Hallo,
generell eine gute Idee, bei 2 Wochen Fehlen kann man das aber auch für eine fristlose Kündigung für entbehrlich halten.
Richtig ist: Grundsätzlich braucht man auch bei außerordentlichen Kündigungen eine Abmahnung und eine einmalige Abwesenheit kann nicht zur außerordentlichen Kündigung reichen, wenn der Arbeitgeber Schwierigkeiten durch Umdisposition vermeiden kann kann (LAG Hamm 15.7.1988 LAGE BGB § 626 Nr 41).
Das Bundesarbeitsgericht hatte dagegen in einem Kleinbetrieb, eine außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet, wenn ein erst seit kurzem beschäftigter Arbeitnehmer, ohne den Grund für seine Abwesenheit mitzuteilen, vier Tage fehlt (BAG 20.8.1980 AP LohnFG § 6 Nr 13).
Für die hilfsweise ordentliche Kündigung wäre die Abmahnung nur nötig, wenn der AN schon 6 von den 12 Monaten seines Vertrages hinter sich gebracht hat und wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat. Denn wenn das Kündigungsschutzgesetz (noch) nicht gilt, bedarf es für die ordentliche Kündigung auch keiner Abmahnung.
Aber wenn schon, dann muss AG sie aufwändig per Boten zustellen, um sicher zu sein, dass der AN sie erhalten hat.
- wenn die nicht wirkt: vor dem 31.3. eine fristlose Kündigung
und hilfsweise eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung
zum 30.4.2012 überreichen.
Zum 31.3. deshalb, um die Frist der fristgerechten Kündigung
einzuhalten.
Zu beachten wäre noch die 2-Wochenfrist, innerhalb eine
ausserordentliche Kündigung auszusprechen ist. Die beginnt zu
laufen wenn eine sichere und positive Kenntnis der für die
Kündigung massgeblichen Tatsachen vorliegt. Wird also eher
gehemmt wenn der AG versucht, den AN zu erreichen und nach den
Abwesenheitsgründen forscht.
Bei Dauertatbeständen beginnt die Frist sowieso erst nach dem Ende des unentschuldigten Fehlens (BAG 22.1.1998 – 2 ABR 19/97). Von daher kann nicht gehemmt sein, was noch gar nicht begonnen hat.
VG
EK