Arbeitnehmer wünscht Resturlaub auszahlen - ok?

Guten Tag,

angenommen, ein Arbeitnehmer hat aufgrund einer langen Krankheit nicht seinen gesamten Jahresurlaub 2011 nehmen können. Es besteht ein Restanspruch von 10 Tagen, welche sich der AN gerne auszahlen lassen würde. Am 20.02.2012 hat der AN seine Arbeit wieder aufgenommen und wird wieder „eingegliedert“. In den ersten Wochen kann er keinen Urlaub nehmen.

Dem AG ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, Urlaub auszuzahlen, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist es rechtlich überhaupt wirksam, wenn er auf den Wunsch des AN eingeht und sich das Vorgehen schriftlich bestätigen lässt?

Wie kann sich der AG absichern? Im Grunde sind sich die Parteien einig, nur kann der AN später evtl. nochmal Urlaubsanspruch geltend machen?

Viele Grüße,
Eva

Guten Tag,

angenommen, ein Arbeitnehmer hat aufgrund einer langen
Krankheit nicht seinen gesamten Jahresurlaub 2011 nehmen
können. Es besteht ein Restanspruch von 10 Tagen,

Welchen Gesamturlaubsanspruch hat der AN ?

welche sich
der AN gerne auszahlen lassen würde.

Das ist kein Wunschkonzert.

Am 20.02.2012 hat der AN
seine Arbeit wieder aufgenommen und wird wieder
„eingegliedert“.

Wiedereingliederung ist keine Arbeitsaufnahme. Der AN ist weiterhin AU bis Abschluß der Wiedereingliederung.

In den ersten Wochen kann er keinen Urlaub
nehmen.

Dem AG ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, Urlaub
auszuzahlen, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Stimmt, wegen § 7 Abs. 4 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Ist es rechtlich überhaupt wirksam, wenn er auf den Wunsch des
AN eingeht und sich das Vorgehen schriftlich bestätigen lässt?

Kommt auf die Umstände an, u.a. ob der AN nur gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hat oder aber darüber hinaus gehende Ansprüche (zB aus TV)

Wie kann sich der AG absichern? Im Grunde sind sich die
Parteien einig, nur kann der AN später evtl. nochmal
Urlaubsanspruch geltend machen?

Der AG kann jederzeit den Anspruch auf Urlaubsnahme rechtssicher verlängern. In einer bestimmten Fallkonstellation - bei gesetzlichem Urlaubsanspruch - muß er das sogar aufgrund der Rechtsprechung des EuGH.

Viele Grüße,

&Tschüß

Eva

Wolfgang

Guten Tag,

angenommen, ein Arbeitnehmer hat aufgrund einer langen
Krankheit nicht seinen gesamten Jahresurlaub 2011 nehmen
können. Es besteht ein Restanspruch von 10 Tagen,

Welchen Gesamturlaubsanspruch hat der AN ?

24 Tage

welche sich
der AN gerne auszahlen lassen würde.

Das ist kein Wunschkonzert.

Am 20.02.2012 hat der AN
seine Arbeit wieder aufgenommen und wird wieder
„eingegliedert“.

Wiedereingliederung ist keine Arbeitsaufnahme. Der AN ist
weiterhin AU bis Abschluß der Wiedereingliederung.

In den ersten Wochen kann er keinen Urlaub
nehmen.

Dem AG ist es jedoch rechtlich nicht gestattet, Urlaub
auszuzahlen, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Stimmt, wegen § 7 Abs. 4 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Ist es rechtlich überhaupt wirksam, wenn er auf den Wunsch des
AN eingeht und sich das Vorgehen schriftlich bestätigen lässt?

Kommt auf die Umstände an, u.a. ob der AN nur gesetzlichen
Mindesturlaubsanspruch hat oder aber darüber hinaus gehende
Ansprüche (zB aus TV)

Gehen wir mal vom gesetzlichen Mindesturlaub aus. Die letzten drei Monate des Jahres 2011 war er krank.

Wie kann sich der AG absichern? Im Grunde sind sich die
Parteien einig, nur kann der AN später evtl. nochmal
Urlaubsanspruch geltend machen?

Der AG kann jederzeit den Anspruch auf Urlaubsnahme
rechtssicher verlängern. In einer bestimmten Fallkonstellation

  • bei gesetzlichem Urlaubsanspruch - muß er das sogar aufgrund
    der Rechtsprechung des EuGH.

Aber der AN wünscht doch die Auszahlung (schließlich hat er lange Krankengeld bezogen und musste mit deutlich weniger Geld auskommen. Da kann er doch etwas Geld gut gebrauchen.) Ausserdem ist der Erholungsbedarf nach fast 5 Monaten Zuhause/Reha nicht so hoch.

Viele Grüße,

&Tschüß

Danke :smile:

Eva

Wolfgang

Guten Tag,

angenommen, ein Arbeitnehmer hat aufgrund einer langen
Krankheit nicht seinen gesamten Jahresurlaub 2011 nehmen
können. Es besteht ein Restanspruch von 10 Tagen,

Welchen Gesamturlaubsanspruch hat der AN ?

24 Tage
Gehen wir mal vom gesetzlichen Mindesturlaub aus. Die letzten
drei Monate des Jahres 2011 war er krank.

Hat der AN 6-Tage-Woche ??? Das wäre die Vorraussetzung, wenn 24 Tage Urlaub dem Mindestanspruch genügen sollten.

Aber der AN wünscht doch die Auszahlung (schließlich hat er
lange Krankengeld bezogen und musste mit deutlich weniger Geld
auskommen. Da kann er doch etwas Geld gut gebrauchen.)

Was der AN wünscht, spielt in diesem Fall keine Rolle.

Ausserdem ist der Erholungsbedarf nach fast 5 Monaten
Zuhause/Reha nicht so hoch.

Das sieht der Gesetzgeber anders. Deswegen ist die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit wenigen definierten Ausnahmen grundsätzlich untersagt !

Viele Grüße,

&Tschüß

Danke :smile:

Eva

Wolfgang