Guten Tag liebe Experten,
meine Frage gilt dem AÜG und zwar dem § 1b
„Einschränkungen im Baugewerbe“
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern
verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet
a)zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich
erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b) zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren
von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst
wird.
was bedeudet dies konkret,und ist es möglich als Betrieb in die ARGE einer Baustelle bzw. Subunternehmung hineinzukommen und trotzdem nicht mit dem AÜG zu kollidieren?
Laut dem Gesetz selbst, ist es einfacher „Selbstständig“ zu werden durch zb. einzelunternehmung oder GbR und anschließend sich bei der Bauleitung zu bewerben, mit den verfügbaren Fachkräften.
Bei der Zullassung zur Arbeitnehmerüberlassung verlangt die Bundesagentur für Arbeit einen aktuellen Handelsregistereintrag, und eine Gesellschaft als Unternehmensform, ist dies notwendig um die Zulassung zu erhalten?
Wie verhält es sich mit einer Zeitarbeitsfirma mit Hauptsitz in einem nicht europäischen Land, die aber europäische Bürger verleihen wird.
Viele der Dokumente die bei der Zulassung notwendig sind, sind in anderen Ländern nicht verfügbar.
Gibt es andere Antragsformulare für ausländische Personalvermittlungen?
Vielen Dank im Voraus
stg. MfG