Meine Freundin ist vor einem 3/4 Jahr aus Polen nach Deutschland gekommen. Sie ist zur Zeit bei Ihrer Tochter polizeilich gemeldet, damit Sie einen Wohnsitz hat. Sie lebt seit kurzem bei mir, aber noch nicht umgemeldet. Ich bekomme zur Zeit Alg.2. Was kann ich tun oder muß ich beachten, damit meine Freundin schnellstens eine Arbeitserlaubnis in Deutschland erhält? Denn das Alg.2 reicht nicht allzu lange aus für 2 Personen.
Hallo,
generell erteilt hier das Arbeitsamt (Arbeitsagentur) Auskunft. Ich habe mal „gegoogelt“ und das gefunden. Vielleicht hilft es weiter:
Bürgerinnen und Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) brauchen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in Deutschland keine Arbeitserlaubnis.
Dies gilt noch nicht für Angehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Bulgarien und Rumänien. Hier ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit erforderlich.
Bei allen anderen gilt: Für Einreise und Aufenthalt brauchen Ausländer und Ausländerinnen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen den entsprechenden Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde oder - für neu einreisende Arbeitnehmer - bei der nächsten deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beantragen. Für einen Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt, prüft die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt und schaltet dann die zuständige Agentur für Arbeit ein.
Wolfgang Zahn, Teamleiter in der Agentur für Arbeit Frankfurt und zuständig für das Arbeitserlaubnisverfahren: „Einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, darf nur zugestimmt werden, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Außerdem dürfen für die Tätigkeit keine bevorrechtigten Arbeitnehmer mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Selbstverständlich darf der Ausländer auch nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Darüber hinaus ist bei neu Einreisenden die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme auf bestimmte Ausnahmegruppen begrenzt.“
Die Arbeitsagentur muss deshalb prüfen, ob bevorrechtigte Bewerber auf dem regionalen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Dauer der Arbeitsmarktprüfung ist vom Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und des damit verbundenen Umfangs der Vermittlungsbemühungen abhängig. Darum ist es wichtig, dass Arbeitgeber frühzeitig das Stellenangebot bei ihrer Agentur für Arbeit vorlegen.
Der Wunsch eines Arbeitgebers, nur einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitgeber bereit ist, einen auf dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer einzustellen. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Agentur für Arbeit ein detailliertes Stellenangebot unterbreitet wird, denn nur, wenn nachweislich eine Vermittlung nicht möglich ist, darf die Agentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme des ausländischen Arbeitnehmers gegenüber der Ausländerbehörde zustimmen.
Für Bürger der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz.
Nach Ablauf der jeweiligen Übergangfristen entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik und Slowenien ab 01.05.2011 und für Bulgarien und Rumänien spätestens ab 01.01.2014.
Auch ansonsten gibt es bei diesem umfangreichen Verfahren viele Ausnahmen zu beachten. Interessierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer wenden sich im Einzelfall an die zuständige Ausländerbehörde oder an die Arbeitserlaubnisstelle der Agentur für Arbeit Frankfurt in der Fischerfeldstr. 10-12 in 60311 Frankfurt oder per E-Mail an [email protected]
Hallo,
da kann ich leider nicht weiterhelfen. Da kenne ich mich nicht aus.
LG glaub nicht alles
Polen ist EU, sie muss aber zur Ausländerbehörde
alwosa
Hallo,
ich kann die Frage leider nicht beantworten, aber ich denke, dass hier die Ausländerbehörde der richtige Ansprechpartner ist.
liebe Grüße
Hallo undergroundman,
danke für Deine Frage. Hat Deine Freundin eine Arbeitserlaubnis? Hat sie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? Wenn nicht, dann dieses sofort beantragen bei Ausländerbehörde!! Ohne diesen Eintrag darf sie nirgendwo arbeiten. Viel Glück
Puddelchen
Hallo, leider kenne ich mich damit nicht aus, das Ausländeramt kann sicher weiterhelfen. Liebe Grüsse
irina
Danke
Danke
Hallo,
da kann ich leider nicht weiterhelfen. Da kenne ich mich nicht
aus.
LG glaub nicht alles
Danke
Polen ist EU, sie muss aber zur Ausländerbehörde
alwosa
Danke.
Danke…
Danke
Hallo, leider kenne ich mich damit nicht aus, das Ausländeramt
kann sicher weiterhelfen. Liebe Grüsse
irina
als erstres must du sie ummelden das sie bei dir wohnt !dann kann sie anfangen sich fur das arbeitserlaubniss zu beantragen !viele liebe grusse von michaela !
tut mir leid aber ich bin auch nur laie auf dem gebiet. ich rate euch zur migrationsberatun, z.b. der caritas zu gehen. die haben ahnung und sind nett. grüße tine