Hallo zusammen.
Wir bei einer Person, die mit deutscher Staatsbürgerschaft im europäischen Ausland (z.B. i.d. Niederlanden) Einnahmen aus n.selbständiger Tätigkeit bezieht, ihren Hauptwohnsitz jedoch in Deutschland und eine Zweitwohnung im entsprechenden ausländischen Staat unterhält, die Lohnsteuer nach deutschem oder nach (in diesem Fall) niederländischen Recht einbehalten?
Einen herzlichen Dank vorab für eure Infos!
Chris
Servus,
DBA Niederlande hab ich grad vergangenen Freitag für einen Kollegen in der Hand gehabt, der in Rotterdam Pipeline-Leitsysteme ausdenkt. Es ist bei N-Einkünften ziemlich einfach gestrickt: Überraschenderweise keine Grenzgängerregelung, dafür ein seltsames Zusatzprotokoll betreffend Gebäude, die auf der Grenze stehen und sich auf beide Länder erstrecken (wie viele mag es davon geben? Eines, zwei oder gar sieben?).
Besteuerungsrecht für N-Einkünfte grundsätzlich bei dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Ausnahme mit „183-Tage-Regelung“ nebst Beilagen ist drin. Keine explizite Rückfallklausel.
Wenn das Besteuerungsrecht beim Königreich liegt, wird auch dessen Recht angewendet.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Wir bei einer Person, die mit deutscher Staatsbürgerschaft im
europäischen Ausland (z.B. i.d. Niederlanden) Einnahmen aus
n.selbständiger Tätigkeit bezieht,
Das Wichtigste fehlt: wo sitzt der Arbeitgeber?
Wenn es ein niederländischer Arbeitgeber ist, hat die Niederlande das Besteuerungsrecht ohne weitere Bedingungen.
Ist es ein deutscher Arbeitgeber, so muss man prüfen, ob der Lohn zu Lasten einer Betriebsstätte in den Niederlanden gebucht wird. Falls ja, dann Besteuerungsrecht Niederlande.
Oder wenn nein, dann fragt man, ob der Arbeitnehmer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in den Niederlande aufhält, so dass wieder die Niederlande das Besteuerungsrecht hat.
Nur wenn die letzte Frage verneint wird, hat Deutschland das Besteuerungsrecht.
Bei deutschen Arbeitgebern ist auch noch wichtig, dass die Besteuerung in den Niederlanden nachgewiesen werden kann, denn § 50d Abs. 8 EStG geht von der Besteuerung in Deutschland aus -entgegen den Regelungen im DBA- wenn die Versteuerung im Tätigkeitsstaat nicht nachgewiesen wird.
Sodele, das wars
Cirwalda
Servus,
schönen Dank für die Anordnung des Prüfschemas - wenn man mit der Frage nach dem Arbeitgeber anfängt, kommt man tatsächlich viel einfacher zum Ziel. Damit hast Du mir ein paar künftige Tee-plus-Zigarettenpausen ermöglicht…
Schöne Grüße
MM
Hi! Erst einmal einen recht herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen…
Das Wichtigste fehlt: wo sitzt der Arbeitgeber?
Der AG sitzt in den NL
Wenn es ein niederländischer Arbeitgeber ist, hat die
Niederlande das Besteuerungsrecht ohne weitere Bedingungen.
Wäre damit geklärt
Oder wenn nein, dann fragt man, ob der Arbeitnehmer sich im
Kalenderjahr mehr als 183 Tage in den Niederlande aufhält, so
dass wieder die Niederlande das Besteuerungsrecht hat.
Der Arbeitnehmer hält sich überwiegend (>183 Tagen) in den Niederlanden auf. Er fährt lediglich aber regelmäßig an den Wochenenden nach Deutschland, wo sich der Mittelpunkt seiner privaten Interessen (also Familie etc.) befindet.
Also kann ich davon ausgehen, dass eine Steuererklärung nach niederländischem Recht zu erstellen, also idealerweise ein Steuerberater in NL aufzusuchen wäre?
Hi
Hi! Erst einmal einen recht herzlichen Dank für die
Beantwortung meiner Fragen…
gern geschehen
Oder wenn nein, dann fragt man, ob der Arbeitnehmer sich im
Kalenderjahr mehr als 183 Tage in den Niederlande aufhält, so
dass wieder die Niederlande das Besteuerungsrecht hat.
Der Arbeitnehmer hält sich überwiegend (>183 Tagen) in den
Niederlanden auf. Er fährt lediglich aber regelmäßig an den
Wochenenden nach Deutschland, wo sich der Mittelpunkt seiner
privaten Interessen (also Familie etc.) befindet.
der Absatz war nur für den Fall, dass es kein niederländischer Arbeitgeber ist, 183 Tage ist also egal
Also kann ich davon ausgehen, dass eine Steuererklärung nach
niederländischem Recht zu erstellen, also idealerweise ein
Steuerberater in NL aufzusuchen wäre?
Ja, und wenn es in Deutschland auch noch Einkünfte gibt, so ist auch dort eine Steuererklärung abzugeben. Außerdem im Jahr der Arbeitsaufnahme, wenn unter dem Jahr (nicht exakt 1.1.)
Schöne Grüße
C.