Hallo
Die 5 Jahresfrist ist im Grunde eindeutig geregelt.
Eintrittsdatum 01.07.2007
dann sind am 30.06.2012 um 0.oo Uhr die 5 Jahre voll.
d.h. letzter Arbeitstag ist der 30.06.
Rein theoretisch könnte folgendes Problem auftreten, dass bei Arbeitsende um 17.00h eben noch nicht die 5 Jahre voll sind. Es fehlen dann rechnerisch noch 7 Stunden bis Mitternacht.
Ich gehe davon aus, dass dies keine Rolle spielt, denn sonst müssten Sie am anderen Tag noch diese fehlenden Stunden " abarbeiten "
Ich würde aber dennoch bei Ihrer Versicherung genau dieses Problem schriftlich anfragen.
Gruß
JOhannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de
Hier einigeg allg aussagen zum Thema " Unverfallbarkeit "
Durch die Rentenreform 2002 änderten sich die Unverfallbarkeitsfristen. Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt wurden, werden durch Übergangsrecht unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar.
Unter Unverfallbarkeit wird die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge aus Sicht der Arbeitnehmer beschrieben. Bisher gab es Fristen, nach denen man nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge hatte, der nicht mehr verfallen konnte.
Ab 1.1.2001 gelten für die Betriebliche Altersversorgung folgende Unverfallbarkeitsgrundsätze:
Der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und
die Versorgungszusage hat mindestens 5 Jahre für ihn bestanden
oder die Zuführung erfolgte durch Entgeltumwandlung.
(Die Regelung: „Dauer der Zusage 3 Jahre bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit“ entfällt zum Ausscheiden.)
In diesen Fällen bestehen unverfallbare Ansprüche in Höhe der erworbenen Anwartschaft. Die nun im Gesetz festgeschriebene Unverfallbarkeit im Falle der Entgeltumwandlung gegenüber den bislang bestehenden vertraglichen Lösungen (z.B. unwiderrufliches Bezugsrecht) bedeutet für den Arbeitnehmer einen größeren Schutz z.B. im Insolvenzfall seines Arbeitgebers. Unterstützt wird diese Änderung durch Maßnahmen im Steuerrecht, die dem Arbeitgeber im Falle einer Direktzusage eine Rückstellungsbildung bereits zum 28.Lebensjahr des Arbeitnehmers ermöglichen.
Bislang mussten folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch besteht:
der Arbeitnehmer hat das 35. Lebensjahr vollendet
die Versorgungszusage hat mindestens 10 Jahre für ihn bestanden, oder
die Versorgungszusage hat mindestens 3 Jahre für ihn bei einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit bestanden
Beispiele:
Ein 32-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt, dem Betrieb gehört er seit 1990 an. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil die Versorgungszusage 5 Jahre bestand.
Ein 56-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 auf Grund einer Vorruhestandsregelung aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1998 bei Eintritt in das Unternehmen wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil der Arbeitnehmer auf Grund der Vorruhestandsregelung so gestellt wird, als hätte er die Bedingungen erfüllt.
Ein 28-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Bei Eintritt in das Unternehmen im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht kein unverfallbarer Anspruch, weil das 30. Lebensjahr beim Ausscheiden nicht vollendet war.
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