Arbeitgeberwechsel/Elternzeit

Liebe/-r Experte/-in,

ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Da meine Frau und ich im Januar 2012 Nachwuchs erwarten, möchte ich für die ersten beiden Lebensmonate meines Kindes den Anspruch auf Elternzeit beim Arbeitgeber geltend machen. Die Elternzeit muss ich ja spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beim derzeitigen Arbeitgeber „anmelden“. Ich würde meine Elternzeit antreten sobald meine Frau entbunden hat.

Nun habe ich ein gutes Jobangebot erhalten und denke über einen Arbeitgeberwechsel nach. Für den Arbeitsbeginn beim neuen Arbeitgeber hat sich der 01. März 2012 als günstig heraus kristallisiert.

Meine Frage: Kann ich vor Antritt der Elternzeit dann noch mit den normalen Kündigungsfristen kündigen? Bei mir wäre die Frist laut Tarifvertrag 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15… Ich würde demnach nur einen Teil der Elternzeit beim alten Arbeitgeber in Anspruch nehmen (tatsächlicher Geburtstermin bis 29.02.2012) und zum 01. März die neue Stellung antreten.

Besten Dank vorab für Ihre Hilfe.

Meine Frage: Kann ich vor Antritt der Elternzeit dann noch
mit den normalen Kündigungsfristen kündigen? Bei mir wäre die
Frist laut Tarifvertrag 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15…
Ich würde demnach nur einen Teil der Elternzeit beim alten
Arbeitgeber in Anspruch nehmen (tatsächlicher Geburtstermin
bis 29.02.2012) und zum 01. März die neue Stellung antreten.

Besten Dank vorab für Ihre Hilfe.

Hallo,

die normalen Kündigungsfristen bleiben in dem Fall unverändert.

LG W.

Grundsätzlich geht das. Was Ihr neuer Arbeitgeber dazu sagt, wenn Sie erst einmal nicht kommen, weil Sie in Elternzeit sind, weiß ich nicht.

GUTEN ABEND
JA DAS IST KLAR MÖGLICH AUCH NACH DEN GESETZLICHEN RICHTLINIEN! ES KÖNNTE ETWAS ABGEZOGEN WERDEN UND ZWAR VOR BEGINN BEIM NEUEN ARBEITGEBER 4 WOCHEN DAVOR ABER DAS DENKE ICH DÜRFTE KEIN PROBLEM DARSTELLEN! ICH WÜNSCHE NOCH EINEN SCHÖNEN ABEND UND GUTEN WOCHENSTART GRUSS K.P

Ich habe nicht ganz verstanden was Ihre Frage ist. Kündigen kann der Arbeitnehmer jedoch unabhaengig von seiner Elternzeit. Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl und das Recht auf Elternzeit sind voneinander unabhängig.
Gruss
WG

Guten Tag,

klar können Sie kündigen. Was sollte dagegen sprechen? Schließlich ist es nur für den Arbeitgeber untersagt gem. § 18 BEEG, Arbeitnehmer zu kündigen, die Elternzeit beantragt haben. Umkehrschluss: Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragt oder angetreten haben, dürfen jederzeit mit den für sie gültigen Fristen kündigen.

Viel Erfolg und Gutes Gelingen!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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