Hallo,
folgende Situation:
b ist arbeitslos und macht zurzeit eine Weiterbildungsmaßnahme die von der Arbeitsagentur bezahlt wird.
b ist zu 30% schwerbehindert und gleichgestellt.
b hat Anfang des Jahres einen „Antrag auf Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben“ gestellt. Hierbei handelt es sich um einen orthopädischen Bürostuhl. Die A-Agentur hat diesen Antrag zum Rententräger weiter geleitet und wurde von diesem auch bewilligt (435€!).
b hat evtl einen neuen Arbeitgeber gefunden. Dieser möchte jedoch, dass b erstmal ein Praktikum bei ihm machen sollte.
b meldet sich bei der A-Agentur um das Praktikum anzumelden bzw. bewilligen zu lassen. Die Agentur meint nun, da b einen Antrag beim Rententräger gestellt hat ist der Rententräger - seit dem Zeitpunkt der Bewilligung - auch für das Praktikum (Kostenübernahme für Renten- und Krankenversicherung!) zuständig. Im Rahmen der Rehamaßnahme.
b meldet sich beim Rententräger. Der R-Träger ist völlig überrascht und meint, da b arbeitslos ist hätte man ihm den Stuhl gar nicht bewilligen dürfen (b hat den Stuhl noch nicht gekauft oder bestellt) und ist überrascht das b sich nun bei ihm meldet weil ja die A-Agentur für Praktikas zuständig ist.
Meine Frage dazu.
Gibt es diesen Paragraphen/Gesetzt/Verordnung in dem steht, das sich die Zuständigkeit ändert sobald eine Rehamaßnahme vom Rententräger übernommen wird und wo steht dieses?
Besten Dank und Gruß
bookhouseman
Hallo,
dein Beitrag ist zu komplex, in falscher Reihenfolge geschrieben und fast nicht verständlich.
Um es auf einen neuen Nenner zu bringen:
B. ist ALG-I Empfänger, behindert und in einer Weiterbildungsmaßnahme eingebunden.
B. hätte eine Möglichkeit ein (unbezahltes?) Praktikum zu absolvieren, dazu muß aber ein orthopädischer Bürostuhl mitgebracht werden.
B. stellt beim Rententräger einen Antrag und der wird bewilligt.
Die AfA weigert sich seitdem auf erneutem Antrag diesen noch nicht angetretenen Praktikumsplatz (scheinbar doch unbezahlt) zu bezuschussen und verweist auf den Rententräger.
Frage:
Ist diese „Neufassung“ so richtig?
Meine Frage dazu.
Gibt es diesen Paragraphen/Gesetzt/Verordnung in dem steht, das sich die Zuständigkeit ändert sobald eine Rehamaßnahme vom Rententräger übernommen wird und wo steht dieses?
Hallo Termid,
dein Beitrag ist zu komplex,
das mag sein
in falscher Reihenfolge geschrieben
ach echt? Sorry.
und fast nicht verständlich.
Hmh, nochmal sorry.
Ist diese „Neufassung“ so richtig?
Nö.
Also nochmal
B ist ALG-I Empfänger, gleichgestellt und in einer Weiterbildungsmaßnahme eingebunden
B hat die Möglichkeit aus der Arbeitslosigkeit zu kommen. Vorraussetzung ist ein unbezahltes Praktikum.
B hatte – während der Weiterbildungsmaßnahme und lange vor der Aussicht auf eine neue Tätigkeit- beim Rententräger einen Antrag gestellt.
B fragt AfA nach Praktikum. Die AfA sagt: „läuft nicht über uns, du bist seit den Tag des Antrags ein „Rehabilitant“ also wende dich an den Rententräger zwecks Praktikum. Es gibt ein Gesetzt (Verordnung, Paragraph??) in dem dieses geregelt ist.“
Zwar zahlt die AfA das ALG 1, jedoch nicht die Kranken- oder Rentenversicherung und Fahrtkosten für die Dauer des Praktikums. Ebenso würde bei Aufnahme der Tätigkeit eine evtl. Bezuschussung nicht von der AfA übernommen.
Frage:
Was ist das für eine Verordnung/Gesetzt? Wann ist der Rententräger aus der Pflicht? Wann ist die AfA wieder in der Pflicht?
Letztendlich geht’s nur darum, wer ist für B zuständig? Wo muss B in den Arsch kriechen, damit er das Praktikum machen darf?
Ich hoffe, das war deutlicher.
Gruß
bookhouseman
Dazu kann man nur eines sagen:
Ein unbezahltes Praktikum ist die moderne Ausbeutung.
Und bringt in der Regel NICHTS.
Schon mal was vom ewigen Praktikant gehört?
Zumindest keinem Behinderten was. Denn als Behinderter wird man irgendwann unkündbar. Und davor scheut sich (fast) jeder Arbeitgeber.
Sei mir bitte nicht böse wenn ich das so offen sage.
Wenn man noch in AlG-I steht kann man das ausschlagen und die Bildungsmaßnahme erfolgreich mit Prädikat beenden. Das bringt wohl mehr.
Schönen Gruß
Termid