Hallo,
also ins rechtsbrett damit…: ein arbeitgeber kündigt seinen mitarbeitern wegen einer geplanten geschäftsaufgabe zum 31.12.2012. vor dem 31.12.2012 stirbt der arbeitgeber.
die erben suchen einen nachfolger für den betrieb, was sich als äußerst schwierig erweist. solange läuft das geschäft weiter bis heute.
die mitarbeiter (eine vollzeitkraft und zwei minijobber) wurden gebeten, bis zur geschäftsüber- bzw. aufgabe weiterzuarbeiten und sind damit auch einverstanden.
die vollzeitkraft ist 2013 erkrankt und wird bis zum absehbaren abschluß nicht wieder arbeiten können.
fragen:
in welcher form sind hier (neue) arbeitsverhältnisse
entstanden, bzw. bedarf es einer erneuten kündigung?
Je nach dem wie das Weiterarbeiten vereinbart worden ist, könnte das als eine Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gedeutet werden, womit die Kündigung gegenstandslos geworden ist. Es sei denn, es sind für die Zeit nach der eigentlichen Kündigungen irgendwelche anderslautenden Vereinbarungen wirksam getroffen worden, wobei eine konkrete Frist definiert sein müsste. Eine Formulierung wie bis das Unternehmen mal abgewickelt ist, könnte unwirksam sein.
und wenn ja, mit welcher frist?
Wenn nichts anderes gilt/vereinbart worden ist, dann muss man sich das ggf. hier rauslesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
wann kann (bzw. darf) der arbeitgeber die vollzeitkraft abmelden? zum ende ihrer krankmeldung?
Wenn die Kündigung wirksam wird.
bestehen für den neuen inhaber irgendwelche verpflichtungen gegenüber den mitarbeitern?
Klar, und zwar jene die sich aus den Arbeitsverträgen bzw. Gesetzen ergeben. Die Arbeitnehmer waren ja keine persönlichen Sklaven sondern beim Unternehmen beschäftigt. Dieses Unternehmen hat mit dem Tod des Unternehmers nicht aufgehört zu existieren. Die Erben sind die Rechtsnachfolger und sie haben die Leute ja auch schon nach dem Tod des alten Unternehmers beschäftigt.
Grüße