Arbeitnehmerüberlassung im Konsortium

Liebe Rechtskundigen,

folgende Konstellation:

Zwei Ingenieurgesellschaften arbeiten bei einzelnen Projekten als Konsortium zusammen. Es steht ein Projekt in Aussicht, das auf Wunsch des Auftraggebers in dem formalen Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durchgeführt werden soll.

Ingenieurgesellschaft A, die öfter mal in derartigen Strukturen aktiv ist, hat die Genehmigung gem. § 1 I AÜG, Ingenieurgesellschaft B hat sie nicht und möchte sie auch nicht gerne haben.

Im Innenverhältnis haben A und B vereinbart:

„Die Partner stellen die für die Durchführung der gemeinsamen Projekte notwendigen Ressourcen wie Kraftfahrzeuge, Hardware und Peripherie, spezialisierte Arbeitskräfte nach Absprache zur Verfügung. Bedingungen und Verrechnungspreise werden jeweils vorher festgelegt.“

und an anderer Stelle:

„Wenn dies sachlich angemessen oder vom Auftraggeber vorgegeben ist, kann eine der beiden Gesellschaften als alleiniger Vertragspartner des Kunden auftreten und die andere Gesellschaft als Subunternehmer mit der Durchführung von Leistungen beauftragen.“

Frage: Wenn A als alleiniger Auftragnehmer an einen Kunden Arbeitnehmer überlässt, die teils bei A, teils bei B angestellt sind, benötigt dann B eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung an A, oder ist die Erlaubnis, die A besitzt, bereits ausreichend für eine legale Überlassung der Arbeitnehmer an den Endkunden?

Schöne Grüße

MM

ich habe jetzt gerade keinen Zugriff auf das AÜG aber ich erinnere mich, mal an einer Konstruktion gearbeitet zu haben, um Verstösse gegen das AÜG zu vermeiden.

Ich meine , da gibt es eine Spezialvorschrift für Arbeitsgemeinschaften, die erlaubt innerhalb der AG AN zu überlassen ohne erlaubsnispflichtig nach dem AÜG zu werden.

Aber ich hab das jetzt nicht megr genau drauf.

Servus,

schönen Dank für den Pfad, ich denke, damit komm ich weiter.

Ist Dir noch gewärtig, ob es genügt, das AÜG selber darauf durchzustöbern, oder bewegt sich das bereits im Bereich von Auslegung und Anwendungsvorschriften der Exekutive, Durchführungsverordnungen und dergleichen?

Schöne Grüße

MM