Arbeitlosigkeit

ein freundliches hallo, bin durch krankheit nach 78 wochen in die arbeitslosigkeit gekommen, ab 09.04.2010 steht mir arbeitslosengeld zu, (noch nichts bekommen)alle unterlagen wurden rechtzeitig abgegeben, nun fehlen ständig unterlagen von meinem mann, mein mann ist selbstständig erwerbsfähig, es wurde vom steuerberater eine ganzjahres pauschale erstellt(gesetzliche vordrucke)die über miete. löhne , versicherung usw. auskunft geben, nun meine frage, ist es richtig, wenn jetzt trotzdem noch arbeitsverträge und kontoauszüge von 2009 verlangt werden ??? ich wollte doch nur mein arbeitslosen geld, der steuerberater versteht es auch nicht, ich würde mich über antworten von euch sehr freuen, ich weiß, ihr seit GUT :wink:

Hallo,

meine erste Frage, geht es hier um Arbeitslosengeld II? Dann kann ich nämlich nicht verstehen, warum Du Unterlagen von Deinem Mann vorzeigen mußt. Arbeitsvertrag 2009 ist klar, aber auch Kontoauszüge spielen hier keine Rolle. Unterlagen des Ehepartners und Kontoauszüge bei AlG II.

Hallo,

na, unseren lieben Geldgeber sind immer etwas sehr genau und penetrant - als müssten Sie es aus der Tasche eingenen Tasche zahlen.
Haben Sie denn Arbeitslosengeld 1 oder 2 beantragt, zusätzliches Wohngeld oder so?
Geht denn der tatsächle Bedarf über das, was Sie bekommen hinaus? Bei Arbeitslosengeld 2 = Hartz IV wird immer das Einkommen aller anderen mitberücksichtigt - und da brauchen Sie alles - leider. Kontoauszüge wollen die immer, DENN der Steuerberater erkennt Sachen an, die die ARGE nicht unbedingt anerkennt, auch wenn es nötig ist. Z. B. Sagt die ARGE Sie bzw Ihr Mann soll sich eine günstigere Vesicherung suchen etc. Und Sie wollen sehen, ob wirklich nicht mehr hatten, als Sie angeben. Aber ich rate Ihnen - tuen Sie denen den Gefallen - und langfristig haben Sie es leichter! Auch, wenn es mal um zusätzliches etc geht.

Hallo Layla,

irgendwie habe ich ein Problem, entweder ich habe Deine Frage falsch gelesen, du dich falsch ausgedrückt oder dein Arbeitsamt ist blöd.
Warum, wenn Du Arbeitslosengeld bekommst spielt bei AlG I das Einkommen deines Mannes erst mal keine Rolle. Da die Arbeitsagentur dir deine dir zustehende Leistung scheinbar verweigert, sie haben wohl die Hoffnung das du auch eine von den bl… Frauen bist, die einfach sagen, dann werde ich eben Hausfrau. In diesen Fall rate ich dir den Gang zum Sozialgericht, was anderes wird nicht helfen.

Hallo _Layla_,
Generell ist es so das nur ein einkommensnachweiß der letzten 3 Monate nötig ist, desweiteren benötigen Sie die Kündigung des früheren Arbeitgebers, auch hier ist nur der nachweiß der letzten 3 Monate erforderlich.

Ich kenne leider die Tücken der Arge sehr genau da ich auch selber jedes mal mit anwalt dort auflaufen muss.
die arge versucht an jeder ecke geld zu sparen, und neue anträge hinauszuzögern.

Gruß

steven-k

PS ich hoffe ich konnte helfen

sorry, da kann ich auch nicht helfen

Hallo,

ein nettes dankeschön, ioch bin auch deiner meinung

ich habe gar nichrts weiter beantragt, vielen dank und einen netten tag für dich, bye Layla

Hallo,

danke für die schnelle antwort, wünsche einen netten tag Layla

halloooo danke für deine schnelle antwort wünsche einen netten tag layla

Hi du. Fakt ist, das es bei den Jobcentern immer mehr mit Willkür zugeht. Trotzdem kann ich dir sicher sagen, auch wenn sie noch so viel verlangen, das Arbeitslosengeld bekommst du auf jeden Fall. Eigentlich komisch, das sie sachen von deinem Mann verlangen, weil er ja mit deinem Alg 1 gar nihcts zu tun hat. Auf jeden Fall würde ich mir keine Sorgen machen, weil du das Geld bekommen wirst. Und wenn dein Mann eine Millionen jeden Tag verdienen würde, würdest du trotzdem dein Arbeitslosengeld bekommen. Und es sit auch total egal wieviel Miete du zahlst usw. Das einzige, was schon wichtig ist, sind eben Arbeitsverträge. Kontoauszüge dürfen sie gar nicht einblicken, diese Privatsphären einbrüche passieren erst, wenn du Hartz vier beziehen musst. Da ist es dann so, das du fast gar kkeine Rechte mehr hast. Aber bei Alg 1 dürften sie dir eigentlich nicht so blöd kommen. So , jetzt hab ich dir zwar diene Frage beantwortet, das schützt dich aber immer noch nicht vor der Willkür der Beamten. Willkommen in Deutschland im Jahre 2010. So wie dir geht es Tausenden, und die wissen alles nicht, wie man sich dagegen wehren soll. Ich würde an deiner Stelle mir ein Buch besorgen über die Aktuelle Gesetzteslage in Punkto Arbeitslosigkeit in Deutschland. Hier hab ich noch ne kleine ListeErstattungspflicht

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn Ihnen die bewilligten Leistungen nicht zustanden und wenn Sie darüber hinaus
vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben beziehungsweise eine Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder
wenn Sie gewusst haben oder leicht erkennen konnten, dass Sie keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatten oder
wenn Sie Einkommen erzielt haben, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Für die Zeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung sind die gezahlten Leistungen zu erstatten.

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Meldepflicht und Meldepflichtumfang

Während der Zeit, für die Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, besteht die Verpflichtung,
sich bei Ihrer Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden und
zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihre Agentur für Arbeit dazu auffordert.

Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck
der Berufsberatung
der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen
von Entscheidungen im Leistungsverfahren
der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen (Beschäftigungslosigkeit Beschäftigungssuche)

erfolgen.

Ihre Agentur für Arbeit kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn Sie am Tag der Meldung erkrankt sind. Ist eine solche Fortwirkung in Ihrer Meldeaufforderung enthalten und sind Sie am Tag des vorgesehenen Meldetermins arbeitsunfähig krank, sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Auch wenn Ihr Anspruch ruht, zum Beispiel während einer Sperrzeit oder während eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens, gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen.

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Mitwirkungspflicht und Mitwirkungsumfang

Vor einer Bewilligung der Leistung und während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden.
Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Bewilligung erheblich sind.
Es kann auch notwendig werden, dass Sie
der Erteilung von Auskünften durch Dritte zustimmen,
Beweismittel benennen oder vorlegen,
persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen müssen.
Auch die Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen muss unter Umständen verlangt werden.

Wenn Sie solchen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, wird die Leistung eventuell ganz oder teilweise versagt oder entzogen.

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Mitteilung von Änderungen

Wenn Sie eine Leistung beantragt haben oder beziehen, sind Sie auch verpflichtet, der Agentur für Arbeit solche Änderungen mitzuteilen, die für die Beurteilung Ihres Leistungsanspruches bedeutsam sein könnten.

Falls sich solche Änderungen ergeben, melden Sie diese bitte unaufgefordert und sofort, notfalls telefonisch, da nur so Sachverhalte, die Ihren Leistungsanspruch beeinflussen, rechtzeitig berücksichtigt und Überzahlungen vermieden werden können.

Die Mitteilungspflicht besteht auch während einer Sperrzeit (oder anderen Ruhenszeiträumen) und sie gilt auch noch nach dem Ende eines Leistungsbezuges für solche Änderungen, die rückwirkend den Anspruch auf die Leistung beeinflussen könnten (wie etwa die rückwirkende Bewilligung einer Rente und ähnliches).

Ob eine Änderung für Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung ist, prüft die Agentur für Arbeit. Bitte unterrichten Sie deshalb die Agentur für Arbeit auch in Zweifelsfällen.

Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihre Agentur für Arbeit benachrichtigen:
bei Ansprüchen aus früherem Arbeitsverhältnis
bei Aufnahme einer Tätigkeit
bei Arbeitsunfähigkeit
bei Leistungen anderer Stellen
bei Rentenantrag/-bewilligung
bei Aufnahme einer Nebentätigkeit
bei Schulbesuch oder Studium
bei Ortsabwesenheit
bei Umzug
bei Änderung des Familienstandes
bei Steuerklassenänderung oder Steuerklassenwechsel
bei Eintragung, Änderung oder Wegfall eines Faktors auf der Lohnsteuerkarte (Faktorverfahren)
bei Wegfall des Kindermerkmals

Bitte achten Sie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben und teilen Sie Änderungen umgehend Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit mit. Die Befolgung dieser Mitwirkungspflichten liegt auch in Ihrem Interesse.

Sollten Sie falsche beziehungsweise unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich beziehungsweise überhaupt nicht mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie setzen sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.

Leistungsmissbrauch wird mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt und von der Agentur für Arbeit nachdrücklich verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Beitrags- und Steuerzahler zu schützen. Die Agentur für Arbeit arbeitet hierbei mit anderen Behörden zusammen.

Hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen

Hallo, Layla! Zunächst mal eine Frage: geht es um „normales“ Arbeitslosengeld oder Hartz IV?

Bei „normalem“ ALG I spielen die Verhältnisse des Ehegatten praktisch keine Rolle. Da geht es um Dein persönliches Versicherungsverhältnis zur Arbeitslosenversicherung.

Bei Hartz IV wird - gerade bei Selbstständigen innerhalb der „Bedarfsgemeinschaft“ sehr akribisch geprüft.

Du kannst den Behörden jedoch „Beine machen“ über eine einstweilige Anordnung über das nächstbeste Sozialgericht.

Falls Du dazu noch Fragen haben solltest, melde Dich einfach noch einmal.

Gruß, Klaus

Hallo,

da kann ich nicht weiter helfen. Mit ALG 1 kenn ich mich leider nicht aus.

Gruss Karin

In Sachen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld bin ich nicht im Thema. Kann leider nicht helfen.

Ein ebenso freundliches Hallo.

Darf ich dich fragen, welches Arbeitslosengeld du beantragst? Arbeitslosengeld I`?

Dann macht es nämlich keinen Sinn. Wer hat gesagt dass du Infos über deinen Mann abgeben sollst?

Das klingt alles sehr merkwürdig.

Mach einen Termin bei deinem Leistungssachbearbeiter. Der soll dir dann genau erklären warum du andere Unterlagen als deinen Arbeitsnachweis (oder in dem Fall Krankennachweis) brauchst.

Jenny

Ich kann Ihnen hier leider wirklich nicht weiterhelfen.
ich wünsche Ihnen aber auf jeden Fall beste Gesundheit und eine Arbeit, die Ihnen großen Spaß macht!

Grüße
Peter

Hallo Layla,
ich bin wieder einmal ensetzt über die Tatsache, dass es anscheinend immer noch Leute gibt, die auf die Not der anderen noch eins drauf geben.
Meines Wissens zählt bei Arbeitslosigkeit der Tatsachenbestand, anders gesagt das JETZT zählt und nicht das was gewesen ist oder noch sein kann. Mit Selbständigkeit kenne ich mich nicht so aus, aber ich denke es verhält sich ähnlich wie bei einem Angestelltenverhältnis was das Anrechnen des Einkommens angeht.
Ich würde das Gespräch suchen, entweder direkt oder vieleicht euer Steuerberater, warum die Behörde diese Unterlagen benötigt.
Wenn alle Stricke reißen, hole dir professionellen Rat bei einem Fachanwalt.
Ich kann mir vorstellen, das dieser Stress nicht wirklich gesungheitsfördernd ist.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

Hallo,
ich bin keine Expertin für Arbeitslosengeld I. Aber für mich hört sich deine Beschreibung so an, als hättest du Arbeitslosengeld II beantragt. Denn dafür würden deine geschilderten Angaben benötigt.

Viele Grüße von Angelika

Meines Wissens müssen die Einkommensnachweise auf das Jahr vor dem Bezugsempfang bezogen sein !!