Arbeitsamt sperre

einem Kindergarten wird zum 31.12. nach 40 Jahren der Mietvertrag gekündigt (Abriß des Gebäudes und Bau von EW)
Noch wird mit der Politik verhandelt, wie es dann ab 1.1.2017 mit dem Kindergarten weitergehen soll.
Deshalb wurde auch noch keiner Mitarbeiterin gekündigt.
Sollte am 1.1.2017 widererwartend doch Schluss mit dem Kindergarten sein, wie verhält sich das Arbeitsamt dann. Weil ja im Sommer
schon bekannt war, das das Gebäude verkauft wird und eine fristgemäße Kündigung
für Gewerbetraum in Hamburg schriftl. verfaßt wurde. Gibt es dann eine Sperre beim Arbeitsamt für die Mitarbeiterinnen ? Eine Mitarbeiterin arbeitet
schon 20 Jahre dort mit einer 7 Monat. Kündigungsfrist.

Danke für Rat und Ideen zu diesem Thema

Wenn keine Kündigung vorliegt hat das Arbeitsamt keinen Grund für eine Sperrzeit. Was man aber ohne weiteres tun kann ist sich arbeitssuchend zu melden, weil man von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Das geht auch formlos telefonisch, online und so weiter. Also im Zweifel das tun und dann weitersehen.

aber auch keinen Grund für Zahlung von ALG 1.

Wird man aber gekündigt, dann bekäme man ALG 1.
das Ganze hat doch mit der Kündigung des Pachtvertrages gar nichts zu tun, auch nicht ab wann das bekannt war.

Die Kinder und deren betreuungsbedarf bleiben doch. Von daher ist der Verlust des Raumes ein Problem, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Jobs wegfallen.

Danke für die schnellen Antworten…die Situation ist noch etwas komplexer , weil
es sich um einen kleinen Verein handelt, der auch schnell zahlungsunfähig wäre.
Somit auch eine 7 monatige Kündigungsfrist ab 1.1.2017 finanziel nicht überlebt. Es gab das Gerücht,
das der Kindergarten pro forma im Sommer schon hätte kündigen müssen, wenn nicht
verlangt das Arbeitsamt, das die Mitarbeiterin den Kindergarten „verklagt“ ansonsten Sperre…
Sorry für diese vermurkste Formulierung Ingocius

Hallo,

der Arbeitgeber muss sich an die Kündigungsfristen halten, wenn er zu spät kündigt und keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung stellen kann, ist das sein Problem. Problematisch wird es für den Arbeitnehmer erst, wenn der Arbeitgeber tatsächlich zahlungsunfähig werden sollte.

Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmern fristgerecht kündigen und nach neuen Räumlichkeiten suchen können. Sobald Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, hätte man die Kündigung einvernehmlich wieder aufheben können. Das Risiko wäre, dass die Arbeitnehmer möglicherweise bereits andere Stellen gefunden und der Aufhebung nicht zugestimmt hätten.
Möglicherweise gibt es aber auch eine Übergangslösung, zum Beispiel in Gemeinderäumen, bis neue Räumlichkeiten gefunden wurden.

Solange die Kündigungsfrist eingehalten wird und der Lohn gezahlt wird, weiß ich nicht weswegen man klagen bzw. weswegen das Arbeitsamt sperren sollte. Wenn sich der Arbeitgeber weigern sollte, den Lohn zu zahlen, sollte das aber auch nicht das Problem des Arbeitsamtes sein, außer wenn sich dadurch die Berechnung/Genehmigung des ALG1 verzögert.

Auf jeden Fall sollten sich die Arbeitnehmer Arbeitssuchend melden, dabei aber darauf achten, dass sie nicht plötzlich für zwei Arbeitgeber gleichzeitig arbeiten.

Gruß
Tobias

Gemeint ist wohl daß man eine Kündigungsschutzklage erheben soll, aber auch die ist ja erst möglich wenn eine Kündigung wirklich erfolgt ist. Von daher kann man zum jetzigen Zeitpunkt wirklich nicht mehr tun als sich arbeitssuchend zu melden

Hallo,

Was will man einklagen?

Das Nicht-Kündigen?
Mögliche schlechte Geschäftsführung in der Zukunft?

Auch das Arbeitsamt muss sich im rechtlichen Rahmen bewegen.

MfG Peter(TOO)