Der AN hat aber mit dem Kunden keinen Vertrag unterschrieben.
Geht das Weisungsrecht so weit, dass der Kunde sich einseitig
über Vertragsbestandteile zwischen AN und AG hinwegsetzen
darf?
Würde ich ja mal bezweifeln.
Der Arbeitnehmer hat aber mit dem Verleiher einen AV abgeschlossen und dort steht z.B. im Kleingedruckten oftmals, wie weit dasDirektionsrecht des direkten Arbeitgebers ( in diesem Fall halt die Leihbude ) gegenüber ihrem Arbeitnehmer gehen kann.
Also zunächst nocheinmal genauestens den Arbeitsvertrag durchlesen.
Weitere Frage im Zusammenhang, wenn AN mit AG als Arbeitssitz
X-Stadt festgesetzt hat, aber Kunde K in Y-Dorf ansässig ist:
Die zusätzliche Fahrtzeit & Fahrtkosten , bleibt AN auf denen
auch „einfach so“ sitzen weil der Kunde das halt will - oder
fällt die dann plötzlich in die Verantwortung des weisenden
Kunden?
Das steht auch im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages zwischen AN und Leihbude.
Wer ist da in der Pflicht, eine Klärung herbeizuwirken?
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Immerhin übererfüllt Arbeitnehmer ja ohnehin schon.
Der AN macht ja schon einmal den 1. richtigen Schritt, dass er gegenüber dem kundenbetrieb anspricht, in dem geforderten Maße nicht tätig sein zu wollen oder können. Er sagt dort ja nichts darüber, wie es es mit seinem direkten AG ausgehandelt hat, sondern er gibt dem kundenbetrieb lediglich die Info, dass er die Situation mit seinem Arbeitgeber ( Verleiher ) abklären will.
Man muss das halt sehr vorsichtig angehen, weil man selber einen Arbeitsvertrag mit der Leihbude hat, andererseits die Leihbude aber selbst gegenüber dem Kundenbetrieb gewisse Verplichtungen vereinbart hat.
Frage: Wunsch oder Recht?
Als Laie möchte ich auf Recht plädieren, in der Form, dass sich der Arbeitnehmer notfalls an einen entsprechenden Fachmann wendet.
Das kann aber doch nicht das Problem des AN sein?
Rein juristisch, wo steht der AN bei solchen Diskrepanzen? Ist
er auf ein derartiges „Gespräch“ angewiesen?
Erlischen mit der Entleihung sämtliche Rechte aus dem eigenen
Arbeitsvertrag, die den Weisungen des Kunden konträr sind?
Sas sind die kleinen Fußangeln und allgemein das gesamte Dertragsnetz, in welchem der Arbeitnehmer bei so einer Dreiecksbeziehung steckt. Der Kundenbetrieb definiert die Regeln, wie sie in seinem Betrieb zur Anwendung kommen wollen, der Verleiher den Rahmen, was er seinen „Pferden“ im Rahmn seiner Beschäftigungsform dann im Nutzen Dritter direkt abverlangen kann.
Nehmen wir jetzt mal folgendes Szenario, AN hätte vertraglich
vereinbart Vertrauensarbeitszeit: darf K sich dann überhaupt
in die Arbeitszeitgestaltung von AN einmischen, bloß weil AN
entliehen ist? Ist das jetzt ein Problem, was AN an der Backe
hat - oder kann AN müde lächeln und an AG verweisen?
Wichtig ist das , was der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber ( Verleiher ) an arbeitsvertraglichem Regelwerk unterschrieben hat. In wie weit das dann alles auch so rechtskonform ist und zusammenhängt, mögen Juristen überprüfen.
Der AN kann abr auch gleich versuchen, sich von seinem Verleiher an einen anderen Kundenbetrieb verleihen zu lassen. Mit einem guten und gewissenhaften erleiher kann man gewiss über alles reden.
Man muss als AN zwischen den Stühlen halt immer vorher abchecken, wie seine eigene Situation zwischen den Rädern ist. Im schlimmsten Fall hätte ma den Arbeitsvertrag nicht richtig gelesen, läutet beim kunden die falsche locke und der Verleiher verliert den Auftrag, weil der Kunde sich einen Anderen sucht.
Und das sind halt die rechtlichen Details, die am besten im 1. Schritt nur der AG ( Verleiher ) klären kann, bzw. im Zweifel vor ort ein Jurist bei Einsicht der Vertragsvereinbarungen.
Eine Gewerkschaft wäre da schon ein 1. Schritt, wenn man denn Mitglied ist. Wenn das Getriebe hakt, wäre das ein 1. Anlaufpunkt…gerade in so einem Arbeitsmillieu.
Aber komme zunächst dem Wunsch des Kunden insoweit nach, wie er 48 Wochenstunden nicht überschreitet und Du noch nicht mit Deinem direkten Vertragspartner nach einer gemeinsamen Lösung gesucht hast.
Gruß und Danke,
Michael
mfg
Ennlo