Hallo zusammen,
wie genau ist eigentlich gesetzlich geregelt, was ein Arbeitnehmer alles tun darf, wenn er krank geschrieben ist. Steht da also sinngemäss, dass er „nix tun darf, was seine Genesung behindert“ oder ist das richtig konkret geregelt?
Ich meine, es gibt ja Fälle wo die Sache sehr eindeutig ist: der Astmathiker / Vergirppte sollte vielleicht die verrauchte Kneipe meiden, genauso wie der Träger eines Beinbruchs sich wohl klugerweise nicht beim Tanzen erwischen lassen sollte.
Aber was wäre zum Bleistift mit dem Depressiven, der Reiten oder Motorrad fahren lernen will? Darf der das? Oder gar wenn jemand unter Mobbing zu leiden hat und eigentlich „alles“ tun kann, ausser in die alte Firma zurück? Oder wenn jemand magersüchtig ist und sich in der Zeit seiner Krankheit stundenweise in einem anderen Beruf ausbilden lässt? Und wie sieht das mit Urlaub aus? Nehmen wir mal unseren Magersüchtigen von vorhin: der futtert nur, wenn er seine Ruhe hat, unter Stress geht „nix rein“. Darf der nun während der Krankschreibung zwei Wochen nach Mallorca fliegen?
Hier soll es mal um „längerfristige“ Krankheiten und damit Krankschreibungen in normalen, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnissen gehen.
Gibt es dafür Regelungen oder sind dies alles im Streitfall Einzelfallentscheidungen?
*wink*
Petzi
Hallo.
Steht da also sinngemäss, dass er „nix tun darf, was seine
Genesung behindert“ oder ist das richtig konkret geregelt?
Ersteres. Konkret regeln zu wollen, was man bei welcher Krankheit darf oder auch nicht, dürfte selbst die aufgeblasene deutsche bzw. EU-Bürokratur überfordern. Wobei das den Vorteil hätte, dass die dann erst mal ein paar Jahre keinen anderen Unfug treiben könnten …
Aber was wäre zum Bleistift […]
All diesen Bleistiften würde ich empfehlen, sich ggf. vom Arzt bescheinigen zu lassen, dass die ausgeübten Aktivitäten der Genesung dienen bzw. ihr zumindest nicht im Wege stehen. Aus Arbeitgebersicht besteht immer die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst in Anspruch zu nehmen, um die ganze Sache zu prüfen.
Eine Einschränkung meine ich aber machen zu müssen : Während einer AU eine Ausbildung mit ähnlichen Grundanforderungen wie die Berufstätigkeit zu betreiben, ist m.E. nicht mehr so einfach abgedeckt. Da würde wohl auch der Arzt bzw. MD anfangen, bockig zu werden.
Eigenes Beispiel : Krankenhausaufenthalt wg. Lunge; in der Genesungsphase Fernstudium weitergetrieben (z.B. Bücherei in Klinik aufgesucht, oder bis nuk-nuk nach schmirk Einsendeaufgaben bearbeitet). Hätte ich in dieser Zeit Klausuren schreiben wollen, hätte ich wohl verschiedene Hustungen bekommen : meine eigene sowie die der Klinikärzte als auch meines Arbeitgebers. Womit? Mit Recht.
Aber im Ernstfall wird es immer auf eine Einzelfalllentscheidung hinauslaufen, weil doch jeder Jeck anders ist.
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo Petzi,
Nehmen wir mal unseren
Magersüchtigen von vorhin: der futtert nur, wenn er seine Ruhe
hat, unter Stress geht „nix rein“. Darf der nun während der
Krankschreibung zwei Wochen nach Mallorca fliegen?
Also einfach so ohne Wissen (und Genehmigung?) der KK ins Ausland fahren/fliegen geht m.W. auch nicht. Genaueres kann hoffentlich Herr Guenter Czauderna (dessen Namen ich extra abkopiert habe, da ich mir den nicht merken kann
noch dazu schreiben.
*zurückwink*
MfG
Hallo,
wir von der Kasse unterscheiden zwischen „normaler“ Arbeitsunfähigkeit
und Krankengeldbezug. Bei der normalen Arbeitsunfähigkeit halten wir uns grundsätzlich aus diesem Thema raus, es sei denn der Arbeitgeber
veranlasst eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den
Medizinischen Dienst. die Gründe hierfür sind vielschichtig, mal
ist es die Häufigkeit der Erkranung, mal ist der Arbeitnehmer
in der Kneipe gesehen worden oder auf einem Fest oder beim Fasching,
mal hat man ihn bei der Gartenarbeit gesehen oder überhaupt bei
der Arbeit.
Unsere Haltung ist genau die, dass auch wir sagen, dass der Arbeitsunfähige nichts unternehmen darf was die Widerherstellung seiner hinauszögern könnte. Etwas „strenger“ sind wir da schon bei
Krankengeldbeziehern - denen können wir nämllich das Krankengeld versagen wenn sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Auslandsreisen sind zwar grundsätzlich möglich, aber nur wenn sie
unter Vorlage einer ärztlichen Befürwortung vorher von uns genehmigt wurde.
Gruss
Czauderna