Arbeitnehmer hat Probleme mit Betriebsrat

Liebe Experten,
zu folgendem Fall würde mich mal Eure Meinung interessieren.

Person X erklärt sich bereit gegen eine entsprechende Lohnerhöhung ein neues Aufgabengebiet zu übernehmen. X einigt sich mit der Geschäftsführung eines Unternehmens mit TVÖD-Struktur, allerdings wird der neue Lohn über eine Höhergruppierung UND über eine Zusatzvereinbarung vereinbart. Das ist für Person X durchaus in Ordnung und nachvollziehbar. Der Wunschlohn sprengt das Gehaltsgefüge der Abteilung und würde X 4 Stufen über ihre Kollegen eingruppieren. Für x zählt letztendlich die Summe auf dem Lohnstreifen.

Allesschick soweit, aber das Unternehmen hat einen Betriebsrat. Dieser muß einer Veränderung der Eingruppierung zustimmen. Der BR erkundigt sich bei X über den Vorgang und X erklärt ganz explizit, dass kein Einsatz des BR in dieser Angelegenheit erwünscht ist.

Der BR lehnt nun die neue Einstufung ab mit der Begründung, dass das Aufgabengebiet eine wesentlich höhere Einstufung erfordert. X hat dasGefühl hier zum Ball in einem Machtspiel zu werden.

Was kann X tun? Darf der BR überhaupt so handeln - gegen den erklärten Willen des AN handeln?

Danke für alle Meinungen.

FS

Hallo

Der BR lehnt nun die neue Einstufung ab mit der Begründung,
dass das Aufgabengebiet eine wesentlich höhere Einstufung
erfordert. X hat dasGefühl hier zum Ball in einem Machtspiel
zu werden.

Was kann X tun? Darf der BR überhaupt so handeln - gegen den
erklärten Willen des AN handeln?

Meines Erachtens ist das Vorgehen des BR rechtsmißbräuchlich, da hier das Ganze im Einvernehmen erfolgt. -> siehe auch BAG 1 ABR 37/90

Der BR schiebt dabei das vor: http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betrieb…

Der AG könnte jetzt - wenn er die Eier dazu hat :smile: - die Zustimmung über das ArbG versuchen ersetzen zu lassen.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Der BR lehnt nun die neue Einstufung ab mit der Begründung,
dass das Aufgabengebiet eine wesentlich höhere Einstufung
erfordert. X hat dasGefühl hier zum Ball in einem Machtspiel
zu werden.

Was kann X tun? Darf der BR überhaupt so handeln - gegen den
erklärten Willen des AN handeln?

Meines Erachtens ist das Vorgehen des BR rechtsmißbräuchlich,
da hier das Ganze im Einvernehmen erfolgt. -> siehe auch BAG 1
ABR 37/90

Halo Leolo,
ich wage stark zu bezweifeln, ob das von Dir angefuehrte Urteil wirklich einschlaegig ist, da es die Entsendung in einen anderen Betrieb regelt.

Der BR schiebt dabei das vor:
http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betrieb…

Wieso soll das vorgeschoben sein, wenn der BR die fehlerhafte Eingruppierung moniert. Die Ueberwachung der Einhaltung der betrieblichen und ggfs. tariflichen Entlohnungsgrundsaetze gehoert zu den wichtigsten Aufgaben eines BR. Das kann dann auch nicht ohne Weiteres durch einvernehmliche Einigung zwischen AG und AN unterlaufen werden.

Der AG könnte jetzt - wenn er die Eier dazu hat :smile: - die
Zustimmung über das ArbG versuchen ersetzen zu lassen.

Wenn tatsaechlich eine zu niedrige Eingruppierung vorliegt, wird der BR dem Verfahren sehr gelassen entgegensehen

Gruß,
LeoLo

&Tschuess
Wolfgang

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Hallo Wolfgang

Halo Leolo,
ich wage stark zu bezweifeln, ob das von Dir angefuehrte
Urteil wirklich einschlaegig ist, da es die Entsendung in
einen anderen Betrieb regelt.

Dann bist Du beim Lesen desselbigen nicht weit gekommen.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank für die Hinweise. Firma XY hat in der Tat mittlerweile den Klageweg erwogen. Ein Gespräch mit dem BR hat vorher allerdings zu Erfolg geführt.
Interessant waren die Urteile und Diskussionen trotzdem. Meine Googlesuche hat mich irgendwie nicht weiter gebracht.

Dann bist Du beim Lesen desselbigen nicht weit gekommen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

ich pflege solche Urteilsbegruendungen komplett durchzulesen, da ich sehr genau weiss, dass die Gerichte gern Hinweise zu anderen Problemlagen weit hinten in der Begruendung verstecken. Diesbezueglich brauche ich Deine Belehrungen nicht.
In Deinem Link finde ich nichts Hilfreiches, dass ueber das Problem der Entsendung in einen anderen Betrieb hinausweist.

&Tschuess
Wolfgang