Arbeitnehmer und Freiberufler?

Hallo zusammen!

Kann mir jemand sagen, welche Konsequenzen es in etwa hat, wenn ich zu meiner halben BAT II A Stelle (21,5 Std.) noch eine freiberufliche Tätigkeit an zwei Tagen pro Woche (max. 20 Std.) ausübe?

Was wird meine gesetzliche Krankenversiceherung dazu sagen? Was wird das Finanzamt sagen?

Viele Dank!

Du solltest vielleicht erst mal den Arbeitgeber fragen, was er so davon hält :smile:

Hallo,

die Ausübung einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit schließt die KV-Versicherungspflicht n.§ 5 Abs. 5 SGB V aus. Die Hauptberuflichkeit lässt sich nicht absolut an den Stunden festmachen, da diese bei einem Selbständigen schwer nachzuweisen sind. Deshalb werden aúch andere Kriterien wie z.B. die Beschäftigung eines Arbeitnehmers und die angenommenen und erfüllten Aufträge mit einer Zeitschiene verglichen. Für ein Überwiegen der Arbeitnehmertätigkeit sprechen die 21,5 Std. im BAT-Job.
Zur Sicherheit sollte man in solchen Fällen den Status verbindlich feststellen lassen.

Der Wegfall der Versicherungspflicht führt nämlich dazu, dass auch kein Anspruch mehr auf den Arbeitgeberanteil zur KV besteht und der Beitrag allein aus AN-Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu zahlen ist.

Gruß Woko

Hallo,

aus reinem Interesse, bei mir liegt ein Verständnisproblem vor: Der Arbeitgeber muss doch weiterhin seinen KV-Anteil zahlen? Ich kenne den Fall, dabei war es nicht nötig, weitere Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, allein Unfall- und Betriebshaftpflichtversicherung kam hinzu.

MfG
A.

Hallo,
hier geht es nur um die KV-Beiträge. Es wird unterstellt, dass wegen der Hauptberuflichkeit der freiberuflichen Tätigkeit die KV-Versicherungspflicht n. § 5 Absatz 5 SGB V endet. Dann besteht entweder eine freiwillige KV in der GKV oder eine PKV.
Der Arbeitgeber hat den Anteil nach § 249 SGB V nur für Versicherungspflichtige zu zahlen. Für freiwillig oder private Versicherte hat der Arbeitgeber nach § 257 SGB V nur dann einen Zuschuss zur KV zu zahlen, wenn die Versicherungsfreiheit auf der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze beruht. Dies ist aber hier nicht der Grund, so dass der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Eine freiwilllige Zahlung ist möglich. Dann kommen aber u.U. andere Fragen nach der Zuordnung als zusätzlicher soz.vers.pflichtiger Lohn in den anderen Zweigen und steuerpflichtiger Lohn im Steuerrecht auf.

Gruß Woko