so, kurz zu meinem Problem(das noch keins ist, aber evtl. zu einem werden kann)
Ich wechsel zum 02.07.07 meinen Arbeitgeber. Jetzt hab ich grad den Personalbogen ausgefüllt, da werde ich nach meiner Arbeitserlaubnis gefragt. Ich hab bei meinem jetzigen Arbeitgeber 2003 meine Ausbildung begonnen, und seit dem habe ich nichts von einer Arbeitserlaubnis gesehen. Hat die mein Chef beantragen müssen??? Ich frage so ängstlich, weil er ein…hhmm wie drück ich das aus…Mensch ist der nur auf seinen Profit achtet. Ein Beispiel: meine noch Kollegin hat 2002 die Aubildung abgeschlossen, hat aber bi heute keinen Arbeitsvertrag mit Ihm geschlossen. Aber das brauchen wir ja nicht zu diskutieren. Mein Verdacht ist der, dass mein jetziger Chef eine Arbeitserlaubnis nicht für mich beantragt hat…wenn das der Fall sein sollte, wie verhalte ich mich? Mache ich umsonst die Pferde scheu und am Ende ist das gar nicht so schlimm? Bitte helft mir.
da fehlen Angaben, wie deine Staatsbürgerschaft, falls nicht D: wie lange du in D bist, welche Art von Aufenthaltstitel du hast etc. Damit sage ich nicht, dass ich dir das dann beantworten könnte oder dürfte, sondern nur, dass eine Antwort ohne diese Angaben sehr umfangreich wäre.
grundsätzlich gilt erstmal: eine arbeitserlaubnis braucht derjenige nicht, der aus einem mitgliedsland der eu bzw. ewr ist oder mit jemandem aus einer dieser staaten verheiratet ist, benötigt keine arbeitserlaubnis.
oder mit jemandem aus einer dieser staaten verheiratet
ist, benötigt keine arbeitserlaubnis.
sicher? Früher brauchte man, soweit ich weiss, dennoch eine Arbeitserlaubnis, man hatte nur ein Anrecht darauf. Oder war das nur zur Beruhigung der Arbeitgeber?
aaaalso. Meine Staatsangehörigkeit ist bosnisch, ich bin schon seit 20 Jahren in D. und mein Aufenthaltstitel lautet: UNBEFRISTET! Hoffe das es jetzt ersichtlicher ist.
Grüße
Amir
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so weit ich weiss, ist man davon mittlerweile abgekommen, da es tatsächlich immer nur „zur Beruhigung des Arbeitgebers“ war und ansonsten nur Bürokratie verursacht hat.
„Zu Ausländern nachgezogene Familienangehörige erhalten ein Recht auf Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Abs. 5 AufenthG). Sie erhalten anders als bisher sofort ein Recht auf unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung, sowie ggf. einen Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der bereits hier lebende Partner diese Rechte besitzt.“
Gruß Bianca
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weiss jetzt leider nicht ob deine Anfrage noch aktuell ist oder sich die Sache bereits erledigt hat.
Möchte jedoch vorsichtshalber doch was dazu sagen.
Nach meinem letzten Kenntnisstand:
Mit deinem unbefristeten Aufenthalt in D. müsstest du auch eine Arbeitserlaubnis haben. Erst Recht nach 20 Jahren!
Eventuell dürfte es vielleicht noch eine Einschränkung zum Thema Selbstständigkeit geben, aber das ist hier ja nicht das Thema