Arbeitsamt verweigert Zahlung trotz Anspruches

Hallo,

angenommen Person xy hat die Kündigung des Arbeitsplatzes am 15.07.xxxx zum 15.08.xxxx bekommen. Am 17.07.xxxx meldete Person xy beim Arbeitslos zum 16.08.xxx arbeitslos. Der Antrag auf Arbeitslosengeld erhielt Person xy erst nach Erinnerung ca. 1 Woche nach eingetretener Arbeitslosigkeit.
Da Person xy erst seit Dezember des Vorjahres bei dem letzen Betrieb (B) beschäftigt war, verlangt das Arbeitsamt eine Lohnbescheinigung vom vorigen Arbeitgeber (A) damit ein Jahr nachgewiesen werden kann. Betrieb (B) schickt die Bescheinigung zeitnah zurück.
Bis jetzt hat Arbeitgeber (A) aber noch keine Bescheinigung ausgefüllt. Auf Anrufe und Emails von Person xy reagiert dieser nicht.
Das Arbeitsamt verweigert daher die Auszahlung von Arbeitslosengeld, auch ein Vorschuss wird verneint.
Person xy muss aber jeden Monat Miete etc. zahlen und muss sich dafür bei Verwandten Geld leihen.

Was kann Person xy machen um zumindest einen Vorschuss zu erhlaten um die laufenden kosten zu decken. Immerhin sind schon bald 2 Monate ohne jeglichen Geldeingang vergangen.

Vielen Dank für eure Tips!
Grüße
xenopha

ALG II als Darlehen
Hallo

Was kann Person xy machen um zumindest einen Vorschuss zu
erhlaten um die laufenden kosten zu decken. Immerhin sind
schon bald 2 Monate ohne jeglichen Geldeingang vergangen.

Er kann doch Alg II als Darlehen beantragen. Das wird dann hinterher mit dem Alg I verrechnet, wenn das denn mal ausgezahlt wird.
Da muss man aber drauf bestehen, dass wenigstens ein größerer Vorschuss sofort gezahlt wird (in Form eines Schecks), und dass Obdachlosigkeit und Hungertod droht (besser ein bisschen übertreiben, sonst bewegt sich nichts). Ansonsten dauert es bei der Behörde nämlich auch immer ziemlich lange, bis da mal Geld kommt.

Es wäre sicher gut, auch noch zusätzlich Wohngeld zu beantragen.

Ob man auch bei Alg-I-Bezug eine GEZ-Befreiung kriegt, weiß ich im Moment nicht, kann man aber ergoogeln, und sollte dann auch beantragt werden.

Und dem Arbeitgeber A sollte er schriftlich mitteilen, dass er davon ausgehe, dass dieser Arbeitgeber Schadenersatz leisten müsse, wenn er nicht bis zum (ca. in 14 Tagen) diese Bescheinigung ausgefüllt zurückgeschickt habe. - Man muss immer einen Termin setzen, sonst haben solche Forderungen keine richtige Wirkung. Man kann auch schreiben, dass man danach einen Anwalt beauftragen wird. Den müsste er ja letzten Endes auch bezahlen, und das wird er wissen.

Viele Grüße

Hallo,

vielleicht hilft es, wenn man dem JC mal diese beiden §§ zeigt:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/17.html
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß

  1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in
    zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/42.html
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und
ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit
erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse
zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er
hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es
beantragt;
die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf
eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Also formlosen Antrag stellen und den bestätigen lassen.
Wird das verweigert, sich auf
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/16.html

berufen und einfach bei einer anderen Behörde den Antrag
abgeben.

Hallo,

auch wenn man ALGII als Darlehen beantragt, werden ja Einkommensverhältnisse geprüft.

Ich kenne einen Fall, in dem aus Unwissenheit ein Darlehen beantragt und auch bewilligt wurde (es gibt da übrigens auch wirklich moderate Rückzahlungsbedingungen, wenn man sie so aushandelt!). Nur in dem Fall hätte dem Antragsteller auch ALGII zugestanden - also kein Darlehen, keine Rückzahlung.

Das würde ich zunächst i-wie prüfen.

Bei mir war es im Übrigen einmal so, dass das Arbeitsamt selbst beim AG Druck gemacht hat, weil die Arbeitsbescheinigung einfach nicht ausgefüllt wurde. Vielleicht kann man da auch noch einmal drängeln?

Gruß

1 Like

Guten Tag,

vielen Dank für eure Antworten, werde es so weitergeben! Hoffe das zeigt Wirkung!

Grüße
xenopha

Aber daran denken.
Kein Darlehen beantragen, sondern einen Vorschuss!
Der faktisch ja eigentlich klein Vorschuss ist.

ja, danke gebe ich so weiter :smile:

Hallo

Bis jetzt hat Arbeitgeber (A) aber noch keine Bescheinigung
ausgefüllt. Auf Anrufe und Emails von Person xy reagiert
dieser nicht.

Wenn xy beim Arbeitsamt nachweisen kann, möglich nur durch Rückschein, (wenn Beleg per Einschreiben Rückschein geschickt wurde, somit also der Erhalt des Beleges beim Arbeitgeber bestätigt ist),
kann das Arbeitsamt den Beleg beim Arbeitgeber anmahnen.
Normalserweise informiert das AA darüber.

Das Arbeitsamt verweigert daher die Auszahlung von
Arbeitslosengeld, auch ein Vorschuss wird verneint.
Person xy muss aber jeden Monat Miete etc. zahlen und muss
sich dafür bei Verwandten Geld leihen.

xy kann Übergangsgeld beim Arbeitsamt beantragen, möglich anhand von Lohnabrechnungen.
Normalerweise informiert auch darüber das AA

Was kann Person xy machen um zumindest einen Vorschuss zu
erhlaten um die laufenden kosten zu decken. Immerhin sind
schon bald 2 Monate ohne jeglichen Geldeingang vergangen.

Nochmal beim Arbeitsamt wegen Übergangsgeld anfragen.

Gruss
pue

Entscheidung des Amt überlassen
Hallo

Das würde ich zunächst i-wie prüfen.

Ach so, du hast recht.

Vielleicht sollte man einfach Alg II beantragen. Ob es als Darlehen oder was anderes bewilligt wird, diese Entscheidung kann man ja denen überlassen.

Viele Grüße

Hi,

das ist leider nicht ganz richtig.

Der Anspruch besteht ja offenbar dem Grunde nach, lediglich fehlen die Daten des vorherigen Arbeitgebers.
Woebei das eigentlich auch so eine Marotte der Ämter ist, denn die Daten kann sich das Mat durhcaus über die Amtshilfe von Renten- und Krankenversicherer holen, da dort die Beschäftigungszeiten und Lohnhöhe ja gemeldet werden.

Hier die Definintion Übergangsgeld, das sit nämlich was ganz anderes:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26214/Navigation/zen…
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Wenn Sie im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen, wird unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung gewährt. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Einzelfall erfüllt sind, prüft die Beratungskraft.

Hi,

eigentlich ist das die Aufgabe des JC, die Verdienstbescheinigung anzufordern, denn der AG ist hierzu verpflichtet. Dies könnten die entsp. §§ sein.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/312.html

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/404.html
19.
entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,…

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Hallo

ich gebe nur das wieder, was ich grade selber erlebe und mir von den Mitarbeitern des Arbeitsamtes gesagt wurde. Habe selber dieses Übergangsgeld beantragt und bekomme es grade.
Also kann es kaum falsch sein.

Gruss
pue

Hi,

mag ja sein, dass du blindes Vertrauen in die Aussagen der BA/JCn hast. Ich habe sie gar nicht mehr, weil es nachgewiesen ist, das in den JC kaum noch erfahrene Fachkräfte arbeiten und es auch auf Grund der vielen Gesetzesänderungen, deren unklarer Formulierungen und daraus resultierenden Gerichtsurteilen, inzwischen oft nicht ein mal ein Fachmann immer richtig beurteilen kann, wie das Gesetz auszulegen ist.

Erst recht vertraue ich nicht auf irgend einen Bescheid, wenn er den Angaben auf der eigenen Seite des Amtes widerspricht :wink:

Obiger Link ist ein offizieller Link der BA. Sollte dieser in deinem Fall falsch sein, so richte den Vorwurf bitte dort hin, wo er hin gehört. Auf diesem Fall trifft er aber definitiv nicht zu!

Ich habe hier nur wiedergegeben, was die BA zum Thema Überbrückungsgeld schreibt.

Des Weiteren habe ich weiter unten dargelegt, was das Gesetz zu dem Fall hier schreibt.
Und das hat eben mal gar nichts mit Überbrückungsgeld zu tun, sondern damit, dass Ansprüche, die den Grunde nach bestehen zügig bezahlt werden müssen und damit, dass Auskunftspflichtige durch die BA auch aufgefordert werden müssen, diesen Verpflichtungen nachzukommen.

Aufgabe der BA ist es nicht, Menschen monatelang ohne Geld hängen zu lassen und die eigenen Pflichten auf diese abzuwälzen, was in der Praxis aber leider Alltag ist.

Diphda, dringend dazu ratend nicht blind darauf zu vertrauen, dass die Ämter heutzutage noch ausschließlich zum Wohle des Souveräns und ihres Auftrages handeln. Die Praxis zeigt, dass oft das Ggenteil der Fall ist.