Während der Elternzeit befindet man sich ja im Kündigungsschutz und kann nach Ablauf seinen Arbeitsplatz zurück verlangen. Doch wie muß man sich verhalten, wenn man seine Arbeit nach der Elternzeit nicht mehr aufnehmen möchte?
Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums befindet sich nur ein
Notiz, nach der die Frist drei Monate betragen soll.
Doch muß dann die Kündigung drei Monate VOR dem Ende der Elternzeit erfolgen? Oder beträgt die Frist generell drei Monate?
Und ist der Arbeitnehmer bei verspäteter Kündigung verpflichtet,
seine Arbeit kurzzeitig wieder aufzunehmen?
Halo
Doch wie muß man sich verhalten, wenn man
seine Arbeit nach der Elternzeit nicht mehr aufnehmen möchte?
Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums befindet sich nur
ein
Notiz, nach der die Frist drei Monate betragen soll.
Doch muß dann die Kündigung drei Monate VOR dem Ende der
Elternzeit erfolgen? Oder beträgt die Frist generell drei
Monate?
Es gilt weiter die vertraglich vereinbarte Frist, höchstens aber drei Monate zum Ende der Elternzeit (wenn vertraglich eine längere Frist vereinbart ist).
Und ist der Arbeitnehmer bei verspäteter Kündigung
verpflichtet,
seine Arbeit kurzzeitig wieder aufzunehmen?
Ja.
Gruß,
LeoLo