Liebe Rechtskundigen,
folgende Konstellation:
Zwei Ingenieurgesellschaften arbeiten bei einzelnen Projekten als Konsortium zusammen. Es steht ein Projekt in Aussicht, das auf Wunsch des Auftraggebers in dem formalen Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durchgeführt werden soll.
Ingenieurgesellschaft A, die öfter mal in derartigen Strukturen aktiv ist, hat die Genehmigung gem. § 1 I AÜG, Ingenieurgesellschaft B hat sie nicht und möchte sie auch nicht gerne haben.
Im Innenverhältnis haben A und B vereinbart:
„Die Partner stellen die für die Durchführung der gemeinsamen Projekte notwendigen Ressourcen wie Kraftfahrzeuge, Hardware und Peripherie, spezialisierte Arbeitskräfte nach Absprache zur Verfügung. Bedingungen und Verrechnungspreise werden jeweils vorher festgelegt.“
und an anderer Stelle:
„Wenn dies sachlich angemessen oder vom Auftraggeber vorgegeben ist, kann eine der beiden Gesellschaften als alleiniger Vertragspartner des Kunden auftreten und die andere Gesellschaft als Subunternehmer mit der Durchführung von Leistungen beauftragen.“
Frage: Wenn A als alleiniger Auftragnehmer an einen Kunden Arbeitnehmer überlässt, die teils bei A, teils bei B angestellt sind, benötigt dann B eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung an A, oder ist die Erlaubnis, die A besitzt, bereits ausreichend für eine legale Überlassung der Arbeitnehmer an den Endkunden?
Schöne Grüße
MM