Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherun

Hallo
Folgender Sachverhalt:
Ich bin in der privaten KV versichert. Frau ist Beamtin und hat Anspruch auf Beihilfe. Unser Nachwuchs ist bei meiner PKV versichert. Jetzt versagt mir die PKV eine Arbeitgeberbescheinigung über den Beitrag für mich UND meinen Sohn. Nach SGB V soll das nicht möglich sein.

Fragen:
Stimmt das?
Welcher Paragraf ist die Rechtsgrundlage?

Vielen Dank

Da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Ich wohne nicht in Deutschland

Hallo,

tut mir leid. Diese Rechtsgrundlage ist mir völlig unbekannt, was nicht heissen muss, dass es diese nicht gibt.

Bei der gesetzlichen KV besteht dieses Problem nicht. Eine solche Bescheinigung würde man dort sofort ausstellen können. Insofern ist es für mich fraglich, da auch die GKV nach dem SGB V handelt, ob es diese Rechtsgrundlage überhaupt gibt.

Ich selber habe mit der pronova BKK gute Erfahrung gemacht.

Freundliche Grüße
Neil

Hallo!

Aus § 257 Abs. 2 des SGB V geht hervor, dass man nur 7 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (2009: 44.100 Euro) vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Beitrag erhält. 44.100 mal 7 % = 3.087 Euro. Zuschussfähiger Gesamtbeitrag wäre maximal 44.100 mal 14,9 % = 6.570,90 Euro! Sollten Ihre Beiträge für 2009 evtl. schon höher als 6.570,90 Euro ohne Ihren Sohn gewesen sein? Dann gibt es für die Beiträge Ihres Sohnes keinen Zuschuss vom Arbeitgeber, also erübrigt sich eine Bescheinigung. Sollte dies nicht der Fall sein, weiß ich keine andere Antwort - Sie sollten in diesem Fall evtl. mal Ihren Arbeitgeber fragen.

Mit freundlichen Grüßen

H.C. Sanders

Hallo,

ich gehe davon aus, dass du PKV-versichert bist, weil dein mtl. Arbeitsentgelt über der BBG ( Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Das heisst, in der GKV würdest du den höchstmöglichen Beitrag bezahlen, der AG-Zuschuss beträgt 50% davon.

http://www.pkv-krankenkassen-vergleich.de/arbeitgebe…

Was hat dein Arbeitgeber also für ein Problem? Du legst ihm deinen neuesten Versicherungsschein der PKV vor, aus dem die aktuellen Beiträge der PKV hervorgehen.

Ich frage mich auch, was das SGB V hier für eine Rolle spielen soll? Du und die Versicherung habt einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen. Rechte und Pflichten für beide stehen in den AVB. Wenn dort nichts über diese ominöse Bescheinigung steht, braucht die PKV sie auch nicht ausstellen.

Hallo Thorsten,

das stimmt auf jeden Fall nicht!

Den Paragrafen muss ich noch raussuchen, aber ich habe noch eine Frage.
Ist Ihr Sohn bei Ihnen zu 100 % versichert oder über einen Beihilfetarif zu 20 %?

Grüße Sven

Hallo

Fragen:
Stimmt das?

nein das stimmt nicht.

Nur wird die PKV keine Bescheinigung extra für Ihren Sohn ausstellen da dieser in Ihrer Versicherung und mit Ihrer Versicherungsnummer läuft.Oder ist Ihr Sohn bei einer anderen Versicherung?
Gruß

Hallo Thorsten,

leider kann ich Ihnen hier nicht viel weiterhelfen, da ich bei einer gesetzlichen Krankenkasse arbeite, die Frage geht zu tief ins Fachwissen einer privaten Krankenversicherung.

Allerdings bin ich beim Stöbern im SGB V auf den § 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V gestossen. Hier geht es zumindest schon mal da drum, dass die PKV alle 3 Jahre eine Bescheinigung über die Art und den Umfang des Versicherungsvertrages ausstellen muss.

Vielleicht hilft das schon mal weiter.

Ich hoffe jemand anderes weißt da noch besser Bescheid :wink:

Viele Grüße
Spatzl

Hallo und danke für die Antwort.
Nein, mein Sohn läuft über meine Versicherung.
Aber die KV stellt die Arbeitgeberbescheinigung nur für meinen Beitragsteil aus und nicht inkl. der Beiträge für den Sohn. Diesbezüglich weigert sie sich wegen der Vorgaben des § 257 SGB V.

Hallo und danke für die Antwort.
Mein Sohn ist über einen Beihilfetarif bei mir versichert. Kommt ggfs. § 257 SGB V in Betracht? Ich kann das dort aber so nicht herauslesen.
Danke!

Hallo und danke für die Antwort.

Mein Arbeitgeber hat kein Problem. Vielmehr die PKV, denn diese möchte die Arbeitgeberbescheinigung nicht ausstellen und diese ist nun mal Basis für die Abrechnung des Arbeitgebers.
Gruß
Thorsten

Hallo

dann kann ich nur raten!
das Sie Möglicherweise bereits alleine den Höchst beitrag ausschöpfen?
Aber ich verstehe Ihre Versicherung nicht warum diese sich so ziert. Welche Versicherung ist es, wie hoch sind die Beiträge,
Haben Sie eine ältere Bescheinigung?
am besten per Mail an ruediger.maassatfreeenet.de

Verstehe auch nicht warum keine AG-Bescheinigung
Müßte normal kein Problem sein?
Begründung erfragen…
Wie alt ist ihr Kind…?

Nein, das ist so meines Wissens nicht richtig und ich kenne auch keinen $ im SGB, der das aussagt. Es ist lediglich so, daß man vom Arbeitgeber einen Maximalbetrag als Zuschuß bekommt, der momentan bei 260-300,-€ liegen müßte.
Ich würde den Spieß umdrehen und von der PKV verlangen die entsprechenden Abschnitte im SGB V zu nennen oder die Bescheinigung auszustellen.

Mfg
Ch. Vockrodt

Hallo,

keine Ursache :smile:.

Hast du schon mal bei deinem Arbeitgeber nachgefragt, ob er die Beitragsabrechnung ( Police+ Beitragsrechnung+ Kontoauszug ) auch akzeptiert?
Daraus gehen ja die Zahlen hervor.

Und wie gesagt, falls in den AVB deiner PKV nichts drin steht, dann muss die PKV auch nicht.

Andrerseits hat nach meiner eigenen Erfahrung ein sehr energisch formuliertes Schreiben an den Vorstand einer Versicherung schon manches kleine Wunder bewirkt. Ich würde mir dann auch gleich von deren Geschäftsleitung erklären lassen, wo das Problem liegt, dir die Bescheinigung auszustellen.

MfG

Friedrich

Moin Thorsten,

das ist in meinen Augen Blödsinn…
Der Paragraph ist Nr. 257 SGB V (Absatz 2).
Sofern der AG-Zuschuss nicht sowieso für Deinen Beitrag alleine den Höchstzuschuss erreicht, bekommst Du für Deinen Sohl natürlich auch einen AG-Zuschuss.

Hier der Auszug:
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, findet der Beitragssatz nach § 243 Anwendung. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
1.diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
3.soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4.sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5.vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6.die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

Welche PKV ist es denn?

Gruß
Jörg

Hallo und danke für die Info. Ist die Hallesche. Lasse das jetzt dort durch die Vertragsabteilung prüfen.
Werde über das Ergebnis berichten.
LG
Thorsten

Tut mir leid das ich erst heute antworte, ich habe die Anfrage nicht in mein E-Mailacount eingestellt bekommen.
Also die Aussage der PKV ist mir unbegreiflich, da das SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf) nur für die gesetzliche Krankenversicherung gilt und nicht für die Private private Krankenversierung. Sagen Sie dem Sachbearbeiter er soll Ihnen den genauen Paragraphen mit Nummer und Absatz mitteilen, dann schaue ich gerne für Sie nach was der Paragraph aussagt.
M.f.G.
Yvonne

Hallo,
Ihr seid ja alle klasse im Vermuten!
Zuerst einmal sollte man klären, ob Dein Sohn Beihilfe in Anspruch nimmt und ob seine Krankenversicherungstarife anteilige Beihilfetarife sind. Wenn Dein Sohn Beihilfe bekommt, ist das ja schon ein Arbeitgeberzuschuss!

In § 257 SGB V ist geregelt, wer ein Anrecht auf einen Arbeitgeberzuschuss hat.

Man muss das „Pferd dann von hinten aufzäumen“:
Jemand, der einen Beihilfeanspruch hat ist analog §6 SGB V versicherungsfrei. Wer versicherungsfrei ist, hat nach § 5 SGB V keinen Anspruch auf Familienversicherung und wer keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, hat nach § 257 SGB V keinen Anspruch auf einen AG-Zuschuss.

Zusammengefasst bedeutet das, dass die PKV keine AG-Bescheinigung nach § 257 SGB V ausstellen kann, weil kein Anspruch besteht!

Wenn Du Deinen Sohn hingegen zu 100% versichert hast und keine Beihilfe über Deine Frau beantragt wurde, besteht auch ein Anspruch nach §257 SGB V und die PKV kann auch eine Bescheinigung ausstellen!

Viele Grüße
Andrea