Arbeitnehmer abmelden

hallo.

also ins rechtsbrett damit…:
ein arbeitgeber kündigt seinen mitarbeitern wegen einer geplanten geschäftsaufgabe zum 31.12.2012.
vor dem 31.12.2012 stirbt der arbeitgeber.

die erben suchen einen nachfolger für den betrieb, was sich als äußerst schwierig erweist. solange läuft das geschäft weiter bis heute.
die mitarbeiter (eine vollzeitkraft und zwei minijobber) wurden gebeten, bis zur geschäftsüber- bzw. aufgabe weiterzuarbeiten und sind damit auch einverstanden.

die vollzeitkraft ist 2013 erkrankt und wird bis zum absehbaren abschluß nicht wieder arbeiten können.

fragen:
in welcher form sind hier (neue) arbeitsverhältnisse entstanden, bzw. bedarf es einer erneuten kündigung? und wenn ja, mit welcher frist?

wann kann (bzw. darf) der arbeitgeber die vollzeitkraft abmelden? zum ende ihrer krankmeldung?

bestehen für den neuen inhaber irgendwelche verpflichtungen gegenüber den mitarbeitern?

danke & gruß

michael

Hallo,

also ins rechtsbrett damit…: ein arbeitgeber kündigt seinen mitarbeitern wegen einer geplanten geschäftsaufgabe zum 31.12.2012. vor dem 31.12.2012 stirbt der arbeitgeber.
die erben suchen einen nachfolger für den betrieb, was sich als äußerst schwierig erweist. solange läuft das geschäft weiter bis heute.
die mitarbeiter (eine vollzeitkraft und zwei minijobber) wurden gebeten, bis zur geschäftsüber- bzw. aufgabe weiterzuarbeiten und sind damit auch einverstanden.
die vollzeitkraft ist 2013 erkrankt und wird bis zum absehbaren abschluß nicht wieder arbeiten können.
fragen:
in welcher form sind hier (neue) arbeitsverhältnisse
entstanden, bzw. bedarf es einer erneuten kündigung?

Je nach dem wie das Weiterarbeiten vereinbart worden ist, könnte das als eine Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gedeutet werden, womit die Kündigung gegenstandslos geworden ist. Es sei denn, es sind für die Zeit nach der eigentlichen Kündigungen irgendwelche anderslautenden Vereinbarungen wirksam getroffen worden, wobei eine konkrete Frist definiert sein müsste. Eine Formulierung wie bis das Unternehmen mal abgewickelt ist, könnte unwirksam sein.

und wenn ja, mit welcher frist?

Wenn nichts anderes gilt/vereinbart worden ist, dann muss man sich das ggf. hier rauslesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

wann kann (bzw. darf) der arbeitgeber die vollzeitkraft abmelden? zum ende ihrer krankmeldung?

Wenn die Kündigung wirksam wird.

bestehen für den neuen inhaber irgendwelche verpflichtungen gegenüber den mitarbeitern?

Klar, und zwar jene die sich aus den Arbeitsverträgen bzw. Gesetzen ergeben. Die Arbeitnehmer waren ja keine persönlichen Sklaven sondern beim Unternehmen beschäftigt. Dieses Unternehmen hat mit dem Tod des Unternehmers nicht aufgehört zu existieren. Die Erben sind die Rechtsnachfolger und sie haben die Leute ja auch schon nach dem Tod des alten Unternehmers beschäftigt.

Grüße

Hallo,

da nach der usprünglichen Formulierung im Brett „Versicherungen“ die Weiterbeschäftigung mündlich vereinbart wurde, besteht wg. § 14 Abs. 4 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
kein befristetes Arbeitsverhältnis.
Die Verletzung dieser zwingenden Formvorschrift läßt sich auch nicht mehr nachträglich durch schriftliche Vereinbarung heilen.

Die nahtlose Weiterbeschäftigung ist nach der mir bekannten Rechtsprechung als Rücknahme der Kündigung zu interpretieren, so daß das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten weiterläuft.

Die „Wurschtigkeit“ der Erben könnte sich als ganz schön teuer erweisen.

&Tschüß
Wolfgang