Ein Stern fü soviel Unsinn…
… ist schon bemerkenswert.
Hallo,
Jemand ist seid dem 1.12.11 arbeitslos
gemeldet…gleichzeitig hat man ihn geraten EU Rente zu
beantragen, was Jemand auch gemacht hat.
- MUSS Jemand den Arbeitsamt mitteilen, das er EU Rente
beantragt hat?
Du meinst sicher die Agentur für Arbeit? Auch die muß man
nicht über Antragstellung informieren, wäre aber ein Akt der
Höflichkeit.
Natürlich muss ein Leistungsbezieher, der Erwerbsminderungsrente beantragt, die AA informieren. Die Pflicht findet sich in § 60 Abs. 1 SGB I:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Schließlich dürfte es nachvollziehbar sein, daß es sich dabei um „erhebliche“ Tatsachen im Sinn des Abs. 1 oder 2 handelt.
- Er ist dann ja nicht mehr Vermittelbar, wer zahlt , bis die
Rente durch ist?
Die Antragstellung hat doch keinen Einfluß auf die
Vermittelbarkeit. Ist doch lediglich ein Papierakt.
Ein „Papierakt“ mit enormen Folgen für alle Beteiligten.
Der Rentenantragsteller muß nämlich nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und hat trotzdem Anspruch auf ALG im Rahmen der sog. „Nahtlosigkeit“ des § 125 SGB III
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__125.html
- Jemand hat sich auch im Internet schlau gemacht,und einen
Bericht gefunden, wo drin steht…das die ARGE so lange
zahlen muss, bis der Rentenantrag durch ist, evtl. zuviel
gezahltes Geld wird dann mit der Rente verrechnet.
Genau das ist die „Nahtlosigkeitsregelung“
In dem
Beitrag steht auch, wenn der Berater das alles verneint,
sollte man ihm das sagen, das die ARGE zahlen muss, er hat
sich informiert…geht das so einfach?
Na Ja, ganz so einfach ist das bei vielen AA-Leuten leider nicht, da der § 125 SGB III oft ignoriert wird - zT sogar per Dienstanweisung und der Anspruch immer wieder per Widerspruch oder gar Klage durchgesetzt werden muß. Dabei ist die Rechtslage seit dem Urteil des BSG vom 9.9.99 eindeutig
http://lexetius.com/1999,1358
eindeutig (Der dort genannte § 105a AFG ist wortgleich mit dem § 125 SGB III).
Deswegen kann Rechtsschutz im Sozialrecht nix schaden.
Aussagen ARGE betreffend (längst Jobcenter) können sich nur
auf das SGB II beziehen und nicht, wie der Eingangsfrage zu
entnehmen ist, auf die Regelungen nach dem SGB III.
Möchtest Du mit diesen Spitzfindigkeiten Deine Ahnungslosigkeit kaschieren ?
Wenn die Arbeitslosigkeit erst seit 01.12.11 besteht und der UP von „Arbeitsamt“ schreibt, kann wohl davon ausgegangen werden, daß idR nur das ALG I gemeint ist und die „ARGE“ einfach nur ein Versehen ist.
Jedenfalls solltest Du Dir überlegen, hier Deine Unwissenheit auszubreiten, wenn Du mit diesen Antworten erheblichen Schaden anrichten kannst, falls Dir jemand glaubt.
Gruß
Kopfschüttelnd
Otto
Wolfgang
vielen dank
lisa