Arbeitseins.nach Erzieh.nur in einer and.Stadt

Hallo

angenommen eine Frau ist im Erziehungsurlaub Ihres zweiten Kindes, sie hat nur ein Jahr beantragt und möchte dann wieder auf Ihren alten Arbeitsplatz zurück. Sie hatte vorher eine 6Stunden pro Tag Job. Nun nehmen wir an Ihr Arbeitgeber hat jetzt schon zu Ihr gesagt das die Wirtschaftliche Lage nich so gut ist und die Frau wahrscheinlich in einer anderen Stadt eingesetzt werden soll, diese Stadt ist 150km von der alten Arbeitsstätte weg. In Ihrem Vertrag ist keine Bestimmung enthalten das sie nur wohnortnah eingesetzt werden kann.
Da die Sache für die Frau unzumutbar ist, allein schon durch die zwei Kinder die sie ja in den Kindergarten schaffen muß, kann sie auf ihren alten Platz bestehen?? Ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll Sperrfrist??
Und angenommen der Arbeitgeber kann ihr noch nicht genau Angaben machen und ihr Erziehungsurlaub endet in 4Monaten. Wann spätestens muß er das tun??
Sie könnte bei einer Krankenkasse in Sachsen arbeiten.
Lohnt es sich zu einem Anwalt zugehen??

Vielen Dank für die Antworten.

Hi Katja,

besteht der Betrieb, oder ein Teil des Betriebes noch dort, wie es im Arbeitsvertrag steht? (also der „alte“ Betriebssitz)
Es ist eigentlich recht selten, dass im AV keine Klausel besteht, dass der AN auch in anderen Bereichen eingesetzt werden kann.

Da dein AG dir ja, gemäß seiner Verpflichtung, den Arbeitsplatz weiterhin anbietet, sehe ich da echt ein Problem. Zu prüfen wäre vielleicht, ob er dir bei Betriebsverlegung eine Änderungskündigung vorlegen muss, zumal ja anscheinend keine Klausel über den Wechsel des Arbeitsorts besteht.

Ich bin Mal gespannt, wie unsere Experten das beurteilen. Ich habe da leider nicht genug Backround.
LG Jadzia

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Hallo Jadzia,

die Abteilung besteht noch genau so. Da wir ja annehmen das die Frau bei einer Krankenkasse arbeitet, können wir die Aussage treffen das es nicht mehr soviele Versicherte zu betreuen gibt. Es gibt die alte Betriebsstätte, aber es gibt auch in anderen Städten Betriebsstätten.

Es ist halt kein speziellen Hinweis im Arbeitsvertrag das sie nur für den Ort A bei der Krankenkasse ddt angestellt ist, sondern das sie nur eine Angestellte der Krankenkasse ddt ist und diese ist halt Deutschland weit.

Vielen Dank aber für deine Mühe

Hallo

Abschließend kann nur ein Arbeitsrichter Dir die Antwort darauf geben.
Entscheidend wird die Frage sein, ob es dem AG möglich und zuzumuten ist, andere AN aus dem Standort abzuziehen; also ob die betrieblichen Belange ausreichend rechtfertigen, solch eine einschneidende Veränderung nach Ablauf der Elternzeit durchzuziehen. Prinzipiell möglich ist das schon und nach einer „gewissen“ Zeitspanne kann der AG das später dann auch noch durchziehen. Der „Schutz“ vor einschneidenden Veränderungen des AV nach Ablauf der Elternzeit währt ja nicht ewig.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

GKV-Angestellte (Sozialversicherungsangestellte) werden meines Wissens nach BAT vergütet. Dann sind sie aber auch weit versetzbar, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf (die in der Elternzeit nur mit Zustimmung des Amtes für Arbeitsschutz ausgesprochen werden könnte, da hier ein Kündigungsverbot gilt):

§ 12 BAT: Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.

Das Bundesarbeitsgericht sieht die Versetzungsmöglichkeiten als weit an.

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 26.6.2002, 6 AZR 50/00

Übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache / Direktionsrecht - Beschäftigungsort

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1
I. Die Parteien haben darüber gestritten, an welchem Ort die Klägerin ihre Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Die Klägerin schloß am 5. April 1990 mit dem Land Berlin - vertreten durch das Bezirksamt Kreuzberg von Berlin - einen schriftlichen, vorformulierten Arbeitsvertrag. Danach wurde sie „vom 1. April 1990 an im Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg von Berlin auf unbestimmte Zeit für eine Beschäftigung als vollbeschäftigte Schwimmeistergehilfin eingestellt“. Auf das Arbeitsverhältnis fand auf Grund vertraglichen Einbezugs der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin wurde durchgehend im Spreewaldbad in Berlin-Kreuzberg eingesetzt.

2
Durch das Berliner Bäder-Anstaltsgesetz vom 29. September 1995 (GVBl. Berlin 1995, 617) wurde die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Nach § 13 des Gesetzes gingen die Arbeitsverhältnisse der in den Berliner Schwimmbädern beschäftigten Arbeitnehmer - darunter das der Klägerin - mit Wirkung vom 1. Januar 1996 auf die Beklagte über.

3
Im Jahr 1998 setzte die Beklagte die Klägerin mehrere Wochen in Schwimmbädern außerhalb des Bezirks Kreuzberg ein. Die Klägerin hielt dies für vertragswidrig und forderte die Beklagte auf zu erklären, daß sie solche Einsätze künftig unterlassen werde. Das lehnte die Beklagte ab.

4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt

5
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, sie auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Bereichs des Bezirksamtes Kreuzberg von Berlin umzusetzen.

6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, arbeitsvertraglich sei mit der Klägerin nicht ausschließlich der Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg als Einsatzort vereinbart worden. Ihre Versetzungsbefugnis ergebe sich aus § 12 BAT.

7
Das Arbeitsgericht hat der Klage ohne Einschränkung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung dauerhaft außerhalb Kreuzbergs innerhalb Berlins zu erbringen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 9. Dezember 1999 zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag weiterverfolgt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mittlerweile beendet. Im Hinblick darauf haben beide Parteien den Rechtsstreit mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.

8
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

9

  1. Nach beidseitiger Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend. Auf Grund des bisherigen Sach- und Streitstands wäre bei streitiger Entscheidung der zulässigen Revision stattzugeben gewesen.

10
2. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß durch die Einstellung „im Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg von Berlin“ die möglichen Einsatzorte geographisch auf den Bezirk Kreuzberg beschränkt worden seien. Es könne auch nicht angenommen werden, daß mit der allgemeinen Versetzungsklausel des § 12 BAT die Festlegung des im Arbeitsvertrag konkret genannten Einsatzbereichs wieder vollständig habe aufgehoben werden sollen. Aus ihr folge daher nur, daß die Klägerin innerhalb Kreuzbergs dauerhaft in sämtlichen Schwimmbädern habe eingesetzt werden können und vorübergehend ihre Dienste auch in Schwimmbädern außerhalb Kreuzbergs habe erbringen müssen.

11
3. Mit Recht hat die Revision gerügt, das Landesarbeitsgericht habe den Arbeitsvertrag fehlerhaft ausgelegt. Ob die von der Revision dafür vorgebrachten Gründe zutreffen, ist ohne Bedeutung.

12
a) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts konnte in der Revisionsinstanz ohne Einschränkung überprüft werden. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf der Grundlage eines vom Land Berlin ständig in gleicher Weise formulierten Vertragsangebots zustandegekommen. Er enthält damit typische, nicht auf den Einzelfall bezogene Erklärungen. Unter dieser Voraussetzung ist das Revisionsgericht an der vollen Überprüfung der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht gehindert (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212 mwN).

13
b) Mit der vertraglichen Vereinbarung, die Klägerin werde „im Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg“ eingestellt, haben die Parteien den möglichen Einsatzbereich für die Klägerin nicht ausschließlich auf Orte innerhalb des entsprechenden Verwaltungsbezirks von Berlin beschränkt. Das ergibt die Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB.

14
Der Wortlaut läßt das Verständnis zu, daß die Klägerin im Bereich Kreuzberg lediglich „eingestellt“ werde, ohne das damit über den Ort künftiger Verwendungen eine Vereinbarung getroffen worden wäre. Die Vertragsklausel kann ohne weiteres dahin aufgefaßt werden, daß sie lediglich die Einstellungskompetenzen des für das Land Berlin handelnden Bezirksamtes Kreuzberg wiedergibt, die darauf beschränkt sind, freistellen im eigenen Bezirk zu besetzen.

15
Im übrigen war Vertragspartner der Klägerin - auch für sie selbst klar erkennbar - (ursprünglich) das Land Berlin. Daß dieses sich mit der fraglichen Klausel seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts nach § 12 BAT begeben wollte, konnte die Klägerin nicht annehmen. Willenserklärungen sind aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Danach durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, das Land habe sich vertraglich dauerhaft festlegen wollen, sie ausschließlichen innerhalb Kreuzbergs einzusetzen. Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muß regelmäßig wissen, daß Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird (BAG 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 24 = EzA BGB § 611 Nr. 12). Auch dabei muß außerdem feststehen, daß auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19). Das wiederum setzt im Regelfall voraus, daß die Frage des dauerhaften Einsatzortes zwischen den Vertragspartnern offen thematisiert wurde. Das gilt insbesondere angesichts einer zugleich erfolgenden uneingeschränkten Inbezugnahme des BAT, bei der § 12 BAT gerade nicht ausgeschlossen wurde. Daß bei ihrer Einstellung oder später - Erklärungen dieser Art abgegeben worden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. c) An der Rechtslage hat sich durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nichts geändert. Auch dieser standen die Befugnisse auf § 12 BAT uneingeschränkt zu.

16
Dr. Peifer Dr. Armbrüster Dr. Brühler

Die Versetzung muss aber auch nach billigem Ermessen erfolgen. Soziale Gesichtspunkte dürfen nicht völlig außer acht gelassen werden, wenn auch im Gegensatz zur Änderungskündigung eine richtige Sozialauswahl sicherlich nicht verlangt werden kann.

Der Personalrat hat bei Versetzungen mitzubestimmen und kann u.a. die Zustimmung verweigern, wenn keine nachvollziehbare Sozialauswahl vorgenommen wurde. Vielleicht sollte sich die fiktive Mitarbeiterin zunächst an den fiktiven Personalrat wenden.

Grüße

ek

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