Arbeitsamt fragt nach

Hi!

Wenn man sich arbeitslos melden will und das Arbeitsamt nachfragt „Was haben Sie unternommen, um Ihren Arbeitsplatz zu retten?“ - was antwortet man dann am besten?

Danke für eure Tipps und Erfahrungsberichte!

Hallo,

Wenn man sich arbeitslos melden will und das Arbeitsamt
nachfragt „Was haben Sie unternommen, um Ihren Arbeitsplatz zu
retten?“ - was antwortet man dann am besten?

Immer die Wahrheit natürlich, aber warum sollten die das Fragen?
Ich hatte zuletzt einen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht verlängert wurde. Das habe ich gesagt und fertig, ähnlich ist es wohl bei „betiebsbedingten Kündigungen“.
Interessant wird es wohl erst, wenn du selbst gekündigt hast, da du dann einige Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.

Cu Rene

Hi!

Die stellen neuerdings mehrere „komische“ Fragen. Z.B. ob man alles tun würde, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Wie soll man denn ruhigen Gewissens auf sowas mit „ja“ antworten? Womöglich werd ich dann als Florist in werweisswo vermittelt … (Hauptsache, die Quote stimmt …).

Aber zu Deiner Frage: Ich halte deren Frage für völlig beknackt, weil man nur sehr wenig tun kann, wenn man entlassen wird. Flehen? Betteln? Demonstrieren?
Vielleicht meinen die ja auch, ob man die Kündigung selbst zu verantworten hatte; dann wäre deren Frage aber seeehr merkwürdig formuliert!

Daher hab ich die Antworten immer handschriftlich ergänzt und separat unterschrieben (mit Kürzel). Also z.B. bei Frage 1 (s.o.) „unter Vorbehalt“, bzw. „mit Einschränkungen“, in der Hoffnung, daß ich mal gefragt werde, was ich damit meine.

Bei „Deiner“ Frage habe ich geschrieben, daß ICH nichts tun konnte, um die Entlassung abzuwenden, denn sonst hätte ich noch einen Job! Ob das reicht wird sich zeigen.

Toi,toi, toi!
Vince.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

was soll man darauf ohne nähere Info’s antworten. Bei betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen droht keine Sperrzeit. Bei verhaltensbedingten Kündigungen müstest Du eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Bei einer Eigenkündigung kannst Du Dir jede Antwort sparen.

Grüße
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Michael!

Es ist bei mir so eine Art „Spezialfall“. Ich wollte weg, mein Arbeitgeber war aber nicht bereit mir zu kündigen. Dafür haben wir uns auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt in dem der Passus „aus betrieblichen Gründen“ steht.

Grüße, Olmo

Hallo,

was soll man darauf ohne nähere Info’s antworten. Bei
betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen droht
keine Sperrzeit. Bei verhaltensbedingten Kündigungen müstest
Du eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Bei einer
Eigenkündigung kannst Du Dir jede Antwort sparen.

Grüße
Michael

Hallo Michael!

Es ist bei mir so eine Art „Spezialfall“. Ich wollte weg, mein
Arbeitgeber war aber nicht bereit mir zu kündigen. Dafür haben
wir uns auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt in dem der Passus
„aus betrieblichen Gründen“ steht.

Grüße, Olmo

Hallo,
folgendes habe ich über Aufhebungsverträge gefunden:

Keinen Aufliebungsvertrag schließen - »Einverständnis«
des Arbeitnehmers kann Sperrzeit bringen

Wer freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt, muß - wenn er dafür keinen wichtigen Grund hatte - meist mit einer 12 wöchigen Sperrzeit rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen mit ihrem letzten Arbeitgeber einen Vertrag über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geschlossen haben (einen sogenannten »Aufhebungsvertrag«). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde, es kann auch mündliche Verabredungen geben. Manchmal reicht für die Arbeitsämter sogar ein »stillschweigendes Einvernehmen«, um eine Sperrzeit zu verhängen. Ein Einverständnis nehmen die Ämter immer dann an, wenn Arbeitslose eine offenkundig rechtswidrige Kündigung hingenommen und gleichzeitig eine Abfindung erhalten haben. In diesem Fall gehen die Arbeitsämter davon aus, daß sich die Betroffenen den Verzicht auf ihre arbeitsvertraglichen Rechte haben abkaufen lassen. Die Folge: Die Erwerbslosen werden mit einer 12wöchigen Sperrzeit bestraft.
Um zu ermitteln, welche Verabredungen es zwischen den Gekündigten und ihren früheren Arbeitgebern gegeben hat, hat die Bundesanstalt für Arbeit mehrseitige Fragebögen entwickelt. Die Arbeitsämter wollen darin unter anderem wissen, ob die Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber erklärt haben, daß sie
• »mit der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden sind,
• »auf eine Kündigungsschutzklage verzichten«,
• »die Kündigung wegen der Abfindung hinnehmen«.
Werden die entsprechenden Fragen bejaht, unterstellen die Arbeitsämter, daß die Erwerbslosen ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig mitverursacht haben. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn es für die Hinnähme der Entlassung einen wichtigen Grund gab. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den fälligen Lohn nicht oder wiederholt nur unter Verzug gezahlt hat oder wenn er seine Fürsorgepflicht für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Wer wegen solcher wichtiger Gründe seinen Arbeitsplatz aufgibt, darf vom Arbeitsamt nicht mit einer Sperrzeit belegt werden.

Es kommt also darauf an, dass Du die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten hast.
Der Arbeitgeber bei nachfragen die Betriebsbedingtheit bestätigt.
Du keine Abfindung eingesackt hast.

Vor allen Dingen solltest Du Dich so schnell wie möglich arbeitslos melden. Denn auch Deine Sperrzeit läuft erst ab der Arbeitslosmeldung. Jede Verzögerung kostet Dein Geld.

Grüße
Michael