Arbeitnehmerüberlassung

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine interessante Frage hätte ich da:
Wenn durch eine Arbeitnehmerüberlassung ein Bedarf der entleihenden Firma entstehtden Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit oder gelegentlich zu beschäftigen, der Arbeitnehmer aber nach Vertragsablauf anderweitig in vollzeit auf unbestimmte Zeit unter Vertrag genommen wurde; kann dieser evtl. weiterhin für die alte Entleih-Firma in Überstunden arbeiten (wenn dies die eigene Firma zulässt)? Ist es möglich gar privat den Auftrag anzunehmen und nebenbei für die Firma zu arbeiten, wenn doch einst ein Auftragskunde der eigenen Verleihfirma war und jegliche Nebenberufliche Tätigkeit genehmigt werden muss?
Was kann ein Arbeitnehmer in so einem Fall tun, wenn er gerne auch die vorige Entleihfima aus seinem Ort selbst warm halten möchte?

Danke für hilfreiche Hinweise

Hallo

Dazu müsste man erst einmal wissen, ob zwischen Ver- und Entleiher vertraglich wirksam eine Frist vereinbart wurde, binnen derer der Entleiher den (Ex-)Leih-AN nicht beschäftigen darf, ohne eine „Provision“ o.ä. an den Entleiher zu bezahlen.

Gruß,
LeoLo

Hallo Leolo,
vielen Dank für deine Antwort.
Nein, in dem Beispiel gibt es keine Frist. Der Vertrag des Ex-Entleihers endet vertragsgemäß und ein neuer Vertrag beim neuen Entleiher beginnt, nachdem der alte Entleiher Geschäftsbedingt zu spät reagiert hat.
In diesem Fall bleibt wohl nichts übrig, als den alten Entleiher zu vergessen.
Danke, schönes Fest, guten Rutsch und mit freundlichen Grüßen