeit wird die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge aus Sicht der Arbeitnehmer beschrieben. Bisher gab es Fristen, nach denen man nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge hatte, der nicht mehr verfallen konnte.
Ab 1.1.2001 gelten für die Betriebliche Altersversorgung folgende Unverfallbarkeitsgrundsätze:

Der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und
die Versorgungszusage hat mindestens 5 Jahre für ihn bestanden
oder die Zuführung erfolgte durch Entgeltumwandlung.

(Die Regelung: „Dauer der Zusage 3 Jahre bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit“ entfällt zum Ausscheiden.)
In diesen Fällen bestehen unverfallbare Ansprüche in Höhe der erworbenen Anwartschaft. Die nun im Gesetz festgeschriebene Unverfallbarkeit im Falle der Entgeltumwandlung gegenüber den bislang bestehenden vertraglichen Lösungen (z.B. unwiderrufliches Bezugsrecht) bedeutet für den Arbeitnehmer einen größeren Schutz z.B. im Insolvenzfall seines Arbeitgebers. Unterstützt wird diese Änderung durch Maßnahmen im Steuerrecht, die dem Arbeitgeber im Falle einer Direktzusage eine Rückstellungsbildung bereits zum 28.Lebensjahr des Arbeitnehmers ermöglichen.

Bislang mussten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht:

der Arbeitnehmer hat das 35. Lebensjahr vollendet
die Versorgungszusage hat mindestens 10 Jahre für ihn bestanden, oder
die Versorgungszusage hat mindestens 3 Jahre für ihn bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit bestanden

Beispiele:
Ein 32-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt, dem Betrieb gehört er seit 1990 an. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil die Versorgungszusage 5 Jahre bestand.

Ein 56-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 auf Grund einer Vorruhestandsregelung aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1998 bei Eintritt in das Unternehmen wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil der Arbeitnehmer auf Grund der Vorruhestandsregelung so gestellt wird, als hätte er die Bedingungen erfüllt.

Ein 28-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Bei Eintritt in das Unternehmen im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht kein unverfallbarer Anspruch, weil das 30. Lebensjahr beim Ausscheiden nicht vollendet war.

www.tuerk-versicherungen.de

Laut Kommentar zum Betriebsrentengesetz von Kemper, Kisters-Kölkes, Berenz, Huber, § 1b, RZ 30 ist die Unverfallbarkeit erst eingetreten, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Unverfallbarkeitsfristen taggenau erfüllt sind.

Viele Grüße

Marcus

soweit ich weiss muss das nach dem 1.Juni liegen. Vorausgesezt die Versorgungszusagen galt bereits ab dem 1.6.2007. Ansonsten ist das Beginndatum der Versorgungszusage massgeblich.

Am besten ist das, wenn ein Steuerberater oder Rechtsanwalt das mal überprüft.

Einen schönen guten Morgen,
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Nur zum Verständnis, es genügt die Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ihre Frage beantwortend, in diesem Fall sind die 60 Monate, bzw. 5 Jahre erfüllt und die Unverfallbarkeit(der Anspruch) ist gegeben.

Mitfreundlichen Grüßen

Vero

"Einem Arbeitnehmer bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn der
Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mindestens das 30. Lebensjahr vollendet
und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat (§
1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). "

Wann genau sind die vollen 5 Jahre Versorgungszusage/
Betriebszugehörigkeit erreicht bei einem Startdatum/
Eintrittsdatum am 01. Juni 2007? Bleibt die Anwartschaft

Fragen Sie die betreuende Gesellschaft. Die werden Ihnen das schon sagen…

bereits bei einem Betriebsaustritt zum 31. Mai 2012 bestehen,
od muss das gg Kündigungsdatum nach dem 01. Juni 2012 liegen?

Vielen Dank!