Arbeitnehmerüberlassung

Liebe/-r Experte/-in,

laut Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Zeitarbeitskräfte den gleichen Anspruch (Lohn, Urlaub) wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb („Festangestellte“),

außer wenn ein eigener Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeitsmitarbeiter abweichende Regelungen zulässt.

Gibt es von dieser Regelung Ausnahmen? (Ich verdiene wesentlich weniger als Festangestellte mit gleicher Verantwortung. Mein Zeitarbeitsunternehmen ist an den BZA (• Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V.) angeschlossen.

Vielen Dank

der Wanderarbeiter

Hallo,

Liebe/-r Experte/-in,

laut Gleichbehandlungsgrundsatz im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Zeitarbeitskräfte den
gleichen Anspruch (Lohn, Urlaub) wie vergleichbare
Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb („Festangestellte“),

richtig - Equal payment

außer wenn ein eigener Tarifvertrag zwischen
Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeitsmitarbeiter abweichende
Regelungen zulässt.

der Tarifvertrag wird nicht zwischen dem ZA-Unternehmen und dem ZA-Mitarbeiter geschlossen, sondern der Arbeitsvertrag bezieht sich auf / hat seine Grundlage im Tarifvertrag

Gibt es von dieser Regelung Ausnahmen? (Ich verdiene
wesentlich weniger als Festangestellte mit gleicher
Verantwortung. Mein Zeitarbeitsunternehmen ist an den BZA (•
Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V.)
angeschlossen.

Jedem Unternehmen ist es erlaubt, „über Tarif“ zu bezahlen. Aber - und genaus das ist es ja, warum Zeitarbeit einen so schlechten Ruf hat - die Bezahlung ist meistens (wenn es einen Tarif gibt) deutlich schlechter, als wenn man Festangestellter wäre.
Man kann bei der Vertragsverhandlung natürlich versuchen, mehr zu bekommen, aber die Erfolgsaussichten sind eher gering.

Weil: viele Unternehmen die ausleihen, wollen auch nicht viel zahlen (ans Zeitarbeitsunternehmen). Hier mal ein Beispiel: Der Stundenverrechnungssatz den das ausleihende Unternehmen zahlt setzt sich zusammen aus: Stundenlohn Mitarbeiter brt. mal Faktor X (meistens so zwischen 1,8 und 2,5 - dieser Wert deckt die Kosten des Zeitarbeitsunternehmen wie zu zahlendes Urlaubsgeld, Arbeitgeberbeiträge Sozialversicherung und interne Kosten wie Disponent, Räume etc + die Gewinnspanne). Mal in Zahlen: Std.-Lohn brt.: EUR 10,00 x Faktor 2 = EUR 20 als Stundenverrechnungsatz. In der heutigen Zeit sind viele Unternehmen aber nicht bereit diese EUR 20,00 zu zahlen. Sondern versuchen auf teilweise 18 EUR zu handeln = 18 : 2 = 9 - d.h. das Zeitarbeitsunternehmen bekommt einen Euro weniger als der Mitarbeiter brutto.

Ich will jetzt hier auf gar keinen Fall die ZA-Unternehmen in Schutz nehmen - aber sehr oft sind es auch die Unternehmen, die die Mitarbeiter ausleihen. Echt schwierig das alles.

Vielen Dank

der Wanderarbeiter

Ist jetzt arg ausführlich geworden. Sorry

Viele Grüße
Yvonne

Lieber Robert,

leider muß ich dir sagen, daß es Ausnahmen vom Tarifvertrag nur gibt, wenn z.B. wie im Maler- und Lackierergewerbe bundeseinheitlich ein Mindestlohn festgelegt ist. Dann mußt du den auch erhalten, egal zu welchem Tarif dein Zeitarbeitsunternehmen gehört.
Aber wenn nicht, und wenn du nach BZA-Tarif auch wirklich bezahlt wirst, dann wirst du wohl auch nur das erhalten, egal was die Festangestellten in der Entleiherfirma bekommen.
Liebe Grüße,
Regine

Hallo Robert,

das Ganze ist juristisch etwas anders aufgezogen, aber die Folgen sind für die Leiharbeitnehmer die gleichen:

Statt „equal treatment“ gilt der Tarif (in Deinem Fall der BZA-Tarif) und damit die darin enthaltenen Lohngrundlagen.

Da ist es völlig egal, was die Festangestellten verdienen. Es gibt auch keine Ausnahmen. Du kannst Dich beim Kunden bewerben und vielleicht übernimmt er Dich. Du kannst mit dem Zeitarbeitsunternehmen reden, dass du eine übertarifliche Bezahlung möchtest. Aber das waren dann auch schon alle Möglichkeiten.

Tut mir leid, daß ich keine besseren Nachrichten habe, aber das ist die traurige Realität in Deutschland.

Gruß
Harry

Hallo Wanderarbeiter,
die Arbeitnehmerüberlassung hat zwar schon gewisse rechtliche Regelungen, aber einiges ist immer leider immer noch umstritten!
Ein Unternehmen, welches Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verleiht muss von Haus aus bestimmte Kreterien erfüllen.
Diese sind Dir sicher bekannt, aber darum geht es ja nicht. Es gibt Unternehmen, die nur mit Firmen arbeiten, die am Tarif angeschlossen sind. Es bedeutet, Du bekommst einen Mindestlohn. Darüber hinaus gibt es Unternehmen, die Fremdmitarbeiter nach einer gewissen Zeit übernehmen bzw. /befristet einstellen zu den Konditionen der eigenen Mitarbeiter. In meinem Unternehmen ist das so geregelt, aber rein rechtlich hast Du keinen Anspruch bei jedem Unternehmen. Erkundige Dich doch mal über Kollegen in dem Unternehmen, wo Du gerade tätig bist. Auch der Betriebsrat kann Dir oder den Unternehmensangehörigen darüber Auskunft geben, ob ein entsprechendes Übernahmeverhältnis in Frage kommt. Ich bin ab morgen bis einschließlich Sonntag nicht erreichbar, falls Du weitere Fragen haben solltest. Danach werde ich selbstverständlich auf jede weitere Anfrage antworten.

Lieber Wanderarbeiter,

Du hast Dir die Antwort fast ausschließlich selbst gegeben und komplett recht.

Die Tarifverträge regeln dies laut AÜG.
Nein, es gibt keine Ausnahmen, ausser Gesetzesverstöße gegen die guten Sitten o.ä.

Anmerkung von mir: Würde es die Zeitarbeitsfirmen in Deutschland nicht geben, gäbe es auch ca. 60% aller dieser Arbeitsplätze nicht mehr in Deutschland, sondern diese wären exportiert worden.
Deutschland ist aufgrund seiner hohen Fixkosten pro Mitarbeiter einfach exorbitant teuer- und die Ansprüche steigen weiter- siehe Verdi - Rezession und 5% Forderungen- das führt zu höherer Arbeitslosigkeit- die läßt die Preise steigen- das erhöht die Forderung in den zukünftigen Lohnrunden.

Übrigens- nur in Deutschland wird über Zeitarbeit geredet- um uns herum ist dies ein Wirtschaftszweig wie Tourismus und in den USA ist es seit Jahrzehnten normal 2-3 Arbeitsplätze nebeneinander zu haben.
Über China, Indien, Malaysia, etc. reden wir besser garnicht erst…

Ich grüße Sie freundlich