Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Hallo an alle Versicherungsexperten,

ich bin in der glücklichen Lage seit 1997 eine arbeigeberfinanzierte Direktversicherung zu besitzen. Der Arbeitgeber zahlt in diesen Vertrag jährlich 1500,-€ ein, die Pauschalsteuer übernimmt ebenfalls der Arbeitgeber.

Versicherungsnehmer in diesem Vertrag ist die Firma, die versicherte Person bin ich. Nun zu meiner Frage:

Was passiert im Falle Hartz IV? Diese Produkte gehören zur Gruppe der bAV Produkte und müssten damit eigentlich vor Hartz IV sicher sein. Nun steht in meinem Vertrag aber noch folgender Passus „Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles, wird dem Arbeitnehmer die Versicherung als Versicherungsnehmer übertragen“.

In diesem Fall ist es dann aber kein bAV Produkt mehr und ich müsste meinen Vertrag im Fall des Fallles verkaufen.

Wer kennt sich hier aus und kann mir helfen? Ich möchte einfach nur für die Zukunft vorbauen, um nicht in Endeffekt mit leeren Händen dazustehen.

Danke,

BillGehts

Hallo,
selbst wenn es auf dich übertragen wird ist es Hartz4 sicher das der Teil der eingezahlt wurde bisher nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann.
Gruß Anno

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Einige meiner Kollegen haben aber ihre Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus der Firma verkauft!

Hallo,
sie haben sie verkauft aber die Verträge werden weiterlaufen, die Kollegen werden noch versicherte Personen sein.
Und wenn Sie auslaufen,bekommen die die gekauft haben die Zahlungen.
Nur eben nicht vorzeitig.
Gruß Anno

Einige meiner Kollegen haben aber ihre Direktversicherung nach
dem Ausscheiden aus der Firma verkauft!

Hallo,

nun es kommt bei der durch den Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung wohl auch darauf an, ob diese bereits gesetzlich unverfallbar war.
War sie es nicht, und der Arbeitgeber gibt sie trotzdem mit, dann kann sie gekündigt/verkauft werden und stellt dann sicher auch für Hartz-Empfänger Vermögen dar. Sind die Fristen für die Unverfallbarkeit bei Ausscheiden erreicht und man bekommt den Vertrag mit, dann kann dieser auch nicht vor dem 60. Lebensjahr gekündigt werden (bzw. bei einer Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung bis zum Ablauf). Dies gilt aber dann wiederum nicht für den Teil, der auf privaten Beiträgen nach dem Ausscheiden beruht (falls man den Vertrag dann beitragspflichtig weitergeführt hat). Dementsprechend ist der „unverfallbare Teil“ dann aber auch Hartz sicher.

Es kommt also darauf an, wie die Unverfallbarkeit aussieht.

Wenn nun allerdings der Vertrag unverfallbar ist, wäre es mir neu, dass man diesen verkaufen könnte, selbst unter der Prämisse, dass der Käufer das Geld erst bei Ablauf bekommt. Wie sollte man dessen „Rechte“ eintragen? VN-Wechsel? Abtretung?

Viele Grüße
Thomas

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interessanter Einwurf, erfüllt eine Direktversicherung aus dem jahre 1997 überhaupt schon die Bedingungen für bAV Produkte oder nicht?

Theoretisch sollten alle diese Produkte ja gerade sicher sein. Vielleicht kann sich ja noch mal jemand äußern, der sich mit der Materie wirklich bestens auskennt.

Oder, was muß ich tun, um meien Vetrag wirklich sicher zu machen?

Danke

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Hallo BillGehts,

nun mal sehen, ob sich jemand äußert, der sich mit der Materie wirklich bestens auskennt (wie erkennt man den?).
Vorab versuche ich schon mal eine Antwort (natürlich wie immer ohne Gewähr :smile: ):

Wenn es eine Dirketversicherung ist, gehe ich mal davon aus, dass selbstverständlich dies eine bAV-Produkt ist (wie sollte es sonst eine Direktversicherung sein?).

Interessant sind vielmehr die Unverfallbarkeitsfristen:
Unverfallbare Ansprüche bestehen bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen ab 01.01.2001, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens fünf Jahre bestanden hat.
Für Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt worden sind (wie hier der Fall), werden die Ansprüche nach der alten und der neuen Regelung geprüft; wobei die Neuregelung unter Annahme des fiktiven Zusagezeitpunktes 01.01.2001 angewendet wird -> der frühere Zeitpunkt beider Regelungen gilt.
Nach der alten Regelung musste der Mitarbeiter mindestens 35 Jahre
alt sein, die Zusage musste entweder 10 Jahre oder nach mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Jahre bestanden haben.

Wenn also die Direktversicherung 1997 begonnen hat und dies auch der Zusagetermin war, dann muss der Arbeitnehmer, wenn er dieses Jahr aus dem Unternehmen ausscheidet zum Ausscheidezeitpunkt mindestens 12 Jahre Betriebszugehörigkeit haben (und mind. 35 Jahre sein), damit der Anspruch unverfallbar und damit wirklich Hartz-sicher ist.
Scheidet er erst im nächsten Jahr aus, reicht aus, dass er mind. 30 Jahre alt ist (neue Unverfallbarkeitsregelung wirkt: 5 Jahre seit 1.1.2001)

Selbst tun kann man also in dem Fall wenig. Entweder man erfüllt das Kriterium 12 Jahre Betriebszugehörigkeit bereits oder man wartet bis 2006 mit dem Verlassen des Unternehmens…

Viele Grüße

Thomas

interessanter Einwurf, erfüllt eine Direktversicherung aus dem
jahre 1997 überhaupt schon die Bedingungen für bAV Produkte
oder nicht?

Theoretisch sollten alle diese Produkte ja gerade sicher sein.
Vielleicht kann sich ja noch mal jemand äußern, der sich mit
der Materie wirklich bestens auskennt.

Oder, was muß ich tun, um meien Vetrag wirklich sicher zu
machen?

Danke

Halllo Thomas,

besten Dank für Deine kompetente Antwort. Ich möchte Dir gern noch ein paar Hintergrundinformationen geben.

Ich bin z.Z. 36 Jahre alt und bin gerade dabei eine Firma mit einigen anderen zu gründen. Ich bin Kommanditist aber kein Geschäftsführer! In der neuen Firma werde ich ganz normal angestellt sein. Die neue Firma übernimmt die Zahlung der Direktversicherung weiter wie es die alte getan hat.

Da man ja nie genau weiß, was die Zukunft bringt, hatte ich gehofft in diesem Board eine Auskunft zu erhalten.

In meinem Vertrag zu DV steht drin, dass die DV jährlich gekündigt werden kann. Es handelt sich dabei um das Produkt R3 (Rentenversicherung) der DBV Winterthur.

Danke für Deine Hilfe,

BillGehts

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Hallo BillGehts,

nun ich weiß nicht, ob Du noch eine Antwort erwartest, da Du noch konkretere Angaben gemacht hast.
Die Winterthurtarife kenne ich nicht.

Aber ein Hinweis wollte ich noch geben. Die steuerliche Handhabung von Direktversicherungen hat sich ab diesem Jahr geändert. Für Neuzusagen gibt es keine Pauschalsteuer und damit verbunden keine steuerfreie Kapitalleistung (bzw. nur Ertragsanteilbesteuerung der Rente) mehr. Passt auf, dass die neue Firma ohne irgendwelche Übergangszeiten sozusagen die alte Zusage übernimmt und direkt vom alten zum neuen Arbeitgeber der Vertrag übertragen wird (zumindest wenn weiterhin die alte Steuerregelung gelten soll). Genaues, welche konkrete Vorgehensweise denn nun der Weiteranwendung des §40b EStG (Pauschalbesteuerung) entgegensteht ist bis heute noch nicht in allen Fällen geklärt. Nun möglicherweise kommt ja auch ein Rundschreiben und alles ist weniger kompliziert.

Viele Grüße

Thomas

Halllo Thomas,

besten Dank für Deine kompetente Antwort. Ich möchte Dir gern
noch ein paar Hintergrundinformationen geben.

Ich bin z.Z. 36 Jahre alt und bin gerade dabei eine Firma mit
einigen anderen zu gründen. Ich bin Kommanditist aber kein
Geschäftsführer! In der neuen Firma werde ich ganz normal
angestellt sein. Die neue Firma übernimmt die Zahlung der
Direktversicherung weiter wie es die alte getan hat.

Da man ja nie genau weiß, was die Zukunft bringt, hatte ich
gehofft in diesem Board eine Auskunft zu erhalten.

In meinem Vertrag zu DV steht drin, dass die DV jährlich
gekündigt werden kann. Es handelt sich dabei um das Produkt R3
(Rentenversicherung) der DBV Winterthur.

Danke für Deine Hilfe,

BillGehts

Hallo Thomas,

danke für Deine Hilfe, das Thema schein aber komplizierter zu sein als zuerst angenommen. Ich habe mittlerweile bei der DBV angefragt und auch dort kann man mir keine verbindliche Auskunft geben.

Eigentlich ja, aber genau wissen wir es auch nicht. Klarheit kann nur eine Anfrage bei der BfA bringen.

Das sind wirklich tolle Versicherungen.

Gruß,

BillGehts

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