Arbeitgeberprobleme bei der Urlaubsplanung

Hallo Experten.

Da meine Google-Suche mich stets nur zu hilfreichen Seiten für Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaub führte, ich aber mal einige Fragen aus der anderen Perspektive habe, freue ich mich auf die Einschätzung der hiesigen Experten.

Bei einem fiktiven Arbeitgeber $Verständnisvoll hätte jeder Mitarbeiter Anspruch auf 28 Tage bezahlten Urlaub, Arbeitstage seien Montag bis Freitag, jeder Mitarbeiter würde also jährlich 5 Wochen und 3 Tage Urlaub zu verplanen haben. Zusätzlich hätten alle Mitarbeiter durch recht flexible Dienstpläne die Möglichkeit, private Termine so zu legen, dass sie ohne den Verbrauch von Urlaubstagen wahrzunehmen sind.

Nun würden die Mitarbeiter $Hamster, $Sparfuchs und $Besondersschlau immer nur wenige Tage am Stück nehmen, bevorzugt freitags und montags, vielleicht auch mal bis Dienstag, gerne auch alle Brückentage. So hätten sie immer viele viele lange Wochenenden und am Ende des Jahres noch reichlich Urlaub übrig, der dann ins nächste Jahr übertragen wird und dort für noch mehr Chaos bei der Personalplanung sorgt.

Frage 1:
Dürfte ein Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung für die Mitarbeiter folgende Regeln festlegen?
Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen, mindestens einmal jährlich 2 Wochen, mindestens zweimal jährlich je eine Woche. Auf diese Weise wären pro Mitarbeiter 4 Wochen verbraucht, es blieben immer noch 8 Tage, die die Mitarbeiter einzeln nehmen könnten.

Der Arbeitgeber möchte langfristig planen und hält die Mitarbeiter dazu an, Ihre Urlaubsanträge möglichst frühzeitig einzureichen. Er entscheidet auch zügig über die Anträge. Doch die Mitarbeiter $Weißnichtgenau und $Binunsicher kommen trotz aller Terminvorgaben und Ultimaten nicht zu Potte. Im letzten Quartal steht regelmäßig noch überreichlich unverplanter Urlaub zu Buche.

Frage 2:
Dürfte ein Arbeitgeber in diesen Fällen auch „Betriebsferien“ für einzelne Mitarbeiter anordnen? Die Alternative wäre ja, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, soweit ich weiss, kann nur übertragen werden, wenn der Urlaub im aktuellen Jahr nicht genommen werden konnte, dafür müsste er aber zunächst mal beantragt und abgelehnt worden sein, ist das richtig?

Nun gäbe es noch die Mitarbeiter $kannmichnichtentscheiden und $schnäppchenjäger, die zwar frühzeitig ihren Urlaub beantragen und genehmigt bekommen, dann aber im Schnitt viermal antreten um den Urlaub noch nach vorne hinten und zurück zur Mitte verschieben möchten, mal ist der Flug dann billiger, mal das Wetter besser.

Frage3
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf solche Wünsche Rücksicht zu nehmen? Oftmals geht das gar nicht, da für die angrenzenden Zeiträume schon andere Mitarbeiter Urlaub genehmigt bekommen haben und er den Urlaub, den er schon glücklich verplant gewähnt hat, wieder irgendwo verwursten muss, wo es ihm gar nicht passt.

Frage4
Kann der Arbeitgeber wirksam eine Frist benennen innerhalb der Urlaub beantragt werden muss? Z. B. Antrag 6 Wochen vor Antritt bei Urlaub von mindestens einer Woche? Oder Planung für das zweite Quartal bis spätestens zum 15. März einreichen?

Abschließen sei noch zu sagen, dass der Arbeitgeber froh ist über seine fleissigen und engagierten Mitarbeiter, der Urlaub soll aber genommen werden, er dient der Erholung und Auszahlen ist keine Alternative.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Gruß,

Inli

Hallo Experten.

Da meine Google-Suche mich stets nur zu hilfreichen Seiten für
Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaub führte, ich aber mal einige
Fragen aus der anderen Perspektive habe, freue ich mich auf
die Einschätzung der hiesigen Experten.

Bei einem fiktiven Arbeitgeber $Verständnisvoll hätte jeder
Mitarbeiter Anspruch auf 28 Tage bezahlten Urlaub, Arbeitstage
seien Montag bis Freitag, jeder Mitarbeiter würde also
jährlich 5 Wochen und 3 Tage Urlaub zu verplanen haben.
Zusätzlich hätten alle Mitarbeiter durch recht flexible
Dienstpläne die Möglichkeit, private Termine so zu legen, dass
sie ohne den Verbrauch von Urlaubstagen wahrzunehmen sind.

Nun würden die Mitarbeiter $Hamster, $Sparfuchs und
$Besondersschlau immer nur wenige Tage am Stück nehmen,
bevorzugt freitags und montags, vielleicht auch mal bis
Dienstag, gerne auch alle Brückentage. So hätten sie immer
viele viele lange Wochenenden und am Ende des Jahres noch
reichlich Urlaub übrig, der dann ins nächste Jahr übertragen
wird und dort für noch mehr Chaos bei der Personalplanung
sorgt.

Hallo,

in Sachen Urlaubsübertragung könnte sich der AG durchaus unter Verweis auf § 7 Abs. 2 BUrlG stur stellen.
In allen Fällen ist an „dringende Gründe“ iSd Gesetzes ein sehr strenger Maßstab anzulegen

Frage 1:
Dürfte ein Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung für die
Mitarbeiter folgende Regeln festlegen?
Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen, mindestens
einmal jährlich 2 Wochen, mindestens zweimal jährlich je eine
Woche. Auf diese Weise wären pro Mitarbeiter 4 Wochen
verbraucht, es blieben immer noch 8 Tage, die die Mitarbeiter
einzeln nehmen könnten.

Der AG darf durchaus Regeln festlegen, allerdings erlaubt die mir bekannte Rechtsprechung idR nur den „Zugriff“ des AG auf ca. die Hälfte des Urlaubs. In diesem Fall wäre eine AG-Regelung also für ca. 3 Wochen möglich.

Der Arbeitgeber möchte langfristig planen und hält die
Mitarbeiter dazu an, Ihre Urlaubsanträge möglichst frühzeitig
einzureichen. Er entscheidet auch zügig über die Anträge. Doch
die Mitarbeiter $Weißnichtgenau und $Binunsicher kommen trotz
aller Terminvorgaben und Ultimaten nicht zu Potte. Im letzten
Quartal steht regelmäßig noch überreichlich unverplanter
Urlaub zu Buche.

Frage 2:
Dürfte ein Arbeitgeber in diesen Fällen auch „Betriebsferien“
für einzelne Mitarbeiter anordnen? Die Alternative wäre ja,
dass der Urlaub am 31.12. verfällt, soweit ich weiss, kann nur
übertragen werden, wenn der Urlaub im aktuellen Jahr nicht
genommen werden konnte, dafür müsste er aber zunächst mal
beantragt und abgelehnt worden sein, ist das richtig?

„Betriebsferien“ sind immer nur für ganze Betriebe bzw. definierte Betriebsteile möglich. Kann der AG den beantragten Urlaub nicht genehmigen (mit sehr guten Gründen), muß er (möglichst mehrere) Alternativzeiträume anbieten, bevor der Urlaub verfallen könnte.

Nun gäbe es noch die Mitarbeiter $kannmichnichtentscheiden und
$schnäppchenjäger, die zwar frühzeitig ihren Urlaub beantragen
und genehmigt bekommen, dann aber im Schnitt viermal antreten
um den Urlaub noch nach vorne hinten und zurück zur Mitte
verschieben möchten, mal ist der Flug dann billiger, mal das
Wetter besser.

Frage3
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf solche Wünsche Rücksicht
zu nehmen? Oftmals geht das gar nicht, da für die angrenzenden
Zeiträume schon andere Mitarbeiter Urlaub genehmigt bekommen
haben und er den Urlaub, den er schon glücklich verplant
gewähnt hat, wieder irgendwo verwursten muss, wo es ihm gar
nicht passt.

Hat der AG gute Gründe, muß er sich auf die Verlegung einmal genehmigten Urlaubs nicht einlassen, falls der AN nicht wirklich zwingende Gründe zur Verlegung (Krankheit etc.) hat. Schnäppchenjagd ist kein dringender AN-Grund iSd Gesetzes.

Frage4
Kann der Arbeitgeber wirksam eine Frist benennen innerhalb der
Urlaub beantragt werden muss? Z. B. Antrag 6 Wochen vor
Antritt bei Urlaub von mindestens einer Woche? Oder Planung
für das zweite Quartal bis spätestens zum 15. März einreichen?

Ja, aber nur für zusammenhängende Blöcke ab ca. 1 Woche. eine Ansagefrist für den gesamten Urlaub einschl. einzelner Tage würde den AN unangemessen benachteiligen.

Abschließen sei noch zu sagen, dass der Arbeitgeber froh ist
über seine fleissigen und engagierten Mitarbeiter, der Urlaub
soll aber genommen werden, er dient der Erholung und Auszahlen
ist keine Alternative.

Das ist schön für den AG. Er sollte aber als verständnisvoller AG auch in der Lage sein zu akzeptieren, daß sich manche AN gern zum Jahresschluß hin ein „Urlaubspolster“ von einigen Tagen zurückhalten, um auf unvorhersehbare Dinge reagieren zu können. Und die Übertragung von 1-3 Tagen eines solchen Polsters ins neue Jahr ist zwar rechtlich idR nicht erzwingbar, aber wäre für einen verständnisvollen AG auch keine große Sache, auch nicht buchungstechnisch

By the way: Existierte beim AG ein BR, wären alle diese Fragen mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Gruß,

Inli

&Tschüß

Wolfgang

Vielen Dank für Deine aufschlussreiche Antwort.