Moin liebe WWWs
,
angenommen, eine Person bekommt eine Arbeitsförderung nach § 16a SGB II.
Die Familie der Person hat sich gerade vergrößert und würde daher gerne umziehen.
Kann sich die betreffende Person aufgrund der Arbeitsförderung nun als „freier Mensch“, da Erwerbstätiger mit Einkommen
, ansehen und umziehen ohne das übliche ARGE-Genehmigungsverfahren?
(*Die neue Wohnung wäre 3 Euro teurer.*)
Die Wohnung wäre zwar statt in HH in SH, aber der Arbeitsplatz trotzdem ohne Schwierigkeiten zu erreichen.
Oder muss die Person aufgrund der Arbeitsförderung vor Ort bleiben?
Danke!
LG
Glenna
MOD: hinter dem Paragraphen jeweils „SGB II“ eingefügt (in vorsichtshalberer Abgrenzung zu SGB III/Alg I, obwohl es diesen dort gar nicht gibt 
Hallo
Kann sich die betreffende Person aufgrund der Arbeitsförderung
nun als „freier Mensch“, da Erwerbstätiger mit Einkommen
,
ansehen und umziehen ohne das übliche ARGE-Genehmigungsverfahren?
(*Die neue Wohnung wäre 3 Euro teurer.*)
Da viele Menschen erwerbstätig mit Einkommen sind und trotzdem ALG2-Leistungen beziehen müssen, da ihr Lohn nicht das Existenzminimum deckt: Erhält diese Familie außer (einer der) Leistungen des §16a noch weitere Leistungen…(aufstockendes) ALG2/Sozialgeld, Kosten der Unterkunft…?
Gruß
Ja, leider ist die Famile dann weiterhin darauf angewiesen.
Die Familie dachte das es eventuell leichter wäre die Umzugsgenehmigung zu bekommen da sie sich ja selbst mit an der Miete beteiligen könnten.
Die Familie hat jetzt zu dritt 40qm ( 2 Zimmer) und ARGE meint das muss reichen
weil ein Säugling keinen Anspruch hat.Obwohl sogar Jugendamt und Sozialbetreuer dahinter stehen und sogar mit am Amt waren.
Gruß
Glenna
Hallo
Nach SGB II § 22 Abs. 2 Satz 2 ist das Amt nur zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Aufgrund der geschilderten Wohnverhältnisse wäre ein Umzug aber als notwendig anzuerkennen: Bereits für zwei Personen ist die derzeitige Wohnung nach den üblichen Angemessenheitskriterien schon zu klein . Normalerweise werden für 2 Personen + - 60 qm als angemessen angesehen.
Die genauen Angemessenheitskriterien kann man vor Ort erfragen - die sind kommunal unterschiedlich und richten sich nach den landesrechtl. Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau .
Man kann bei der ALG2-Behörde vor Ort eine schriftliche Mitteilung der „Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft für 3 Personen“ anfordern. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Kalt miete und Quadratmeter, nicht nach der Anzahl der Räume.Für 3 Personen gelten i.d.Regel + - 75qm als angemessen.-
Dass ein Säugling noch keinen Wohnraumanspruch hat, ist nicht richtig. Das Sozialgesetzbuch nennt dabei „Personen“ im Haushalt - nicht „Personen ab Lebensalter xy“. Auch im Leistungsbescheid wird ein Baby ab Geburt als „Person“ einberechnet und benötigt entsprechend auch als Person der Bedarfsgemeinschaft Wohnraum. (siehe z.B.Urteil Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, 17.10.2006, Az. L 6 AS 556/06 ER: „Einem Kind steht unabhängig von seinem Alter ein eigenes Zimmer zu, da sich der Wohnraumbedarf nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt.“)-
Die fiktive Familie könnte hier einen Antrag auf Zustimmung zum notwendigen Wohnungswechsel wegen derzeit zu enger Wohnverhältnisse stellen u.gleichzeitig die genauen Angemessenheitskriterien für die neue Wohnung darin erfragen (schriftl./Einschreiben).
Mit der Zustimmung können dann auch die Umzugskosten u.die Mietkaution (u.ggf. auch noch nicht vorhandene Möbel/Haushaltsgeräte als Erstausstattung) beantragt werden. Das Amt darf einen Mietvertrag über eine angemessenen Wohnung nicht ablehnen, wenn es der Erforderlichkeit des Umzugs bereits zugestimmt hat.
Kann sich die betreffende Person aufgrund der Arbeitsförderung nun als „freier Mensch“, da Erwerbstätiger mit Einkommen
, ansehen ?:
Solange noch ALG2-Leistungen/Unterkunftskosten etc. bezogen werden, ist noch nix mit „Freiheit“…
Wenn man seinen eigenen Bedarf (Regelsatz + evtl. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten) mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto minus Absetzbeträge) nicht decken kann, unterliegt man weiterhin allen Pflichten des SGB II.
Oder muss die Person aufgrund der Arbeitsförderung vor Ort bleiben?:
Das müsste mit dem Fallmanager besprochen werden.Kommt wahrscheinlich auf die Art der Fördermaßnahme an…und ob der neue Wohnort im Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträger liegt usw., könnte ich mir vorstellen. Nachfragen und schriftl. geben lassen.
Gruß
WOW, ich danke Dir für diese ausführliche Antwort !!
LG
Glenna