Arbeitnehmer 'wildert' im Terrain des Dienstherrn?

Hallo, liebe Experten,
angenommen, AN A ist beim AG B angestellt, es handelt sich um eine soziale Einrichtung des Öffentlichen Dienstes. Nun erfährt der AG, dass A gezielt Klientel abwerben will, um dieses in eine neue Einrichtung, in der A mitarbeiten will, überzunehmen. Welche arbeitsrechtlichen Massnahmen müsste A befürchten?
Vielen Dank für Eure Ratschläge, Gabi

Hallo,

der AN benötigt für Nebentätigkeiten eine Genehmigung des Dienstherrn.

http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/

Gruß Merger

Das ist - wie immer - falsch

der AN benötigt für Nebentätigkeiten eine Genehmigung des
Dienstherrn.

Das ist falsch, Nebentätigkeiten sind lediglich anzuzeigen.

Stellvertretend
http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/12230…
§ 3 Punkt 3

Abgesehen davon hast Du erneut eine Antwort gegeben, nach der nicht gefragt wurde.

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Hi

Welche arbeitsrechtlichen Massnahmen müsste A
befürchten?

Hierarchisch ohne Anspruch auf Vollständigkeit

  • Gar keine
  • Ermahnung
  • Abmahnung
  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Schadenersatz

Lies einfach mal hier.

VG
Guido

wenn man sich im öffentlichen Dienst nicht auskennt,
sollte man die Füße still halten.

Im öffentlichen Dienst unterscheidet man zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Tätigkeiten.

Die Tätigkeit die hier genannt wurde ist genehmigungspflichtig.

Das kann man auf der Internet-Seite nachlesen die in meinem Beitrag steht.

Und wenn die Genehmigung nicht erteilt wurde, darf diese Nebentätigkeit nicht ausgeführt werden.

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Du bist echt der Knaller - meine Güte, geh endlich

wenn man sich im öffentlichen Dienst nicht auskennt,
sollte man die Füße still halten.

Wenn man weder von deutschen Arbeitsrecht irgendetwas versteht, noch die deutsche Sprache vernünftig anwenden kann, sollte man vielleicht enfach mal das Maul halten, statt vollkommen korrekte Antworten als Blödsinn zu bezeichnen.

Zeige mir den Teil in irgendeinem ÖD-relevanten MTV, der eine Genehmigungspflicht vorsieht (ich erzähle dir jetzt nicht, dass eine solche Klausel unwirksam wäre, denn das würdest du eh nicht begreifen!)

Wenn du dazu nicht in der Lage bist, dann geh mir nicht weiter auf den Sack, sondern akzeptiere, dass du dich einfach mit jeder weiteren Antwort ein Stück weiter lächerlich machst!

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Nur, um es dir klar zu machen,
…dass du nicht den leisesten Schimmer von der Materie hast:

der AN benötigt für Nebentätigkeiten eine Genehmigung des
Dienstherrn.

Ein AN hat keinen Dienstherrn!
Aber, dass du Beamte von Arbeitnehmern unterscheiden könntest, habe ich auch nicht erwartet.

PLONK

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