Holla.
Oder liege ich falsch mit einem neuen AV?
Wenn Du schon mal eine theoretische Frage stellst, ist sie garantiert nicht uninteressant … 
Die Kernfrage ist m.E., ob sich der AG auf eine „Rücknahme“ der Kündigung einlässt (so zu verstehen, dass man tut, als sei die Kündigung nie geschrieben worden). Dann wäre für mich der Fall klar : Beide Parteien einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis bei zunächst unveränderten Konditionen weiter laufen zu lassen.
Ansonsten stellt die Bereitschaft des AN, seine Arbeitskraft „wieder“ dem gleichen AG anzubieten, m.E. eine ganz neue Vertrags grundlage dar - mit allen Konsequenzen hinsichtlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Entgelt, Zipp und Zapp. Das alte Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.8., und ein völlig neues wird mit Beginn 1.9. vereinbart.
Soweit die Theorie, ad Eins. Ad Zwei : Bei einer im wesentlichen gleichbleibenden Tätigkeit könnte der veränderte Vertrag eine unbillige Härte ggü. dem AN darstellen. Dies insbesondere, wenn der AN sich wesentlich schlechter, verglichen mit anderen AN mit vergleichbarer Tätigkeit, stünde. Aber auch Nebengeräusche sind zu berücksichtigen : Hat der AN bspw. acht Jahre Betriebszugehörigkeit „angespart“, fehlen noch zwei Jahre bis zu einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente (soweit existent). Hier würde ich eine unbillige Härte unbedingt bejahen. Außerdem wäre das auch bilanzseitig nicht unproblematisch …
Der hypothetische AG müsste sich, nach meiner völlig danebenen Auffassung, hinsichtlich der Tätigkeit des AN einiges einfallen lassen, um der Einrede der unbilligen Härte zu entgehen. Es spielt m.E. auch nur eine untergeordnete Rolle, ob zwischen „Vertrag 1“ und „Vertrag 2“ eine beschäftigungslose Zeit liegt (na gut, „eine nicht erhebliche beschäftigungslose Zeit“ …). Letzten Endes bestünde nämlich auch für den AG sonst die Möglichkeit, seinen AN regelmäßig zu kündigen, mit Wiedereinstellungsangebot am nächsten Tag.
*TINALAKYYA*1
Gruß Eillicht zu Vensre
1that I not a lawyer am know you yes already