Ein Arbeitnehmer ist in einer Spielothek (Spielhalle,
Automatencasino) beschäftigt. Dieses hat rund um die Uhr
geöffnet - auch wenn draußen dransteht „23 Stunden geöffnet“,
geschlossen ist nie, Sperrstunde gibt es nicht.
Hallo,
ein Großteil deiner Fragen erübrigt sich nach einem ausführlichen Studium des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG):
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html#B…
Da es m. W. für Spielhallen keinen Tarifvertrag gibt, der auch Abweichungen vom Gesetz vorsehen könnte, gilt wohl unmittelbar die jeweilige gesetzliche Regelung.
Ist es zulässig, dass:
- Arbeit im 2-Schicht-System von 8-20 und 20-8 Uhr
Als reine Arbeitszeit nicht zulässig gem. § 3 ArbZG
- Schicht ist allein, wenn die Halle voll ist, kann es
Stunden dauern, bis
man mal auf die Toilette kann
Das sollte man mal bei der zuständigen BG klären, ob hier nicht Arbeitsschutzvorschriften verletzt sind
-
es ist untersagt, vor Kunden zu essen, rauchen etc… Sind
also rund um
die Uhr Gäste da, was in der Nachtschicht eigentlich die
Regel ist, steht
man 12 Stunden ohne was im Magen da.
-
Pausen gibt es keine, da man ja allein in der Halle
steht.
Pausen sind Pflicht gem. § 4 ArbZG. In Pausen darf der AG keinerlei Arbeitsleistung und noch nicht mal physische Anwesenheit verlangen. Allerdings kann die Lage der Pausen innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Geschäftsanfall variieren.
- Laut Internet gibt es auch ein Rauchverbot für
Spielhallen (Berlin). Es
wird aber geraucht und die Mitarbeiter sind dem
ausgeliefert.
Das ist eine Verletzung des Arbeitsschutzes. Es sollte ja eigentlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit geben. außerdem könnte sowas auch wieder die BG interessieren.
- Bezahlung ist 7 Euro die Stunde brutto, nachts von 23-6
Uhr 20%
Nachtzuschlag. Zuschläge für Sonn- und Feiertage gibt es
nicht.
Die Nachtzeit entspricht § 2 Abs. 3 ArbZG. Für diese Zeit ist ein Nachtzuschlag in § 6 Abs. 5 vorgeschrieben. Die Rechtsprechung hat als unterste Grenze 25% für diese Zuschläge entschieden.
Für Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es keine gesetzlichen Grundlagen.
- Normaler Schichtrhytmus 2 Tage arbeiten und dann 2 Tage
frei, was in der
Regel nicht klappt.
Der Rhytmus ist grundsätzlich zulässig, was klappt denn da nicht ?
- Trotz einer fest im Arbeitsvertrag benannten
Arbeitsstätte erfolgt der
Einsatz spontan auch mal in anderen Hallen.
Aushilfsweise ist das zulässig, wenn es sich um einen gemeinsamen Betrieb handelt.
Der Mitarbeiter soll jetzt in einer anderen Halle eingesetzt werden.
Wenn der Arbeitsort im Vertrag festgelegt ist, geht eine dauerhafte Änderung des Ortes gegen den Willen des AN nur mit Änderungskündigung.
Würde bedeuten,morgens um 6:00 Uhr
los und abends um 22:30 wieder daheim - um dann am nächsten
Morgen wieder um
6:00 loszugehen.
Der Weg des AN von und zur Arbeit ist grundsätzlich Privatvergnügen und damit Freizeit
- Neue Halle bedeutet neuer Vertrag. Wieder 6 Monate
Probezeit.
„Neuer“ Vertrag ist aber nicht möglich, wenn es sich um denselben AG handelt. Auch bei Änderungskündigung gelten die nicht von der Änderung betroffenen Bestandteile unverändert weiter.
Wieder
keine Möglichkeit, mal eine Woche Urlaub zu nehmen.
Kann mir jemand sagen, ob das alles so rechtens ist? Danke!
Wahrscheinlich nicht. Der Gang zum Fachanwalt scheint mir sehr lohnend. Hoffentlich hat der AN eine Rechtsschutzversicherung oder ist Gewerkschaftsmitglied.
&Tschüß
Wolfgang