Guten Tag,
wenn eine Arbeitnehmerüberlassung über einen Zeitraum von 8 Wochen hinaus erfolgt, ist dann die Stelle ein „Arbeitsplatz“ ?
Danke
Sussi
Guten Tag,
wenn eine Arbeitnehmerüberlassung über einen Zeitraum von 8 Wochen hinaus erfolgt, ist dann die Stelle ein „Arbeitsplatz“ ?
Danke
Sussi
Hallo Sussi
Was soll das denn sonst sein, als ein Arbeitsplatz?
Oder meinst Du, ob der AN vom Entleiher direkt eingestellt werden muß?
Ein konkretisierte Fragestellung wäre hilfreich.
Gruß,
LeoLo
danke für die Rückfrage 
Nach § 73 SGBIX ist ein Arbeitsplatz dadurch definiert, dass er über 8 Wochen „besetzt“ ist, d.h. eine „Stelle“, auf der unter 8 Wochen ein Leiharbeitnehmer arbeitet, wäre keine Stelle im Sinne des §73.
Nun sind mit der Novellierung des AÜG allerdings die Fristen entfallen, d.h. ein Leiharbeiter könnte unbegrenzt beim Entleiher beschäftigt werden. Da allerdings freie Arbeitsplätze (im Sinne des §73) unter § 81 SGBIX fallen möchte ich wissen:
wann wird der mit dem Leiharbeiter besetzte „Arbeitsplatz“ zu einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 und wann wäre dann § 81 zu berücksichtigen? Es könnte ja z.B. sein, dass ein Leiharbeiter entliehen wird. Wenn er nun länger als z.B. 8 Wochen beim Entleiher eingesetzt wird, müsste dann nach 8 Wochen §81 befolgt werden?
Ferner würde ich gerne wissen, ob anderswo als im §73 SGBIX ein „Arbeitsplatz“ definiert wird.
Vielen herzlichen Dank
Sussi
Hallo
Nach § 73 SGBIX ist ein Arbeitsplatz dadurch definiert, dass
er über 8 Wochen „besetzt“ ist,
Nein, das sehe ich anders. Die Stelle muß für 8 Wochen oder mehr von vorneherein angelegt sein. Eine Sachbefristung als Krankheitsvertretung für 3 Wochen würde also kein Arbeitsplatz i.S.d. § 73 SGB 9 darstellen. Aber es ist nicht so, daß die ersten acht Wochen eines auf 1 Jahr befristeten AV die Voraussetzungen nach dem o.g. Paragraphen nicht erfüllen. Übrigens ist das nur die begriffliche Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ für den Teil 2 vom SGB 9, also §§68ff.
d.h. eine „Stelle“, auf der
unter 8 Wochen ein Leiharbeitnehmer arbeitet, wäre keine
Stelle im Sinne des §73.
Da werden m.E. gerade Äpfel und Birnen zusammengeworfen. Ein ENTleiher kann m.E. keinen entliehenen Schwerbehinderten auf sein Kontingent anrechnen. Der Schwerbehinderte wird ja vom VERleiher beschäftigt. Also erfüllt der Schwerbehinderte die Voraussetzungen des §73 SGB 9 für den VERleiher.
Nun sind mit der Novellierung des AÜG allerdings die Fristen
entfallen, d.h. ein Leiharbeiter könnte unbegrenzt beim
Entleiher beschäftigt werden.
Trotzdem kann der ENTleiher diese AN nicht auf sich anrechnen.
wann wird der mit dem Leiharbeiter besetzte „Arbeitsplatz“ zu
einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 und wann wäre dann § 81 zu
berücksichtigen? Es könnte ja z.B. sein, dass ein Leiharbeiter
entliehen wird. Wenn er nun länger als z.B. 8 Wochen beim
Entleiher eingesetzt wird, müsste dann nach 8 Wochen §81
befolgt werden?
Ehrlich gesagt komme ich da immer noch nicht mit. Ich weiß nicht, worauf Du konkret herauswillst. Ich puzzel mir das so zusammen, daß Du davon ausgehst, daß wenn ein ENTleiher einen Arbeitnehmer im Rahmen der Zeitarbeit ausleiht, dieser AN gegenüber dem ENTleiher nach mehreren Wochen Rechte auf eine Einstellung bzgl der Besetzung eines bestimmten Arbeitsplatzes geltend machen kann. Das halte ich aber für absolut ausgeschlossen.
Ferner würde ich gerne wissen, ob anderswo als im §73 SGBIX
ein „Arbeitsplatz“ definiert wird.
Eine einheitliche allgemeingültige Definition gibt es nicht.
http://www.google.de/#hl=de&q=definition+arbeitsplat…
Gruß,
LeoLo
Hallo Leo,
erst mal herzlichen Dank für Deine Mühe
Nein, das sehe ich anders. Die Stelle muß für 8 Wochen oder
mehr von vorneherein angelegt sein. Eine Sachbefristung als
Krankheitsvertretung für 3 Wochen würde also kein Arbeitsplatz
i.S.d. § 73 SGB 9 darstellen. Aber es ist nicht so, daß die
ersten acht Wochen eines auf 1 Jahr befristeten AV die
Voraussetzungen nach dem o.g. Paragraphen nicht erfüllen.
Übrigens ist das nur die begriffliche Definition des Begriffs
„Arbeitsplatz“ für den Teil 2 vom SGB 9, also §§68ff.
aha, das klärt erst mal viel, danke.
zum Rest habe ich inzwischen etliches gefunden. Offenbar muss der Entleiher, wenn er LeihAr einsetzt, diese Stellen gar nicht melden. Ich hatte aufgrund eines älteren Urteils verstanden, dass er nur dann nicht melden muss, wenn er LeihAr weniger als 8 Wochen einstellt. Deshalb meine Frage nach der Definition eines Arbeitsplatzes.
Noch mal Dank für Deine Mühe
S