Arbeitgeberleistungen bei schulpflichtigen Kindern

Hallo,
der Arbeitgeber kann ja steuerfrei die Betreuungskosten für nichtschulpflichtige Kinder (also z.B. Kindergarten) übernehmen. Was ist bei schulpflichtigen Kinder (also z.B. Offene Ganztagsschule)?
Danke,
#.

Siehe

§ 3 Nr. 33 EStG

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

und

Richtlinie 3.33 Absatz 3:

http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResu…

Schulpflicht schließt Steuerfreiheit aus
Hi !

Was ist bei schulpflichtigen Kinder (also z.B.
Offene Ganztagsschule)?

Der § 3 Nr. 33 EStG gilt ausschließlich für nicht schulpflichtige Kinder.

Da eine offene Ganztagsschule auch keine Ersatzschule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist und aus dem Sachverhalt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Eltern in Ausbildung, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank) nicht erkennbar sind und seit dem 01.01.2000 die Unterbringungsleistungen auch nicht mehr als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden könne, sind hier sämtliche Aufwendungen für den Sprößling mit dem Kindergeld/Kinderfreibetrag abgegolten. Steuerlich kann man nix mehr geltend machen.

BARUL76

.