Maximal fünfeinhalb Jahre
Die Bescheinigung nach § 312 SGB III muß alle Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung über einen Arbeitslosengeldanspruch erheblich sein können. Die Dauer des AlG-Anspruchs, § 127 SGB III, hängt von der Zeit ab, die man gearbeitet hat; den längstmöglichen Anspruch hat man nach 64 Monaten Beschäftigung - also braucht man Bescheinigungen über 5 Jahre 4 Monate.
Geht vermutlich um Höhe des Alg
Nach § 133 Abs. 1 SGB III kann „in Sonderfällen“ das Arbeitsentgelt der letzten drei Jahre zur Berechnung der HÖHE des Alg herangezogen werden. Die 64 Monate bezogen sich auf die DAUER des Alg. Wer allerdings das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bekommt so oder so maximal 12 Monate lang Alg (§ 127 Abs. 2 SGB III), und dafür muß er 24 Monate Beschäftigung nachweisen.