Arbeitsamt verwehrt Leistung

Hi zusammen

mich würde mal folgendes interessieren ob das so korrekt ist .

Ein Handwerker hat kurz vor Ablauf seiner Probezeit in einem Fachbetrieb einen Arbeitsunfall .
Der Handwerker wird 3 Wochen krank geschrieben.
innerhalb der Krankmeldung erreicht den Handwerker eine Kündigung per Einschreiben zum 07.12.10
Der verletzte Handwerker fährt zum Arbeitsamt , stellt sich dort vor , zeigt seine verletzte Hand und zeigt die Krankmeldung vor ( das Dublikat , das zur Krankenkasse geschickt werden soll )

Der Handwerker ist bis zum 09.12 krank geschrieben.

inzwischen schaltet sich die Berufsgenossenschaft ein und der Handwerker spricht mit einem Anwalt , der bewirkt , das der Ex Arbeitgeber einen weiteren Monat Lohn zahlen muss .

ein neues Kündigungsschreiben mit einem neuen Datum gibt es nicht , also scheint das Kündigungsdatum 07.12 bestand zu haben.
( des neue Datum läge dann auch ausserhalb der Probezeit die bis zum 15.12 ginge )

der Handwerker findet am 13.12 eine neue Arbeitsstelle und beginnt am 15.12.10 wieder zu arbeiten.

in Klartext vom 07.12 bis zum 15.12 Arbeitlos ( ca 1 Woche )

Nun bekommt der Handwerker ein Schreiben des Arbeitsamtes , das es für diese Woche kein Arbeitslosengeld gibt , da man ja Resturlaub und ein weiteres Monatsgehalt bekommen hätte , laut deren Buchung sind die Sozialleistungen vom Ex - Arbeitgeber bis zum 26.12 bezahlt worden .

Jetzt ist der Handwerker am Überlegen , hat das so seine richtigkeit und wenn ja , hätte der Handwerker ja einen doppelten Arbeitsvertrag in dem Zeitraum zwischen dem 15.12 und dem 26.12 gehabt und dann würde ja ein Teilbetrag mit Lohnsteuer 6 berechnet .

Frage stimmt das alles so , wer kennt sich da aus ?

Toni

Servus,

abgerechnet wird mit der vorliegenden Lohnsteuerkarte.

Wenn im Zuge des Vergleichs das Entgelt für einen weiteren Monat, aber vorab bezahlt worden ist, und die Lohnsteuerkarte sich noch beim alten Arbeitgeber befand, und wenn dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zur Abrechnung vorlag, haben beide zutreffend mit der Lohnsteuerklasse abgerechnet, die auf der Karte steht.

Wenn der alte Arbeitgeber irrtümlich mit der Lohnsteuerklasse von der Lohnsteuerkarte abgerechnet hat, obwohl ihm die Lohnsteuerkarte nicht mehr vorlag, haftet er für nicht einbehaltene Lohnsteuer, bis der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt ist.

Aus dem Sachverhalt geht nicht klar hervor, ob der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalenderjahr Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) erhalten hat. Wenn ja, muß er sowieso eine ESt-Erklärung abgeben. Wenn nein, gäbe es die (freilich wenig wahrscheinliche) Möglichkeit, daß sich der Arbeitnehmer nicht veranlagen lässt. In diesem Fall bliebe das Risiko der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer (falls es denn zu wenig wäre) beim Arbeitgeber hängen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die AA ist aufgrund von § 143 Abs.1 SGB III im Recht.

Grüße Fred