Arbeitsbeginn bei Unterrichtstätigkeit?

Hallo,
gerade hatte ich mit einem freien Mitarbeiter eine Diskussion,
wann für ihn als Nicht-Angestellter Arbeitsbeginn ist.
Er wird ab 8:00 Uhr bezahlt. Heute war er Punkt 8:00 Uhr auf dem
Hof, wo er davon überzeugt ist, dass dies „rechtlich“ richtig ist.
Mein Argument, dass er „rechtlich gesehen“ etwas zu spät gekommen ist,
bezieht sich auf die Tätigkeit. Er muss nämlich um Punkt 8:00 den
Klassenraum aufschließen und die Schüler/Teilnehmer pünktlich versorgen.
Er war heute also etwa 5 Min. zu spät im Unterricht. Ich denke
wenn es vor Gericht hart auf hart kommen würde, dass sein Argument,
Arbeitsbeginn (Ankunft auf dem Hof) Punkt 8:00 Uhr falsch ist.
Auch wenn er die Minuten vor 8:00 Uhr nicht bezahlt bekommt,
muss er doch so pünktlich sein, dass er die Schülergruppe ab
Punkt 8:00 Uhr versorgen kann, oder?
Wir wollten schon um 1000 Euro wetten, wer Recht hat,
also bitte helft uns mit ein wenig Aufklärung.
Grüße,
Erik

Hi,

gerade hatte ich mit einem freien Mitarbeiter eine Diskussion,
wann für ihn als Nicht-Angestellter Arbeitsbeginn ist.
Er wird ab 8:00 Uhr bezahlt. Heute war er Punkt 8:00 Uhr auf
dem
Hof, wo er davon überzeugt ist, dass dies „rechtlich“ richtig
ist.

kommt darauf an, was im AV steht. (z. B. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle)
Der Arbeitsplatz kann (und ist oft) im Vertrag genau definiert werden.
Kann also Betriebsgelände, Lehrerzimmer o.ä. sein.

Im BAT ist der Begriff anscheinend geregelt.
Hier ein BAG-Urteil, das sich allerdings auf den BAT und den Fall einer Krankenschwestern bezieht. Ich denke man kann hieraus dennoch einiges ableiten.

http://www.iwka.igm.de/material/datei.html?id=1562

bye

Hallo Marion!

Hier ein BAG-Urteil, das sich allerdings auf den BAT und den
Fall einer Krankenschwestern bezieht. Ich denke man kann
hieraus dennoch einiges ableiten.

Sei mir nicht böse, aber man kann da überhaupz nichts raus ableiten!

Es handelt sich auf keinen Fall um eine BAT-Tätigkeit, und auch das BAG wird eher nicht zuständig sein, da es um einen freien Mitarbeiter geht und nicht um einen Arbeitnehmer!

LG
Guido

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Hi!

Es wird vermutlich auf die vertragliche Vereinbarung ankommen.

Wenn dort nichts geregelt ist, sollte aber der gesunde Menschenverstand allein ausreichen, um die Behauptung aufzustellen, dass der Arbeitsbeginn dann ist, wenn mit der Arbeit angefangen wird!
Und das wird auf dem Schulhof in der Regel nicht der Fall sein, sondern frühestens mit der Aufnahme dessen, was zur Tätigkeit gehört (der Arbeitsweg gehört normalerweise nicht dazu), also dem Aufschließen der Klasse oder dem Beginn der Vorbereitungen (keine Ahnung - Kopien im Klassenzimmer, etc.).

LG
Guido

Auch Hallo,

gerade hatte ich mit einem freien Mitarbeiter eine Diskussion,
wann für ihn als Nicht-Angestellter Arbeitsbeginn ist.
Er wird ab 8:00 Uhr bezahlt. Heute war er Punkt 8:00 Uhr auf
dem
Hof, wo er davon überzeugt ist, dass dies „rechtlich“ richtig
ist.
Mein Argument, dass er „rechtlich gesehen“ etwas zu spät
gekommen ist,
bezieht sich auf die Tätigkeit. Er muss nämlich um Punkt 8:00
den
Klassenraum aufschließen und die Schüler/Teilnehmer pünktlich
versorgen.

Die wichtigsten Argumente wurden schon geliefert.

Er war heute also etwa 5 Min. zu spät im Unterricht. Ich denke
wenn es vor Gericht hart auf hart kommen würde, dass sein
Argument,
Arbeitsbeginn (Ankunft auf dem Hof) Punkt 8:00 Uhr falsch ist.
Auch wenn er die Minuten vor 8:00 Uhr nicht bezahlt bekommt,
muss er doch so pünktlich sein, dass er die Schülergruppe ab
Punkt 8:00 Uhr versorgen kann, oder?
Wir wollten schon um 1000 Euro wetten, wer Recht hat,
also bitte helft uns mit ein wenig Aufklärung.

Also, als Lehrkraft, ob Beamter oder Angestellter, ist es üblich, dass frau/man sich vor Unterrichtsbeginn im Lehrerzimmer über aktuelle Infos orientiert, z.B. Vertretung o.ä. Also der Dienst beginnt schon vor der ersten Unterrichtsminute.

Ich bin kein Jurist, aber es gibt wohl konkurrierende Urteile. Was ist z.B. wenn ein Werkgelände „unendlich“ (die Mathematiker mögen mir verzeihen), da wird es schwierig, es hängt dann wirklich von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsvertrags ab.

Ich war an einer Schule, die ein Nebengebäude, ca. 5 Min. Fußweg, hatte. Es war nicht zu schaffen, diese Distanz in den „kurzen“ Pausen zurückzulegen.

Wie ist denn im Arbeitsvertrag geregelt, wenn es um Elternabende, Sprechstunden, Schulveranstaltungen geht, da liegen dann ja auch noch so einige „Bomben“.

Fazit: den Kollegen bitten etwas früher zu erscheinen, das freundlich, eine juristische Diskussion vor´m Gericht erfreut unsere Juristen, naja, auch ihre Arbeitplätze müssen wir sichern,

Gruß Volker