Arbeitnehmerüberlassung, Überstunden & Urlaub

Hallo liebe Wissende,

folgendes Szenario:
Arbeitnehmer (AN) ist bei Arbeitgeber (AG) fest angestellt.
AG hat im Rahmen der der Arbeitnehmerüberlassung AN vollzeitig dem Kunden K überlassen.

AN hat vertraglich bei AG eine 40-Stunden-Woche, welche keine Überstundenvergütung vorsieht (entsprechend wenig Interesse hat AN, massiv Überstunden zu sammeln).

Aufgrund von verschiedenen Gegebenheiten macht AN etwa 10-15 Überstunden pro Woche, die zu Teilen von AG ohne Wissen von K beauftragt sind.

Die Menge der Überstunden findet AN nicht in seinem Interesse und teilt seinem AG mit, dass er Überstunden im Rahmen, in dem sie anfallen, abfeiern wird. AG ist einverstanden.
So teilt AN dem Kunden K mit, dass er in unregelmäßigen Abständen seine Überstunden abfeiern wird und entsprechend ab und zu nicht zur Arbeit kommen wird.

K stellt sich auf den Standpunkt, dass AN seine Verfügbarkeit 90 Tage im Voraus anmelden muss - und dass K jeden Urlaub explizit genehmigen muss.
Spontanes Abfeiern von Überstunden möchte K nicht genehmigen.

Jetzt zum Fragenanteil:
1- Rein juristisch: darf K dem AN in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung und Anwesenheit überhaupt derlei Vorschriften machen?

2- Muss AN mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn AN gegenüber AG sein vertragliches Pensum weit übererfüllt, aber K über resultierende Nichtverfügbarkeit wegen Überstundenausgleich lediglich informiert?

3- Ist AN überhaupt gegenüber K zur Erbringung von >= 40+ Stunden pro Woche verpflichtet? Immerhin hat AN keinen Vertrag mit K unterschrieben.

Gruß und Danke,
ein diesbezüglich unwissender Michael

Hallo,

Im einfachsten fall könnte es so zu sehen sein, das AN zwar primär seinen Arbeitsvertrag mit der Leihbude abgeschlossen hat, dem muss er in den dort definierten Grundlagen also schon einmal gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen.

Der Kundenbetrieb hat allerdings ein sogenanntes Weisungsrecht. Bedeutet: Der Kunde könnte anweisen, dass auch der Leiharbiter bis zu 48 h in der Woche bei ihm seine Arbeit leistet.

Allerdings sind Differenzen in vertraglicher Hinsicht zwischen Arbeiter und Leihbude abzuklären. Und wenn der Arbeiter nur Dienst nach Vorschrift machen wollte, so hätte der Verleiher gegenüber dem Kundenbetrieb die pflicht, eine Ersatzkraft dahingehend zu stellen, dass er selbst seine Vereinbarungen mit dem kundenbetrieb einhalten kann.

Der Arbeitnehmer hat ja schon mal den richtigen Schritt gemacht und gegenüber dem Kundenbetrieb geäußert, keine unbezahlten Übrstunden / Überstunden im gewünschten Maße leisten zu wollen oder können.

Konesquent umgesetzt könnte der Wunsch aber nur, wenn der AN dann mit seinem Arbeitgeber ( also dem Verleiher ) das entsprechende Gespräch sucht. Der Verleiher muss dann für adäquaten Ersatz sorgen ( können ) , während der ursprüngliche Leiharbeiter seine Überstunden abfeiert.

mfg

Ennlo

Verständnisfrage

Der Kundenbetrieb hat allerdings ein sogenanntes Weis ungsrecht. Bedeutet: Der Kunde könnte anweisen, dass auch der Leiharbiter bis zu 48 h in der Woche bei ihm seine Arbeit leistet.

Der AN hat aber mit dem Kunden keinen Vertrag unterschrieben.
Geht das Weisungsrecht so weit, dass der Kunde sich einseitig über Vertragsbestandteile zwischen AN und AG hinwegsetzen darf?
Würde ich ja mal bezweifeln.

Weitere Frage im Zusammenhang, wenn AN mit AG als Arbeitssitz X-Stadt festgesetzt hat, aber Kunde K in Y-Dorf ansässig ist: Die zusätzliche Fahrtzeit & Fahrtkosten , bleibt AN auf denen auch „einfach so“ sitzen weil der Kunde das halt will - oder fällt die dann plötzlich in die Verantwortung des weisenden Kunden?

Allerdings sind Differenzen in vertraglicher Hinsicht zwischen Arbeiter und Leihbude abzuklären.

Wer ist da in der Pflicht, eine Klärung herbeizuwirken?
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Immerhin übererfüllt Arbeitnehmer ja ohnehin schon.

Und wenn der Arbeiter nur Dienst nach Vorschrift machen wollte, so hätte der Verleiher gegenüber dem Kundenbetrieb die pflicht, eine Ersatzkraft dahingehend zu stellen, dass er selbst seine Vereinbarungen mit dem kundenbetrieb einhalten kann.

Der Arbeitnehmer hat ja schon mal den richtigen Schritt gemacht und gegenüber dem Kundenbetrieb geäußert, keine unbezahlten Überstunden / Überstunden im gewünschten Maße leisten zu wollen oder können.

Frage: Wunsch oder Recht?

Konesquent umgesetzt könnte der Wunsch aber nur, wenn der AN dann mit seinem Arbeitgeber ( also dem Verleiher ) das entsprechende Gespräch sucht. Der Verleiher muss dann für adäquaten Ersatz sorgen ( können ) , während der ursprüngliche Leiharbeiter seine Überstunden abfeiert.

Das kann aber doch nicht das Problem des AN sein?
Rein juristisch, wo steht der AN bei solchen Diskrepanzen? Ist er auf ein derartiges „Gespräch“ angewiesen?
Erlischen mit der Entleihung sämtliche Rechte aus dem eigenen Arbeitsvertrag, die den Weisungen des Kunden konträr sind?

Nehmen wir jetzt mal folgendes Szenario, AN hätte vertraglich vereinbart Vertrauensarbeitszeit: darf K sich dann überhaupt in die Arbeitszeitgestaltung von AN einmischen, bloß weil AN entliehen ist? Ist das jetzt ein Problem, was AN an der Backe hat - oder kann AN müde lächeln und an AG verweisen?

Gruß und Danke,
Michael

Der AN hat aber mit dem Kunden keinen Vertrag unterschrieben.
Geht das Weisungsrecht so weit, dass der Kunde sich einseitig
über Vertragsbestandteile zwischen AN und AG hinwegsetzen
darf?
Würde ich ja mal bezweifeln.

Der Arbeitnehmer hat aber mit dem Verleiher einen AV abgeschlossen und dort steht z.B. im Kleingedruckten oftmals, wie weit dasDirektionsrecht des direkten Arbeitgebers ( in diesem Fall halt die Leihbude ) gegenüber ihrem Arbeitnehmer gehen kann.

Also zunächst nocheinmal genauestens den Arbeitsvertrag durchlesen.

Weitere Frage im Zusammenhang, wenn AN mit AG als Arbeitssitz
X-Stadt festgesetzt hat, aber Kunde K in Y-Dorf ansässig ist:
Die zusätzliche Fahrtzeit & Fahrtkosten , bleibt AN auf denen
auch „einfach so“ sitzen weil der Kunde das halt will - oder
fällt die dann plötzlich in die Verantwortung des weisenden
Kunden?

Das steht auch im Kleingedruckten des Arbeitsvertrages zwischen AN und Leihbude.

Wer ist da in der Pflicht, eine Klärung herbeizuwirken?
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Immerhin übererfüllt Arbeitnehmer ja ohnehin schon.

Der AN macht ja schon einmal den 1. richtigen Schritt, dass er gegenüber dem kundenbetrieb anspricht, in dem geforderten Maße nicht tätig sein zu wollen oder können. Er sagt dort ja nichts darüber, wie es es mit seinem direkten AG ausgehandelt hat, sondern er gibt dem kundenbetrieb lediglich die Info, dass er die Situation mit seinem Arbeitgeber ( Verleiher ) abklären will.

Man muss das halt sehr vorsichtig angehen, weil man selber einen Arbeitsvertrag mit der Leihbude hat, andererseits die Leihbude aber selbst gegenüber dem Kundenbetrieb gewisse Verplichtungen vereinbart hat.

Frage: Wunsch oder Recht?

Als Laie möchte ich auf Recht plädieren, in der Form, dass sich der Arbeitnehmer notfalls an einen entsprechenden Fachmann wendet.

Das kann aber doch nicht das Problem des AN sein?
Rein juristisch, wo steht der AN bei solchen Diskrepanzen? Ist
er auf ein derartiges „Gespräch“ angewiesen?
Erlischen mit der Entleihung sämtliche Rechte aus dem eigenen
Arbeitsvertrag, die den Weisungen des Kunden konträr sind?

Sas sind die kleinen Fußangeln und allgemein das gesamte Dertragsnetz, in welchem der Arbeitnehmer bei so einer Dreiecksbeziehung steckt. Der Kundenbetrieb definiert die Regeln, wie sie in seinem Betrieb zur Anwendung kommen wollen, der Verleiher den Rahmen, was er seinen „Pferden“ im Rahmn seiner Beschäftigungsform dann im Nutzen Dritter direkt abverlangen kann.

Nehmen wir jetzt mal folgendes Szenario, AN hätte vertraglich
vereinbart Vertrauensarbeitszeit: darf K sich dann überhaupt
in die Arbeitszeitgestaltung von AN einmischen, bloß weil AN
entliehen ist? Ist das jetzt ein Problem, was AN an der Backe
hat - oder kann AN müde lächeln und an AG verweisen?

Wichtig ist das , was der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber ( Verleiher ) an arbeitsvertraglichem Regelwerk unterschrieben hat. In wie weit das dann alles auch so rechtskonform ist und zusammenhängt, mögen Juristen überprüfen.

Der AN kann abr auch gleich versuchen, sich von seinem Verleiher an einen anderen Kundenbetrieb verleihen zu lassen. Mit einem guten und gewissenhaften erleiher kann man gewiss über alles reden.

Man muss als AN zwischen den Stühlen halt immer vorher abchecken, wie seine eigene Situation zwischen den Rädern ist. Im schlimmsten Fall hätte ma den Arbeitsvertrag nicht richtig gelesen, läutet beim kunden die falsche locke und der Verleiher verliert den Auftrag, weil der Kunde sich einen Anderen sucht.

Und das sind halt die rechtlichen Details, die am besten im 1. Schritt nur der AG ( Verleiher ) klären kann, bzw. im Zweifel vor ort ein Jurist bei Einsicht der Vertragsvereinbarungen.

Eine Gewerkschaft wäre da schon ein 1. Schritt, wenn man denn Mitglied ist. Wenn das Getriebe hakt, wäre das ein 1. Anlaufpunkt…gerade in so einem Arbeitsmillieu.

Aber komme zunächst dem Wunsch des Kunden insoweit nach, wie er 48 Wochenstunden nicht überschreitet und Du noch nicht mit Deinem direkten Vertragspartner nach einer gemeinsamen Lösung gesucht hast.

Gruß und Danke,
Michael

mfg

Ennlo

So, Einspruch!
Hallöchen,
habe ein bisschen geschmökert:

Der Kundenbetrieb hat allerdings ein sogenanntes Weisungsrecht. Bedeutet: Der Kunde könnte anweisen, dass auch der Leiharbiter bis zu 48 h in der Woche bei ihm seine Arbeit leistet.

Dann gibt es aber schnell ein dickes Problem:
§10 AÜG, Satz 3:
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.

Nehmen wir jetzt mal an, dass die vertraglich verpflichtenden Leistungen (Wochenarbeitszeit, Arbeitsfläche, Arbeitsmittel, Entgelt pro Arbeitsstunde etc.) des AG gegenüber AN ohnehin schon schlechter sind als von K gegenüber dessen Angestellten in vergleichbarer Funktion - dann dürfte es K ziemlich unmöglich sein, von AN juristisch wirksam weitere Einschränkungen der von AG gegenüber AN schon zugesicherten Leistungen einzufordern, inklusive (wegen dessen Nichtbezahlung von Überstunden) 20%-iger Senkung des effektiven Stundenlohns?

Also: wenn es laut Gesetz Pflicht des Verleihers ist, dafür zu sorgen, dass AN die gleichen Arbeitsbedingungen wie ein vergleichbarer „Interner“ hätte - wenn AG kein besonderes Interesse hat, hier die Position von AN zu vertreten: hat AN außer Kündigung überhaupt rechtliche Mittel in der Hand?

Könnte AN den AG mit §3 Satz 1(3) AÜG zur Handlung auffordern?
(mir ist klar, dass man sowas nicht im Alleingang, sondern über einen kompetenten Anwalt tun würde - es geht darum, ob es in so einer Situation überhaupt ein Druckmittel des AN sein kann)

Das Dumme wäre, eine Anwendung der „Drohung“ würde AN letztendlich auch keine Linderung verschaffen, sondern nur AG Schaden zufügen (was wieder AN träfe) - also: Wie kommt AN an Linderung?

Gruß,
Michael

Hallöchen,

Hallo,

habe ein bisschen geschmökert:

Dann gibt es aber schnell ein dickes Problem:
§10 AÜG, Satz 3:
Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die
Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.

Dann wäre mal die Frageangebracht, ob es denn zwischen AN und Verleiher einen Tarifvertrag z.B. nach BZA/IGZ oder vergleichbar geben könnte ? Denn

§10 AÜG, Satz 3:

würde in disem fall nicht flächendeckend / branchenübergrifend so zur Anwendung kommen müssen.

Nehmen wir jetzt mal an, dass die vertraglich verpflichtenden
Leistungen (Wochenarbeitszeit, Arbeitsfläche, Arbeitsmittel,
Entgelt pro Arbeitsstunde etc.) des AG gegenüber AN ohnehin
schon schlechter sind als von K gegenüber dessen Angestellten
in vergleichbarer Funktion - dann dürfte es K ziemlich
unmöglich sein, von AN juristisch wirksam weitere
Einschränkungen der von AG gegenüber AN schon zugesicherten
Leistungen einzufordern, inklusive (wegen dessen
Nichtbezahlung von Überstunden) 20%-iger Senkung des
effektiven Stundenlohns?

Das bliebe eine primäre Geschichte zwischen AN und Vertragspartner ( Verleiher )

Also: wenn es laut Gesetz Pflicht des Verleihers ist, dafür zu
sorgen, dass AN die gleichen Arbeitsbedingungen wie ein
vergleichbarer „Interner“ hätte -

bereits hier scheiden sich die Geister. Der Verleiher muss neben gesetzlichen Rahmenbedingungen für seine Dienstleistungsform neben Mindestlohn und Einhaltung der Arbeitszeiten nur darauf achten, dass der AN auch seine persönliche Schutzausrüstung für die zu erledigenden Arbeiten erhält. En krasser Fall könnte anzunehmen sein, wenn der kundenbetrieb oder der Verleiher gar selbst dem Mitarbeiter mangelhaftes Werkzeug / Schutzausrüstung aushändigt, bzw. die Benutzung unsicherer Mittel anordnen will.

Da hat man natürlich die Möglichkeit, dieses auch zunächst beim kundenbetrieb ( Vorgesetzter / Meister etc. ) oder beim Verleiher anzusprechen.

wenn AG kein besonderes
Interesse hat, hier die Position von AN zu vertreten: hat AN
außer Kündigung überhaupt rechtliche Mittel in der Hand?

Beweise ? Das kann schon in soweit vorrangetrieben werden, dass man mit dem Kundenbetrieb, mit dem Arbeitgeber und ggf. mit dem Betriebsrat oder einer neutralen Schlichtungsstelle zunächst sämtliche Möglichkeiten der Behebung des Misstandes abzuklären versucht. Darüber ggf. Notizen machen, wann mit wem und jeweiligen Ansprechpartner.

Könnte AN den AG mit §3 Satz 1(3) AÜG zur Handlung auffordern?
(mir ist klar, dass man sowas nicht im Alleingang, sondern
über einen kompetenten Anwalt tun würde - es geht darum, ob es
in so einer Situation überhaupt ein Druckmittel des AN sein
kann)

Das Dumme wäre, eine Anwendung der „Drohung“ würde AN
letztendlich auch keine Linderung verschaffen, sondern nur AG
Schaden zufügen (was wieder AN träfe) - also: Wie kommt AN an
Linderung?

Entsprechend der Hirarchien und des Arbeitsverhältnisses den konsens führen und am besten Zeugen dafür haben.

  • Beim Kundenbetrieb die Misstände beim nächsten Vorgesetzten ansprechen, die er selbst zu verantworten haben könnte. ( Werkzeugausgabe, Arbeitsorte / betriebliche Arbeitssicherheit etc.
    etc. Schon mal erkundigungen einholen, ob der Kundenbetrieb einen Betriebsrat hat, der im K-Betrieb helfen kann.

  • Selbiges auch beim Verleiher ansprechen, was an Problematik ( Vertragsinhalt, Schutzausrüstung, Ersatzmann etc.) an ihm direkt liegen könnte. Auch hier informieren, ob es einen BR. gibt, der helfen kann.

Wenn sich Misstände nachweislich nicht auf diesen benen klären ließen und auch die vergeblichen Bemühungen nachweislich erfolglios blieben, könnte ein Fachmann daraus ggf. triftige Gründe für eine Kündigung konstruieren.

man kann das problem auch in diesem Zuge vorsorglich bei der Arbeitsagentur ansprechen, wenn auch noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, sich aber die Fronten dahingehend verhärten. ( rechtzeitige Arbeitsuchend-Meldung )

Gruß,
Michael

Dito

Ennlo

P.S.: Das ist eine äußerst perfide Abart des Drahtseilaktes zu lasten des Arbeitnehmers. Aber erst einmal halt abklopfen, wo und ob man eine Behebung einleiten könnte.

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