Guten Tag,
angenommen, ein Arbeitnehmer hat aufgrund einer langen Krankheit nicht seinen gesamten Jahresurlaub 2011 nehmen können. Es besteht ein Restanspruch von 10 Tagen, welche sich der AN gerne auszahlen lassen würde. Am 20.02.2012 hat der AN seine Arbeit wieder aufgenommen und wird wieder „eingegliedert“. In den ersten Wochen kann er keinen Urlaub nehmen.
Dem AG ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, Urlaub auszuzahlen, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist es rechtlich überhaupt wirksam, wenn er auf den Wunsch des AN eingeht und sich das Vorgehen schriftlich bestätigen lässt?
Wie kann sich der AG absichern? Im Grunde sind sich die Parteien einig, nur kann der AN später evtl. nochmal Urlaubsanspruch geltend machen?
Viele Grüße,
Eva